Treffer
BGH Urteil

Beleidigung: Keine Gruppenbeleidigung bei ‚Entnazifizierung‘ – Revision teilweise erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 612/51
Datum
23.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer öffentlich begangener Beleidigungen verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH spricht den Angeklagten hinsichtlich der Beleidigung durch die Gesamtbezeichnung „alle aktiv an der Entnazifizierung beteiligten Personen“ frei, weil diese Gruppe nicht hinreichend abgrenzbar ist. Die Verurteilungen wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen gegen einzelne Minister bleiben bestehen. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine durch eine Gesamtbezeichnung erfasste Personenmehrheit ist nur dann beleidigungsfähig, wenn sie gegenüber der Allgemeinheit deutlich hervorrückt und die betroffenen Einzelpersonen scharf abgrenzbar sind.

2

Bei Tatsachenbehauptungen über eine im öffentlichen Leben stehende Person ist die Straftat gegeben, wenn die behaupteten Tatsachen nicht erweislich wahr sind und ein etwaiger Glauben an ihre Richtigkeit unentschuldbar war.

3

Die Rechtfertigung der Wahrheit (§ 193 StGB) scheidet aus, wenn die Form der Äußerung die Beleidigungsabsicht erkennen lässt oder der Äußernde ohne ausreichende Prüfung beschimpfende Tatsachenbehauptungen aufstellt.

4

Die Revisionsinstanz ist an die als möglich und im Zusammenhang vernünftig beurteilte Auslegung des Tatgerichts zu den erheblichen Äußerungen gebunden, soweit diese Auslegung sachlich begründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 20. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bundestagsabgeordneten Dr. phil. Franz ███████ aus [REDACTED], geboren am ███ 1911 in [REDACTED], wegen Beleidigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

StGB § 185.

„Alle aktiv an der Entnazifizierung beteiligten Personen“ bilden keine Gruppe, die deutlich aus der Allgemeinheit hervortritt und sich scharf abgrenzen lässt. Mit dieser Gesamtbezeichnung kann man deshalb einzelne Personen nicht kränkend oder herabsetzend erfassen.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 20. Juli 1951, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung der Minister Dr. H___ und K___ verurteilt ist, aufgehoben. In diesem Fall wird der Angeklagte freigesprochen und die Veröffentlichungsbefugnis aufgehoben.

2. Aufgehoben wird auch der Gesamtstrafaussprach.

Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen öffentlich begangener Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1, 8. Teil, Kap. III der 4. Notverordnung zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931, zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.

Verfahrensrügen

Die Revision behauptet, die Strafkammer habe es versäumt, „die Zeugin Frau ███ gemäß § 68 StPO zu befragen, ob sie mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert sei“. Dieser Angriff scheitert schon daran, dass Frau K___ ausweislich der Sitzungsniederschrift bei ihrer Vernehmung erklärt hat, mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert zu sein.

Sodann rügt die Revision die Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO. Sie behauptet jedoch nur, dass die Verteidigung durch Anordnungen des Vorsitzenden eingeschränkt worden sei. Schon aus diesem Grunde greift § 338 Nr. 8 StPO nicht ein. Im Übrigen ist das tatsächliche Vorbringen der Revision auch durch die Sitzungsniederschrift und die dienstlichen Erklärungen der richterlichen Mitglieder der Strafkammer widerlegt.

Sachbeschwerden

Die Verurteilung wegen Beleidigung der Minister Dr. ███ und K___ beruht auf der Feststellung, dass der Angeklagte im Dezember 1949 auf einer öffentlichen Versammlung der Deutschen Rechtspartei in ████████ geäußert hat: „Wer die Entnazifizierung mitgemacht hat, hat sich völkerrechtlich vergangen und wird dafür einmal zur Verantwortung gezogen werden.“

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe mit dieser Äußerung „allen aktiv an der Entnazifizierung beteiligten Personen“ „eine kriminelle Handlung“ vorgeworfen. Die Revision bekämpft diese Auslegung und beanstandet die Nichtanwendung des § 193 StGB. Diner Stellungnahme hierzu bedarf es jedoch nicht; denn der Schuldspruch kann schon aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Äußerung auch viele Personen durch eine Gesamtbezeichnung kränkend oder herabsetzend erfassen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Personenmehrheit so deutlich aus der Allgemeinheit hervortritt, dass der Kreis der beteiligten Einzelpersonen scharf abgrenzbar ist. Lässt sich dieser Kreis nicht zweifelsfrei feststellen, so ist mangels einer sicheren Zuordnung des einzelnen zu der bezeichneten Menge in Wirklichkeit keine einzelne Person verletzt (RGSt 68, 120, 124; RG JW 1928, 806; 1932, 3113). Die Frage ist also, ob „alle aktiv an der Entnazifizierung beteiligten Personen“ eine Gruppe bilden, die deutlich aus der Allgemeinheit hervortritt und sich scharf abgrenzen lässt. Das ist zu verneinen. An der Entnazifizierung sind u. a. beteiligt gewesen: die Besatzungsmächte, die Regierungen und Volksvertretungen der Länder, Oberausschüsse, Unterausschüsse, Fachausschüsse, die bei ihnen tätigen Ankläger, ferner Personen, die als Zeugen oder in anderer Eigenschaft im Einzelfalle auf die Entscheidung maßgeblich eingewirkt haben. Diese Gruppen sind keine Personenmehrheit, die als eine bestimmt gekennzeichnete und deshalb äußerlich erkennbare Einheit in Erscheinung tritt und die Abgrenzung der durch die Gesamtbezeichnung betroffenen Einzelpersonen ermöglicht, wie dies etwa bei der Richterschaft eines einzelnen Landes (RGRspr 1, 292), den Großgrundbesitzern einer bestimmten Provinz (RGSt 33, 46), den bei einem Vorgang beteiligten Kriminalbeamten (RGSt 45, 138), den deutschen Ärzten (RG JW 1935, 3113), den Juden als einer durch die nationalsozialistische Sondergesetzgebung abgegrenzten Volksgruppe (OGHSt 2, 312) der Fall ist. Der Kreis derjenigen, auf die die Äußerung des Angeklagten zielt, ist also nicht mit Sicherheit feststellbar und deshalb eine Einzelperson von ihr nicht betroffen. Der Angeklagte muss deshalb in diesem Falle von der Anklage der Beleidigung freigesprochen werden.

