Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Wahlfälschung durch ungesetzliche Briefwahl und Beihilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 612/59
Datum
27.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionsklägerinnen wurden vom BGH in ihrer Beschwerde gegen Verurteilungen wegen Wahlfälschung, Anstiftung zur falschen eidesstattlichen Versicherung und Urkundenfälschung nicht stattgegeben. Das Landgericht hatte festgestellt, dass Stimmen durch Dritte statt der Wahlberechtigten abgegeben und trotz erkennbarer Unrichtigkeiten der eidesstattlichen Erklärungen versandt wurden. Der Senat bekräftigt, dass dadurch der äußere und innere Tatbestand des § 107a StGB erfüllt ist und dass Vorsatz bzw. dolus eventualis vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wahlfälschung (§ 107a StGB) liegt vor, wenn durch eine in Wahrheit ungesetzliche Stimmabgabe ein unrichtiges Wahlergebnis herbeigeführt wird, auch wenn äußerlich die Formvorschriften eingehalten erscheinen.

2

Eine durch eine andere Person statt des Wählers abgegebene Stimme ist keine zulässige Wahlhilfe; Wahlhilfe setzt voraus, dass der Wähler bei der Stimmabgabe in irgendeiner Weise seinen Willen kundtut.

3

Wer die Unrichtigkeit einer eidesstattlichen Versicherung erkennt oder zumindest billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich im Sinne des Wahlfälschungsdelikts (Dolus eventualis).

4

Die Bestimmung eines anderen zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt kann bereits durch Überredung oder sonstige Mittel (Missbrauch des Ansehens) verwirklicht werden; wer wissentlich die Absendung eines manipulierten Wahlbriefs veranlasst oder erleichtert, leistet Beihilfe.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau am Main, 28. September 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen

████████ BO: aus GC, ███ ████████ Maria L ███, dort geboren am ███, die Hausfrau Margarethe Sch████████, ███, ███████ am ██ in ███, wegen Wahlfälschung u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Baldus, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,

Dotterweich, Bundesrichter Dr.,

Scharpenseel, Bundesrichter,

Schalscha, Bundesrichter,

Dr. Kirchhof, Bundesrichter, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 28. September 1959 werden verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte ██ wegen Wahlfälschung in Tateinheit mit Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt und zur Urkundenfälschung, die Angeklagte ████████ wegen Wahlfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zu den genannten Vergehen zu Geldstrafen von je 300,-- DM verurteilt. Den Revisionen der beiden Angeklagten, die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügen, bleibt der Erfolg versagt.

I. Die Revision der Angeklagten ████

Die Ausführungen der Revision wenden sich zum Teil gegen die Schlüsse des Landgerichts, die frei von Denkfehlern oder Verstößen gegen Erfahrungssätze sind. Im Übrigen sind sie nicht begründet. Das Gesetz ist richtig angewandt. Die Angeklagte veranlasste die Zeugin Anna ████, bei der Bundestagswahl 1957 im Wege der Briefwahl in ihrer Gegenwart einen Stimmzettel für ihre Tochter Hedwig anzukreuzen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte eidesstattliche Erklärung über die persönliche Kennzeichnung des Stimmzettels durch den Wähler mit dem Namen ihrer Tochter zu unterschreiben. Die Tochter Hedwig █████ war hierbei nicht zugegen. Die Angeklagte hielt sie für gelähmt; sie ist in Wirklichkeit geistesschwach und kann den Sinn der Wahl nicht erfassen. Der Wahlbrief wurde abgesandt und der Stimmzettel bei der Zählung als gültiger Stimmzettel verwertet. Das Landgericht hält Wahlhilfe bei der Briefwahl nicht für erlaubt, stellt aber fest, dass die Angeklagte von deren Zulässigkeit überzeugt gewesen sei, insbesondere geglaubt habe, Frau █████ dürfe für ihre gelähmte Tochter den Stimmzettel ankreuzen. Andererseits rechnete die Angeklagte damit, dass die eidesstattliche Erklärung nicht von Frau █████ für ihre Tochter unterschrieben werden durfte, billigte aber trotzdem deren Unterschrift.

Nach diesen Feststellungen ist nicht nur der äußere, sondern auch der innere Tatbestand des § 107a StGB durch die Angeklagte verwirklicht. Sie hat vorsätzlich ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeigeführt. Denn die Wahl hat nur dem äußeren Schein nach in gesetzmäßiger Form, in Wahrheit jedoch in ungesetzlicher Weise stattgefunden, sodass das Ergebnis anders als bei gesetzmäßig vollzogener Wahl ausgefallen ist (vgl. RGSt 37, 381). Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob bei der Briefwahl eine Wahlhilfe ausgeschlossen ist. Denn hier lag keine Wahlhilfe vor. Es kann gar keine Rede davon sein, dass Frau █████ ihrer Tochter bei der Stimmabgabe „geholfen“ hätte; sie hat vielmehr die Stimme statt ihrer Tochter abgegeben, ohne dass diese irgendwie beteiligt worden ist. Wahlhilfe setzt begrifflich voraus, dass der Wähler bei der Stimmabgabe in irgendeiner Weise seinen Willen kundtut. Weil es daran fehlte, war die Stimmabgabe auf jeden Fall ungesetzlich und die abgegebene Stimme ungültig.

