Aufhebung der Einbeziehung früherer Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe (Revision)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 612/88
- Datum
- 23.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einbeziehung zuvor per Strafbefehl verhängter Einzelstrafen in die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist aufzuheben, wenn die im Hauptverfahren verfolgte Tat nach Unterzeichnung des Strafbefehls begangen wurde.
Wird die Bildung der Gesamtstrafe aufgrund des zeitlichen Verhältnisses zwischen Tat und Unterzeichnung des Strafbefehls beanstandet, ist das angefochtene Urteil insoweit zu ändern.
Die Revision ist insoweit unzulässig bzw. unbegründet, als keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorgetragen sind.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 11. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 612/88 in der Strafsache gegen Kk ██ aus █████, geboren am █████ in ████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Juli 1988 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist im Wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Lediglich die Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 6. April 1987 – 74 (82) Cs 25 Js 2213/85 – 432/87 – verhängten Einzelstrafen (Geldstrafen) und damit die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe im vorliegenden Fall sind aufzuheben.
Die dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren angelastete Tat vom 10. Januar 1988 ist erst nach Unterzeichnung des Strafbefehls (6. April 1987) begangen worden (BGHSt 33, 230 ff).
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