Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 612/86
Datum
28.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Widerstandsunfähigen. Der BGH hob die Verurteilung wegen §179 StGB auf, da die Feststellungen ergeben, der Angeklagte habe die Verletzte bereits für tot gehalten und somit den erforderlichen Vorsatz vermisst. Dadurch wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen (§ 179 StGB) setzt den Vorsatz voraus, an einer lebenden, widerstandsunfähigen Person sexuelle Handlungen vorzunehmen; fehlt dieser Vorsatz (z. B. wegen Glaubens an Tod), ist die Verurteilung nicht tragfähig.

2

Eine strafbare Tat muss durch die Feststellungen des Tatrichters gedeckt sein; tragen die Feststellungen einen Teil des Schuldspruchs nicht, ist dieser Teil zu streichen oder zu ändern.

3

Beeinflusst der Wegfall eines Schuldspruchs die Strafzumessung, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist insoweit unbegründet, als die Gesamtwürdigung und die übrigen Feststellungen den angegriffenen Teilen des Urteils standhalten.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 23. Juni 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 612/86

in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ██████ 1958 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 1986

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen entfällt und in der Liste der angewandten Vorschriften die §§ 179, 52 StGB gestrichen werden,

2. im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Widerstandsunfähigen zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen (§ 179 StGB) schuldig gesprochen ist. Dieser Teil des Schuldspruchs wird von den Feststellungen nicht getragen; denn hiernach hielt der Angeklagte die schwerverletzte, aber noch lebende Monika A. bereits für tot, als er „mit“ ihr den Geschlechtsverkehr ausübte (UA S. 5). Demgemäß fehlte es ihm insoweit am Vorsatz, der das Wissen voraussetzt, sich an einer lebenden Person zu vergehen.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil bei der Bemessung der Strafe zu Lasten des Angeklagten gewertet worden ist, dass „er tateinheitlich mit dem Tötungsdelikt Monika A. sexuell missbraucht“ habe (UA S. 14).

Die Feststellungen bleiben insgesamt aufrechterhalten.

Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

HerdegenMaierGollwitzer
MillerNiemöller
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