Die Angeklagte hat dabei vorsätzlich gehandelt. Verbotsirrtum ist ihr nach den Feststellungen zu Unrecht zugestanden worden. Sie hat gewusst, dass zur gültigen Stimmabgabe eine eidesstattliche Erklärung gehört, und sie hat damit gerechnet, dass die eidesstattliche Erklärung, so wie sie abgegeben wurde, den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, die Stimmabgabe aber gleichwohl gebilligt. Sie hat damit auch die Wahlfälschung durch ungesetzliche Stimmabgabe billigend in Kauf genommen, ganz unabhängig davon, was sie sonst über die Zulässigkeit der Wahlhilfe dachte.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Angeklagte auch wegen Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt und zur Urkundenfälschung verurteilt. Der Kreiswahlleiter, dem gegenüber die eidesstattliche Erklärung abgegeben wurde, ist nach den §§ 36 BWahlG, 62 BWahlO eine für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständige Behörde. Der Hinweis der Revision, die Strafkammer habe zu geringe Anforderungen „an das Merkmal der Bestimmung durch Missbrauch des Ansehens“ gestellt, ist nicht recht verständlich. Nach § 48 StGB genügt jedes „sonstige Mittel“ wie z. B. Überredung.

Die Revision bezeichnet es zwar nicht ganz zu Unrecht als auffällig, dass die Staatsanwaltschaft die Haupttäter nicht angeklagt hat und diese daher nicht verurteilt wurden. Die Strafkammer hat aber rechtlich einwandfrei dargelegt, dass Frau ███ ebenso wie der Ehemann ███ im Falle ████████ sich der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt und einer Urkundenfälschung schuldig gemacht hat.

II. Die Revision der Angeklagten ████████

Diese Angeklagte überbrachte nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der gelähmten Frau ███████ die Unterlagen für eine Briefwahl bei derselben Bundestagswahl. In ihrer Gegenwart sagte Frau ███████ zu ihrem Ehemann, er solle alles fertigmachen, er wisse ja, was in Frage komme. Dieser zog sich in ein Nebenzimmer zurück, kreuzte den Stimmzettel an und unterschrieb die eidesstattliche Versicherung auf dem Wahlschein mit dem Namen seiner Frau. Dann überreichte er den verschlossenen Briefumschlag der Angeklagten, die ihn bei der Post aufgab. Diese Stimme wurde ebenfalls als gültig gezählt. Nach den Feststellungen wusste die Angeklagte, dass ein Wähler die Briefwahl selbst vollziehen muss.

Soweit die Revision sich auf eine angebliche Behauptung des Ehemanns ███████ beruft, kann dies im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden, da sie im Urteil nicht festgestellt worden ist. Der Senat kann auch nicht anerkennen, dass die Schlussfolgerungen des Landgerichts in irgendeinem Punkt gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Die Ausführungen, die sich „gegen eine Verurteilung wegen Wahlfälschung durch Unterlassung“ wenden, übersehen, dass die Angeklagte aktiv tätig geworden ist. Sie hat in Kenntnis dessen, dass der Ehemann ███ den Stimmzettel angekreuzt und die eidesstattliche Versicherung mit dem Namen seiner Ehefrau unterschrieben hatte, den verschlossenen Umschlag zur Post gegeben. Auch hier kann unerörtert bleiben, ob Wahlhilfe bei der Briefwahl zulässig ist. Auf jeden Fall war die Stimmabgabe ungesetzlich, weil die eidesstattliche Versicherung dem Inhalt nach falsch war und über die Person des die Erklärung Abgebenden durch die Unterschrift getäuscht wurde. Da der äußere Schein der Gesetzmäßigkeit hervorgerufen und die Stimme als gültige gezählt wurde, hat das Landgericht also rechtlich einwandfrei ein vollendetes Vergehen nach § 107a StGB als gegeben angenommen. Seine Ausführungen, dass der Zeuge ██ den äußeren und inneren Tatbestand der Vergehen nach den §§ 156 und 267 StGB erfüllt und die Angeklagte sich der Beihilfe dazu schuldig gemacht hat, können rechtlich nicht beanstandet werden.

Beide Revisionen waren daher zu verwerfen.

Scharpenseel Dotterweich Baldus Dr. Kirchhof Schalscha pr.

Revision verworfen: Wahlfälschung durch ungesetzliche Briefwahl und Beihilfe — Themis