Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Untreue und Urkundenfälschung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 612/71
Datum
06.04.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Kassenführer einer Versicherung, wurde wegen Veruntreuung von Prämien sowie Urkundenfälschung und -unterdrückung verurteilt. Er erhob Revision u. a. mit der Rüge der Befangenheit eines Schriftsachverständigen und Angriffen auf die Schadensberechnung. Der BGH verwirft die Revision: Ablehnung des Ablehnungsgesuchs war rechtmäßig, die Prämienkarten sind Urkunden und die Schätzung des Schadens ist vertretbar. Die Verurteilung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein auf Sachverständigenbefangenheit gestützter Ablehnungsantrag ist nur begründet, wenn die vorgebrachten Umstände die Besorgnis der Unparteilichkeit tatsächlich rechtfertigen; neue Ablehnungsgründe, die erst in der Revisionsbegründung erhoben werden, sind nicht zu prüfen.

2

Die bloße Teilnahme eines Sachverständigen an einer dienstlichen Besprechung mit Strafverfolgungsbehörden begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis seiner Befangenheit.

3

Geschäftsunterlagen (z. B. Prämienkarten) können Urkunden im Sinne der Strafvorschriften sein, wenn sie als Beweis für Zahlungen sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis dienen und der Aussteller feststellbar ist.

4

Die unbefugte Vornahme unrichtig erweckender Eintragungen in solchen Geschäftsunterlagen erfüllt Tatbestände der Urkundenfälschung, wenn sie dazu dienen, den Eindruck rechtmäßiger Eintragungen zu erwecken.

5

Bei unvollständig feststellbaren Einzelfällen kann das Tatgericht zur Schadensquantifizierung Durchschnittsberechnungen heranziehen und Sicherheitsabschläge vornehmen, sofern die Methode nachvollziehbar begründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 29. April 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 612/71

in der Strafsache gegen den Kassenführer Alfred Kurt ████, █████████, geboren am █████████, wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1972, an der teilgenommen haben:

Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender,

Kirchhof, Bundesrichter,

Müller, Bundesrichter Dr.,

Dr. Meyer, Bundesrichter,

Schauenburg, Bundesrichter Dr.,

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 29. April 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte verwaltete in der Zeit von Juni 1965 bis zu seiner Entlassung im Juli 1966 als Angestellter der Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs AG deren Betriebskasse. Ihm oblag die Entgegennahme von Prämienbareinzahlungen der Versicherungsnehmer, die Auszahlung von Provisionen an die Außendienstmitarbeiter und die Beratung der ihn aufsuchenden Versicherungsnehmer. Nach den Feststellungen führte er in der genannten Zeit mindestens 9.944,39 DM, die an ihn als Prämienzahlungen für die Versicherung geleistet wurden, seinem eigenen Vermögen zu. Um dies zu verschleiern, beseitigte er Durchschläge der den Einzahlern ausgehändigten Quittungen; außerdem nahm er in den von anderen Angestellten geführten Prämienkarten der Versicherung, in denen die Einzahlungen vermerkt wurden, unrichtige Eintragungen vor. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem früher ergangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu 500,- DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, dass der Angeklagte in den Prämienkarten unrichtige Eintragungen vorgenommen hat, auch auf das Gutachten des Schriftsachverständigen Hüibner. Die Verteidigung hat diesen Sachverständigen in der Hauptverhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte die Befangenheit des Sachverständigen besorge, weil dieser am 4. November 1969 in den Räumen der Staatsanwaltschaft an einer Besprechung teilgenommen habe, bei der außer ihm der Staatsanwalt ████, der Zeuge M. von der ████ und der Kriminalobermeister ████ zugegen gewesen seien. Der Sachverständige selbst habe sich, wie aus einem Aktenvermerk vom 18. März 1970 hervorgehe, aus Objektivitätsgründen veranlasst gesehen, von einer weiteren Begutachtung abzusehen.

Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen, da weder die Teilnahme des Sachverständigen an der Besprechung vom 4. November 1969 noch der Inhalt seines Vermerks vom 18. März 1970 die Besorgnis seiner Befangenheit rechtfertige. Die von der Revision hiergegen erhobene Verfahrensrüge dringt nicht durch. Dabei kann auf sich beruhen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers den Formerfordernissen des § 24 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt; die Rüge ist jedenfalls nicht begründet, weil die Entscheidung der Strafkammer keinen Rechtsfehler erkennen lässt.

Soweit die Verteidigung in der Revisionsbegründungsschrift die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen auch daraus herleitet, dass dieser Beamter des Landeskriminalamts und damit einer Behörde sei, die in erster Linie für die Aufdeckung von Straftaten und für die Überführung von Verdächtigen zuständig sei, macht sie einen neuen, der Strafkammer nicht vorgetragenen Ablehnungsgrund geltend, der schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil Ablehnungsgründe nicht in dieser Weise nachgeschoben werden können. Die Prüfung des Revisionsgerichts erstreckt sich nur auf die Ablehnungsgründe, die der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über sein Gesuch vorgebracht hatte (RGSt 74, 296, 297; vgl. BGHSt 21, 85, 88).

2. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

3. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde lässt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:

Die Strafkammer hat mit Recht den Angeklagten in Tateinheit mit Untreue und Urkundenunterdrückung auch wegen Urkundenfälschung verurteilt, weil er in den jeweiligen Prämienkarten unrichtige Eintragungen über Art und Zeitpunkt von Kundenzahlungen vornahm. Die Auffassung der Strafkammer, dass es sich bei den Prämienkarten um Urkunden handelt, ist zutreffend: Die Karten erbringen Beweis für die Prämienzahlungen von Kunden sowohl im Verhältnis zwischen Versicherung und Kunden (vgl. BGHSt 13, 382, 384) wie auch im internen Geschäftsverkehr der Versicherung (UA S. 30); der Aussteller der Karten, das heißt der jeweilige Buchhalter, ist nach den Urteilsfeststellungen aus der Aufgabenverteilung innerhalb der Versicherung in Verbindung mit seiner Handschrift ohne weiteres erkennbar (vgl. BGH GA 1963, 16, 17). Der Angeklagte verfälschte die Prämienkarten, indem er, ohne zum Kreis der hierzu Berechtigten zu gehören, in Verfolgung seiner unlauteren Ziele Eintragungen auf den Karten vornahm, um den Eindruck zu erwecken, dass die Eintragungen von Berechtigten herrührten.

Auch die Feststellungen der Strafkammer zum Schuldumfang begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die auf S. 11 UA mitgeteilten Durchschnittsberechnungen aus zahlreichen der Höhe nach feststehenden Einzahlungen in der Zeit vor dem Beginn der Straftaten des Angeklagten einerseits (Durchschnitt 48,80 DM) und den exakt festgestellten Beträgen aus 66 vom Angeklagten veruntreuten Einzahlungen andererseits (Durchschnitt 47,49 DM) rechtfertigen die Annahme eines Prämienbetragsdurchschnitts von 30,- DM für die der Höhe nach nicht festgestellten weiteren 227 Einzelfälle. Benachteiligungen, die in der Durchschnittsberechnung allenfalls noch liegen könnten, sind durch den Abzug des sehr hohen Sicherheitsbetrags von mehr als 17,- DM je Einzahlung ausgeschlossen.

Bundesrichter Dr. Willms ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben.

KirchhofMeyer
MüllerSchauenburg
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