Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verwertung der Zeugnisverweigerung des Angehörigen unzulässig, Teilaufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 612/80
Datum
22.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit mehreren Verurteilungen ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Unterschlagung und die Gesamtstrafenbildung auf, weil das Landgericht zu Lasten des Angeklagten aus dem teilweisen Aussageverhalten seiner Ehefrau geschlossen hat. Der Senat betont das Verwertungsverbot der Zeugnisverweigerung nach § 52 StPO und verweist die Sache zurück; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen (§ 52 StPO) darf nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden; aus der Ausübung dieses Rechtes dürfen keine negativen Schlüsse auf die Einlassung des Beschuldigten gezogen werden.

2

Ein während der Vernehmung widerrufener oder nur teilweise genutzter Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht kann nicht zum Nachteil des Beschuldigten interpretiert werden; das Gesetz gestattet den unbefangenen Widerruf (§ 52 Abs. 3 S. 2 StPO).

3

Beruht eine Verurteilung auf einer unzulässigen Verwertung des Aussageverhaltens eines Angehörigen, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bleibt die Entscheidung hingegen auf einer eindeutigen, von dem fehlerhaften Schluss unabhängigen Beweislage gegründet, ist die Verurteilung trotz der fehlerhaften Ausführungen des Tatgerichts aufrechtzuerhalten.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 12. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 612/80 in der Strafsache gegen den Arbeiter Klaus Hans ██ aus ███, dort geboren am █████ 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen, Unterschlagung und Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung und damit auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. a) Bei der Feststellung, dass der Angeklagte einen Pkw Mercedes unterschlagen habe, verwertet das Landgericht zu Lasten des Angeklagten, dass seine Ehefrau zu Beginn ihrer Aussage erklärt habe, sie wolle in einigen Punkten des (auch andere Taten umfassenden) Tatvorwurfs eine Aussage machen, anschließend aber von ihrem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch machen. Sie habe weiter erklärt, sie sei nicht bereit, auf die Fragen eines Prozessbeteiligten zu antworten, da sie *„nicht gegen ihren Mann arbeiten möchte“*.

Im Anschluss daran habe sie sich zu einigen von ihr ausgewählten Punkten, die für die Beurteilung der Tatfrage ohne Bedeutung gewesen seien, geäußert und danach auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen (UA S. 44).

Daraus schließt das Gericht, dass die Einlassung des die Tat leugnenden Angeklagten nicht der Wahrheit entsprochen habe, denn sonst hätte seine Ehefrau sie bestätigt und sich nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen (UA S. 45).

Ein solcher Schluss ist unzulässig.

b) Die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen darf nicht gegen den Angeklagten verwertet werden (BGHSt 22, 113). Das gilt nicht nur dann, wenn der Angehörige überhaupt keine Angaben macht oder nach anfänglicher Zeugnisverweigerung später doch noch aussagt (BGH in LM StPO 1975 § 52 Nr. 5), sondern jedenfalls auch dann, wenn er nur Angaben macht, die für die Beurteilung der Tatfrage ohne Bedeutung sind, sich im Übrigen aber auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft.

Das Gesetz trägt der Konfliktslage eines Angehörigen eines Beschuldigten so weit Rechnung, dass es ihm sogar zugesteht, einen ursprünglichen Verzicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht auch noch während der Vernehmung zu widerrufen (§ 52 Abs. 3 Satz 2 StPO). Gründe dafür muss er nicht angeben. Er soll von der Befugnis des § 52 StPO unbefangen Gebrauch machen können (BGHSt 22, 113, 114). Das könnte er nicht mehr, wenn er befürchten müsste, das Gericht werde aus seinem Aussageverhalten Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen; die ihm vom Gesetz eingeräumte Befugnis würde ihm dann vielmehr praktisch wieder entzogen werden.

Ob das in jedem Falle gilt, in dem ein Angehöriger des Beschuldigten von seinem Recht, zur Tatfrage keine Angaben zu machen, zulässigerweise nur zum Teil Gebrauch macht, hat der Senat hier nicht zu entscheiden.

Der Fehler ist auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 337 Rdn. 134).

Das Landgericht hat hier nicht gegen eine Rechtsnorm verstoßen, die bestimmt, auf welchem Wege der Richter zur Urteilsfindung berufen und gelangt ist (BGHSt 19, 273, 275); es hat nicht etwa eine gemäß § 52 StPO vorgeschriebene Handlung unterlassen oder eine nicht zulässige prozessuale Handlung vorgenommen (Meyer aaO Rdn. 78).

Die Beweiserhebung war fehlerfrei, allein die Schlussfolgerungen, die das Landgericht aus dem vorliegenden Beweismaterial gezogen hat, waren fehlerhaft, weil sie – wie bereits ausgeführt – zu einer Aushöhlung des dem Angehörrigen in § 52 StPO eingeräumten Rechts führen würden.

Hierin liegt jedenfalls auch ein Verstoß gegen das aus Art. 1 und 2 GG begründete materiellrechtliche Verbot des § 52 StPO, den Zeugen in eine Konfliktsituation zu bringen (vgl. Döller in MDR 1974, 979).

c) Die Verurteilung wegen Unterschlagung kann auf dem genannten Rechtsfehler beruhen. Die Kammer stützt ihre Entscheidung insoweit zwar im wesentlichen auf eine frühere Aussage des Zeugen K—. K— hat diese Aussage jedoch in der Hauptverhandlung widerrufen und den Angeklagten entlastet. Das Gericht hält im Hinblick auf das Aussageverhalten der Ehefrau die frühere Aussage des Zeugen K— für zutreffend und für *„ausgeschlossen, dass die Einlassung des Angeklagten den Tatsachen entspricht“*.

2. Hingegen kann ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung wegen Diebstahls der Segelyacht in Ziff. II 6 der Urteilsgründe auf der Verwertung des Aussageverhaltens der Ehefrau des Angeklagten beruht. Hier bezieht sich die Strafkammer bei einer eindeutigen Beweislage lediglich zusätzlich auf die genannten fehlerhaften Ausführungen (vgl. BGH, Urt. vom 5. Januar 1978 – 2 StR 425/77).

SchumacherMeyerNiemöller
MislTheune