Treffer
BGH Beschluss

Revision und Wiedereinsetzung wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 611/98
Datum
11.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsfrist und legte Revision gegen das Urteil des LG Bad Kreuznach ein. Der BGH verwirft beides als unzulässig, weil der Angeklagte nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Der Verzicht ist unwiderruflich und bleibt auch bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung wirksam. Eine Wiedereinsetzung kommt daher nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach der Urteilsverkündung erklärter und protokollierter Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist wirksam und macht die nachfolgend eingelegte Rechtsbehelfseinlegung unzulässig (§ 302 Abs. 1 StPO).

2

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich; ein späteres Bestreiten der abgegebenen Erklärung durch den Verzichtenden hebt deren Wirksamkeit nicht auf.

3

Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wird nicht dadurch berührt, dass eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist; der Verzicht kann dennoch rechtserheblich sein.

4

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist ist ausgeschlossen, wenn die Fristversäumnis auf einem wirksamen Rechtsmittelverzicht beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 4. August 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 611/98 vom 11. Dezember 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1998 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. August 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Angeklagte hat laut Protokoll nach der Urteilsverkündung erklärt: „Ich nehme das Urteil an.“

Staatsanwalt, Nebenkläger-Vertreter und Verteidiger erklärten ebenfalls Rechtsmittelverzicht. Die Erklärungen wurden vorgelesen und genehmigt.

Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Dass der Angeklagte die Abgabe seiner Verzichtserklärung nachträglich bezweifelt, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels auch dann wirksam ist, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u. a. BGH NStZ 1984, 329 m. w. N.).

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muss verworfen werden.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kommt danach nicht in Betracht.

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeRothfuß
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