In derselben Rede warf der Angeklagte dem Kultusminister ████ vor, er treibe eine regelrechte „Verdummungspolitik“, womit er ihm bescheinigen wollte, dass den Kindern in der Schule auf seine Veranlassung Lügen erzählt würden. Außerdem nannte er ihn einen Feigling.

Die Revision greift die Auslegung des Wortes „Verdummungspolitik“ an. Ihr ist zuzugeben, dass dieses Wort auch einen anderen Sinn haben kann, als die Strafkammer annimmt. Das hat sie aber auch nicht verkannt. Sie legt die Äußerung nur für den vorliegenden Fall unter den Umständen und in dem Zusammenhang, in dem sie fiel, in dem wiedergegebenen Sinne aus. Das ist möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend.

Die Äußerungen des Angeklagten enthalten, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, einen Angriff auf die Ehre des Ministers ████ durch eine vorsätzliche Kundgebung der Missachtung. Die Anwendung des § 193 StGB lehnt die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei mit der Feststellung ab, dass aus der Form der Äußerungen des Angeklagten die Beleidigungsabsicht hervorgehe. Danach ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung des Ministers ████ nicht zu beanstanden.

Ende September 1949 begannen etwa 40 Flüchtlinge aus Protest gegen die Ablehnung ihrer Aufnahme in das Bundesgebiet, sich in der Nähe des Flüchtlingslagers █████ in Erdlöchern einzugraben. Als der Flüchtlingsminister ███████ hiervon erfuhr, stellte er die Verpflegung und ärztliche Betreuung der Flüchtlinge sicher, erbat die Stellungnahme des Bundesflüchtlingsministers und ließ sie am 26. Oktober 1949 durch die Polizei in Richtung auf die Zonengrenze in Marsch setzen. Dennoch machte der Angeklagte in zwei öffentlichen Versammlungen im Dezember 1949 und in einer im Mai 1950 den Minister ███████ für die „skandalösen“ Zustände bei █████ verantwortlich und erklärte das erste Mal: „Was soll man von einem solchen Manne halten, der so etwas geschehen lässt?“, das zweite Mal: „Mit Minister ███████ sitzt ein Mann auf dem Ministersessel, der ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat“, das dritte Mal: „Minister ███████ muss wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit vor ein Gericht gestellt werden.“

Zutreffend sieht die Strafkammer die Äußerungen des Angeklagten im Hinblick auf die Vorgänge in █████ als die Behauptung von Tatsachen an (RGSt 55, 129). Sie stellt ferner fest, dass sie nicht erweislich wahr sind. Sie nimmt auch ohne Rechtsirrtum an, dass sie geeignet gewesen sind, den Minister ███████, eine im öffentlichen Leben stehende Person, des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen, dessen er für sein öffentliches Wirken bedarf. Schließlich kommt sie auf Grund tatsächlicher und deshalb in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbarer Erwägungen zu dem Ergebnis, dass ein etwaiger guter Glaube des Angeklagten an die Richtigkeit seiner Behauptungen unentschuldbar gewesen sei. Damit ist der Tatbestand des § 1, 8. Teil, Kap. III der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 ausreichend dargetan. Zutreffend findet die Strafkammer in den Äußerungen des Angeklagten außerdem auch noch ein Vergehen nach § 185 StGB (RG JW 1934, 1418). Endlich schließt die Strafkammer die Anwendung des § 193 StGB rechtlich bedenkenfrei mit der Feststellung aus, dass der Angeklagte die beschimpfenden Erklärungen ohne jede Nachprüfung ihrer Richtigkeit bedenkenlos abgegeben hat (RGSt 62, 83, 92; 63, 202; RG JW 1932, 1743). Die Strafkammer nimmt Fortsetzungszusammenhang an. Das beschwert den Angeklagten nicht.

Die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten.

Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafe nochmals zu bilden haben.

Dr. DotterweichDr. KirchnerWerner
HennekaDr. Sauer
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