Anwendung der Grundsätze zum Verbotsirrtum auf Straftatbestände zum Schutz der öffentlichen Ordnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 612/52
- Datum
- 23.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vom Großen Senat des BGH entwickelten Grundsätze zum Verbotsirrtum und zur Gewissensanspannung gelten für alle Strafvorschriften, insbesondere auch für solche, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung dienen.
Bewusstsein der Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Täter weiß, dass sein Verhalten nach dem geltenden Recht verboten ist; Kenntnis der Verbotsnorm schließt einen Verbotsirrtum aus, soweit der Täter nicht die Rechtsunwirksamkeit der Norm aus verfassungsrechtlichen Gründen annimmt.
Gewissensanspannung bedeutet, dass der Täter verpflichtet ist, alle seine geistigen Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen einzusetzen und Zweifel durch Nachdenken oder Erkundigen zu beseitigen.
Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt die Schuld aus; ist der Irrtum überwindlich, so mindert er die Schuld, beseitigt aber regelmäßig nicht den Tatvorsatz.
Bei der Würdigung der Vorstellungen des Täters sind nur solche Wertmaßstäbe heranzuziehen, die in der jeweiligen Rechtsgemeinschaft anerkannt sind; fremde kulturelle Wertvorstellungen sind unbeachtlich.
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Beschluss.
In der Strafsache gegen
1) den █████████████ ██, geboren am ███,
2) den Boten ██████ ███████ ███, aus ████, dort geboren am █████,
wegen Verstoßes gegen die Hamburger Polizeiverordnung vom 11. Mai 1951
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 23. Dezember 1952
Leitsatz
1. Die im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 18. März 1952 – GSSt 2/51 – BGHSt 2, 194 ff. aufgestellten Grundsätze gelten auch für Strafbestimmungen, die dem Schutze der öffentlichen Ordnung dienen.
2. Mit der „Gewissensanspannung“ im Sinne des Entscheidungssatzes dieses Beschlusses ist gemeint, dass der Täter verpflichtet sei, alle seine Erkenntniskräfte und alle seine sittlichen Wertvorstellungen einzusetzen, wenn es gilt, sich über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens ein Urteil zu bilden.
Aktenzeichen: 2 StR 612/52 OLG Hamburg
Beschluss des BGH vom 23. Dezember 1952
Tenor
Die im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1952 – GSSt 2/51 – BGHSt 2, 194 ff. – aufgestellten Grundsätze gelten auch für Strafbestimmungen, die dem Schutze der öffentlichen Ordnung dienen.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Angeklagten wegen Verstoßes gegen die Hamburger Polizeiverordnung vom 11. Mai 1951 (HambGes. und VOBl. S. 45) über das Verbot der Förderung der Volksbefragung gegen die Remilitarisierung Deutschlands verurteilt, weil sie für das genannte „Friedenskomitee“ in Hamburg am 21. Juni 1952 die von der SED betriebene Volksbefragung „durchgeführt“ hätten. Auf die Revisionen der Angeklagten hat das Oberlandesgericht die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil es in der Frage des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit von der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 18. März 1952 – GSSt 2/51 – abzuweichen beabsichtige.
Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus:
„Das angefochtene Urteil unterliegt jedoch Bedenken insoweit, als das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nicht geprüft ist, wie es gemäß dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 18.3.1952 Voraussetzung für die Schuldfeststellung wäre. Der Senat ist demgegenüber der Auffassung, dass es auf die Feststellung der ‚Gewissensanspannung‘ bei Strafbestimmungen, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung dienen, nicht ankommen kann, vielmehr hier die Kenntnis von dem Vorliegen einer positiven Rechtsbestimmung, die als solche wegen ihrer formalen Ordnungsmäßigkeit die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich hat, als ausreichend für die Feststellung des Unrechtsbewusstseins anzusehen ist. Weder eine fehlende Gewissensanspannung noch eine mangelhafte Erkundigung liegt in derartigen Fällen vor, in denen der Betroffene z. B. aus grundsätzlichen politischen Erwägungen sich einer Verordnung nicht unterwerfen zu müssen glaubt. Ein Maßstab für die richtige Einstellung des Rechtsbrechers ist hier nach Auffassung des Senats aus ethischen Wertungen nicht zu gewinnen, während das allgemeine Ordnungsbedürfnis der Gemeinschaft dazu zwingt, auf eine Nachprüfung der psychologischen Vorgänge zu verzichten, wenn die innere Einstellung zu der Rechtmäßigkeit des Handelns überwiegend z. B. von der politischen Grundhaltung und Einstellung des betreffenden Täters beeinflusst sein kann. Der Senat ist danach der Auffassung, dass die Kenntnis von dem Verbotensein des Handelns, wie es von dem Amtsgericht zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, aber aus dem Urteilszusammenhang hervorgeht, zu einer Verurteilung ausreicht (vgl. auch Hans. OLG Ss 7/52). Da hierin eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs liegt, soweit er ausdrückliche Erwägungen in dieser Richtung aufgrund der besonderen Persönlichkeit der Täter voraussetzt, beabsichtigt der Senat, davon abzuweichen.“
Hierzu ist folgendes zu sagen:
Wenn die Angeklagten das Verbotensein ihres Handelns kannten, was das Oberlandesgericht dem Urteilszusammenhang entnehmen zu können glaubt, dann haben sie sich nicht in einem Verbotsirrtum befunden, sondern sie sind sich des Unrechts ihres Handelns bewusst gewesen. Für diesen Fall kann das Oberlandesgericht von dem Beschluss des Großen Senats nicht abweichen wollen; denn das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bedeutet auch für ihn: Der Täter weiß, dass das, was er tut, rechtlich nicht erlaubt, sondern verboten ist, BGHSt 2, 196. Auf eine „Gewissensanspannung“ kommt es nach dem Beschluss erst dann an, wenn der Täter das Unrecht seines Verhaltens nicht eingesehen hat. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts sind deshalb offenbar anders zu verstehen.
Das Oberlandesgericht verweist auf die Fälle, in denen der Betroffene sich z. B. aus grundsätzlichen politischen Erwägungen einer Verordnung nicht unterwerfen zu müssen glaube. Es meint, hier liege weder eine fehlende Gewissensanspannung noch eine mangelhafte Erkundigung vor. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehle dem Täter wegen seiner politischen Grundhaltung. Deshalb sei ein auf sittlichen Wertungen beruhender Maßstab fragwürdig. Das Ordnungsbedürfnis der Gemeinschaft zwinge, auf eine Nachprüfung psychologischer Vorgänge zu verzichten.
Diese Ausführungen lassen nicht klar erkennen, welcher Art der Irrtum der Angeklagten nach der Auffassung des Oberlandesgerichts gewesen sein könne. Zwei Möglichkeiten kommen in Betracht:
1. Der Täter weiß, dass das, was er tut, nach dem Recht der Gemeinschaft, in der er sich befindet, verboten ist. In diesem Falle kennt er das Verbotensein seines Handelns. Ein Verbotsirrtum scheidet deshalb aus. Dass er die Rechtsordnung der Gemeinschaft, der er angehört, aus politischen oder weltanschaulichen Gründen ablehnt und deshalb die Verbindlichkeit ihrer Normen bestreitet, ist rechtlich bedeutungslos. Wer in einer Gemeinschaft lebt, muss das Recht, das in ihr gilt, auch gegen sich gelten lassen.
2. Der Täter kennt die Verbotsnorm (hier: Verbot der Volksbefragung), nimmt jedoch an, dass sie einer höheren Norm (hier: Grundgesetz) widerspreche und deshalb unwirksam sei. In diesem Falle liegt ein echter Verbotsirrtum im Sinne des Beschlusses vom 18. März 1952 vor. Im Gegensatz zum Oberlandesgericht ist der Senat der Ansicht, dass auch auf ihn die dort entwickelten Grundsätze zutreffen.
a) Eine begrifflich einwandfreie und befriedigende Abgrenzung der Strafvorschriften, „die zum Schutze der öffentlichen Ordnung dienen“, von anderen ist kaum möglich. Ihr gelten letzten Endes alle Strafbestimmungen. Sogar die Verfolgung von Beleidigungen, die dem ersten Anschein nach rein persönliche Interessen zu berühren scheinen, kann im öffentlichen Interesse erforderlich sein, § 376 StPO. Eine Beschränkung der Grundsätze des Beschlusses vom 18. März 1952 auf Strafbestimmungen, die nicht dem Schutze der öffentlichen Ordnung dienen, hätte daher unaufhörlichen Streit über die Abgrenzung dieser Bestimmungen von anderen und damit allgemeine Rechtsunsicherheit zur Folge.
b) Auch sachlich ist es geboten, die Grundsätze des Beschlusses auf alle Strafbestimmungen zu beziehen. Denn nur dann ist gewährleistet, dass jeder nach dem Maße seiner Schuld bestraft wird. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um sogenannte sittlich fundierte Strafrechtsnormen oder um Bestimmungen handelt, die aus Erwägungen sozialer oder rein staatlicher Zweckmäßigkeit formale Ordnungsvorschriften aufstellen. Gerade Bestimmungen der letzten Art bieten der Möglichkeit eines Verbotsirrtums ein weites Feld, BGHSt 2, 203.
