Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung mangels Begründung der Fahrerlaubnissperre

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 612/67
Datum
20.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt, dass das Landgericht gegen mehrere Angeklagte keine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet hat. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist zurück, weil ein bloßer Verweis auf das Ergebnis der Beweisaufnahme die Ablehnung der Sperre nicht trägt. Das Verfahren wird neu verhandelt; die Revision der Angeklagten bleibt erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Anordnung einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach den einschlägigen Vorschriften des StGB setzt eine nachvollziehbare, substantiiert ausgestaltete Begründung des Tatrichters voraus.

2

Ein bloßer Hinweis auf das Ergebnis der Beweisaufnahme genügt nicht, um die Nichtanordnung einer Fahrerlaubnissperre zu begründen; die gerichtliche Entscheidung muss die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen und darlegen.

3

Ist die Begründung für die Verneinung einer strafrechtlichen Nebenfolge unzureichend, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist geeignet, die Verfahrensrüge gegen die Nichterwägung einer Nebenfolge durch das Tatgericht durchzusetzen, soweit die gesetzlich geforderten Erwägungen fehlen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 612/67

in der Strafsache gegen ████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

███████████████████████████ als Verteidiger des Angeklagten ████,

Justizangestellter ██

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen die Angeklagten ███████ keine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

II. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

III. Dem Angeklagten █████████ wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Juni █████, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat u. a. verurteilt:

den Angeklagten ██ ████████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten,

den Angeklagten S[+] wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls, fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und in zwei Fällen wegen unerlaubten Waffenerwerbs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren,

den Angeklagten If wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,

den Angeklagten ██████████████████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, mindestens einem Jahr, höchstens zwei Jahren sechs Monaten.

Gegen die Angeklagten ███████████ ███████████ hat die Strafkammer eine zeitige Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt (§ 42 n StGB).

Die Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur dagegen wendet, dass nicht auch gegen die Angeklagten ███████ jeweils eine Sperre gemäß § 42 n StGB angeordnet worden ist, hat Erfolg und führt in diesem Umfange zur Aufhebung des Urteilsspruchs. Der bloße Hinweis auf das Ergebnis der Beweisaufnahme genügt angesichts des Wortlauts der §§ 42 m, 42 n StGB, 267 Abs. 6 Satz 2 StPO nicht, um die Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Sperre zu begründen (vgl. hierzu auch BGHSt 5, 168, 176; 7, 165, 176).

Baldus Willms Meyer Henning Baumgarten

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