Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch bei Jugendstrafe aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 611/86
- Datum
- 10.12.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Dient die Verhängung einer Jugendstrafe der weiteren erzieherischen Einwirkung und der Ermöglichung von Ausbildung oder Schulabschluss, muss das Gericht darlegen, dass diese Ziele während der zu erwartenden Vollstreckungszeit realisierbar sind.
Fehlt in den Urteilsgründen eine Prüfung der für die behauptete erzieherische Wirkung erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen (insbesondere der zeitlichen Realisierbarkeit von Schul- oder Ausbildungsmaßnahmen), ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Strafzumessung sind auch bereits verbüßte Untersuchungshaftzeiten zu berücksichtigen, da sie die verbleibende Zeit für Ausbildungs- und Schulmaßnahmen in der Strafhaft verkürzen.
Eine Revision kann hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet sein, zugleich aber mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn strafzumessende Erwägungen in den Gründen rechtsfehlerhaft bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 1. August 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 611/86 AG 20/86
in der Strafsache gegen ██ aus ██, Michael Raymond ████, geboren am ███ 1964 in ███ ██, wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird auf die das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. August 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung und wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach Ansicht der Jugendkammer ist die von ihr verhängte Jugendstrafe erforderlich „zur weiteren erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten“ (UA S. 18), der in der Haft eine Berufsausbildung beginnen und den Hauptschulabschluss anstreben sollte (UA S. 19). Die letztgenannte Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Urteilsgründe verhalten sich nicht zu der Frage, ob für die Erreichung des Hauptschulabschlusses während der Haft eine reale Chance besteht. Solche Erörterungen waren hier aber geboten: Nach den Feststellungen stand der Angeklagte im Alter von 14 Jahren „auf dem Stand eines Viertklässlers“; zwei Jahre später „wurde er aus der achten Sonderschulklasse entlassen“ (UA S. 8). Unter Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft von fast neun Monaten (UA S. 10) stünden für die schulische Ausbildung des Angeklagten in der Strafhaft bei voller Verbüßung der Jugendstrafe etwas mehr als ein Jahr und sechs Monate zur Verfügung, bei Aussetzung eines Strafrestes gemäß § 88 JGG entsprechend kürzere Zeiten, möglicherweise nur wenige Monate.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer anderen Bemessung der Jugendstrafe gelangt wäre. Die danach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs macht ein Eingehen auf die Frage entbehrlich, ob die Jugendkammer dem Angeklagten bei der Strafzumessung – was unzulässig wäre – die Art seiner Lebensführung angelastet hat.
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