Im Übrigen zeigt der vorliegende Fall, dass auch gegenüber Verboten, die eine Polizeiverordnung enthält, ein Irrtum möglich ist, der die Grundlagen der Rechtsordnung betrifft, z. B. wenn der Täter glaubt, das Verbot der Volksbefragung schränke das verfassungsmäßige Recht der freien Meinungsäußerung ein. Dass eine „positive Bestimmung“ wegen ihrer „formalen Ordnungsmäßigkeit“ die „Vermutung der Rechtmäßigkeit“ für sich habe, wie das Oberlandesgericht meint, mag im Allgemeinen zutreffen. Das schließt aber nicht aus, dass sie im Einzelfalle sich als rechtsunwirksam erweist. Solange aber diese Möglichkeit besteht, muss der unvermeidbare Irrtum des Täters beachtlich sein. Allerdings wird in solchen Fällen der Täter im Allgemeinen damit rechnen, sein Verhalten könne verboten sein, und diese Möglichkeit in seinen Willen aufnehmen, wenn er der Bestimmung zuwiderhandelt. Damit wäre auch das Unrechtsbewusstsein gegeben, BGH Urt. v. 20. Mai 1952 – 1 StR 490/51 – Dindenmaier-Möhring, Das Nachschlagewerk des BGH Nr. 6 zu § 59 StGB.
c) Richtig ist allerdings der Gedanke des Oberlandesgerichts, dass demjenigen, der aus politischen Gründen glaube, sich einem Verbot nicht unterwerfen zu sollen, auch eine „Anspannung des Gewissens“ nicht zu der richtigen Einsicht verhelfen werde. In den unter 1. aufgeführten Fällen ist dies aber auch nicht erforderlich. Im Übrigen ist der Entscheidungssatz des Beschlusses vom 18. März 1952 nicht so aufzufassen, als ob der Täter nur dann, wenn er bei Anspannung seines Gewissens im engeren Sinne das Unrecht seines Verhaltens einsehen könne, in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handele. Denn dann würden die meisten Fälle der Ordnungswidrigkeit ohne Strafe bleiben, weil hier dem Täter die Gewissensanspannung kaum zu der richtigen Einsicht verhelfen wird. Hier liegt aber gerade nach der Auffassung des Großen Senats ein „weites Feld“ für die Möglichkeit eines Verbotsirrtums. An anderer Stelle des Beschlusses heißt es, der Täter habe sich „bei allem, was er zu tun im Begriff stehe, bewusst zu machen, ob es mit den Sätzen des rechtlichen Sollens in Einklang stehe; Zweifel habe er durch Nachdenken oder Erkundigen zu beseitigen“, BGHSt 2, 201. Mit den Worten „Anspannung des Gewissens“ ist deshalb offenbar gemeint, dass der Täter verpflichtet sei, alle seine geistigen Erkenntniskräfte und alle seine sittlichen Wertvorstellungen einzusetzen, wenn es gilt, sich über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens ein Urteil zu bilden. Nur so ist die abschließende Folgerung des Beschlusses (BGHSt 2, 209) verständlich, „dass der Verbotsirrtum, wenn er unüberwindlich ist, die Schuld ausschließt, wenn er überwindlich ist, sie mindert, aber den Tatvorsatz nicht beseitigt“.
Naturgemäß darf der Täter nicht solche Wertvorstellungen von Recht und Unrecht zugrunde legen, die einem fremden Kulturkreis angehören (etwa die des kommunistischen Russlands), sondern nur die, welche die Rechtsgemeinschaft anerkennt, in der er lebt (so BGH vom 10. Juli 1952 – 4 StR 73/52). Wenn die Gerichte dies beachten, so besteht keine Gefahr, dass bei der Prüfung der Vorstellungen des Täters politische Überzeugungen Beachtung finden, die zu den sittlichen und rechtlichen Grundanschauungen des westeuropäischen Kulturkreises in Widerspruch stehen.
| Dr. Dotterweich | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Moericke | Dr. Ortlieb |