Revision: Aufhebung von Strafaussprüchen wegen zu enger Auslegung des §31 BtMG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 612/97
- Datum
- 27.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 31 Nr. 1 BtMG ist erfüllt, wenn der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzungen schafft, dass gegen den Belasteten ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann.
Ein Milderungsgrund nach § 31 BtMG erfordert nicht, dass die Angaben des Aufklärungshelfers alleinige Grundlage der Ermittlungen sind; ein wesentlicher Beitrag zur Tataufklärung genügt.
Auch Angaben, die bereits vorhandene Erkenntnisse ergänzen oder bestätigen, können den erforderlichen Aufklärungserfolg i.S.d. § 31 Nr.1 BtMG begründen.
Eine zu enge Auslegung von § 31 BtMG durch das Tatgericht ist ein Rechtsfehler, der die Aufhebung der Strafaussprüche und Rückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 23. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 612/97 vom 27. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Juli 1997 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr – in Tateinheit mit Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (den Angeklagten S. in drei Fällen) zu Freiheitsstrafen verurteilt sowie die Maßnahmen des Verfalls und der Einziehung angeordnet.
Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass die Strafkammer von einem zu engen Verständnis des § 31 BtMG ausgegangen ist.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den geständnisgleichen Einlassungen der beiden Angeklagten. Das gilt auch für die Namen der Personen, die das von den Angeklagten eingeführte Rauschgift weiterverkauften.
Das Landgericht hat dennoch die Anwendung des § 31 BtMG abgelehnt und dazu u. a. ausgeführt:
> *„Die zweite Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten > A. (war) nur Anlasspunkt für die Aufnahme weite- > rer Ermittlungen, aufgrund derer dann weitere Verfahren > gegen Abnehmer eingeleitet werden konnten. Eine Bewirkung der > Aufdeckung (z. B. von § 31 BtMG) liegt darin nicht.“*
§ 31 Nr. 1 BtMG ist indessen bereits dann erfüllt, wenn der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass gegen den Belasteten im Falle seiner Ergreifung – nach Überzeugung des Tatrichters – ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 – Aufdeckung 11 m. w. N.).
Tataufklärung muss nicht allein auf den Angaben des Aufklarungsgehilfen beruhen; es genügt ein wesentlicher „Beitrag“ zur Aufklärung. Selbst Angaben zu Tatbeteiligten, die sich mit bereits vorhandenen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, können eine bessere Grundlage für den Nachweis der Tatbeteiligung schaffen und damit einen Aufklärungserfolg i. S. v. § 31 Nr. 1 BtMG darstellen (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 – Aufdeckung 18).
Es ist zu besorgen, dass die Strafkammer diese Grundsätze auch beim Angeklagten S. nicht beachtet hat.
Jahnke Theune Detter
RiBGH Dr. Bode ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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