Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen unwiderruflicher Rücknahme des Rechtsmittels

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 611/82
Datum
24.01.1983
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte schriftlich den Verzicht auf die Revision; später ging ein Widerrufsschreiben ein. Der BGH hielt die ursprüngliche Rücknahme des Rechtsmittels für unwiderruflich und verwarf die Revision als unzulässig. Die behauptete Beeinflussung durch einen Mithäftling und die angeführte Intelligenzschwäche überzeugten das Gericht nicht. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels durch den Erklärenden ist unwiderruflich.

2

Ein später eingelegter Widerruf kann die rechtsvernichtende Wirkung einer zuvor wirksam erklärten Rücknahme nicht beseitigen.

3

Zur Beurteilung der Freiwilligkeit einer Rücknahme sind die Gesamtumstände und das Verhalten des Erklärenden heranzuziehen; untätiges Verbleiben trotz vorhandener Handlungsmöglichkeiten spricht gegen eine unfreiwillige Erklärung.

4

Eine festgestellte (teilweise) Intelligenzminderung entbindet nicht automatisch von der Wirksamkeit einer Erklärung, wenn aus dem bisherigen Verhalten Einsichtsfähigkeit und Willensdurchsetzung erkennbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 27. April 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 611/82

in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans Peter ███, geboren am ████████ 1959 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. April 1982 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat durch das am 3. Mai 1982 beim Landgericht eingegangene Schreiben (mit der Datumsangabe 28. 4. 1982) auf die Revision verzichtet und dadurch die von seinem Pflichtverteidiger zuvor eingelegte Revision zurückgenommen. Seine Widerrufserklärung vom 3. Mai 1982, die zwei Tage später beim Gericht eintraf, vermochte diese Wirkung nicht aufzuheben. Denn die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich (BGHSt 10, 245, 247).

Auch das nunmehrige Vorbringen des Angeklagten über die Umstände, unter denen das Verzichtsschreiben zur Absendung gelangt sein soll, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Angeklagte behauptet, nach seinem Rücktransport habe der Zellengenosse ███ in der JVA Koblenz am 29. April 1982 auf ihn eingeredet, er solle auf die Revision verzichten, da dies alles keinen Wert habe, es sei besser, wenn er bald „nach Diez komme“; ████ habe dann den Text aufgesetzt, der von ihm unterschrieben worden sei; versehentlich habe der Mithäftling ein falsches Datum (28.) angegeben; er, der Angeklagte, habe sich gegenüber dessen Beeinflussung wenigstens insoweit durchsetzen können, dass er ihm bei der Unterzeichnung erklärt habe, das Schriftstück dürfe noch nicht abgesandt werden, er wolle sich erst am nächsten Tag endgültig entscheiden; ████ habe zugesagt, in dieser Weise zu verfahren, sich hieran jedoch nicht gehalten, sondern am nächsten Morgen, als er, der Angeklagte, noch geschlafen habe, den auf dem Tisch liegenden Brief mitgenommen und zum Weiterversand abgegeben. Nachdem ████████████████ von der Arbeit in die Zelle zurückgekehrt sei, habe er ihm das auf seine Frage hin erzählt und gemeint, er sei der Auffassung gewesen, er, der Angeklagte, sei mit der Weitergabe des Schreibens einverstanden; da es ihm, dem Angeklagten, an den beiden nächsten Tagen, Samstag und Sonntag, nicht möglich gewesen sei, etwas zu unternehmen, habe er sich erst am Montag an einen Vollzugsbeamten gewandt und ihm über das Geschehene sowie darüber berichtet, dass er weder lesen noch schreiben könne; der betreffende Beamte habe ihn dann zu einem in der Anstaltsbücherei eingesetzten Mitgefangenen gebracht, durch den das Widerrufsschreiben vom 3. Mai 1982 gefertigt worden war.

Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass diese Behauptungen unzutreffend sind. Zwar konnte der frühere Mithäftling ████ nicht gehört werden, da sein Aufenthaltsort unbekannt ist. Es liegen aber Indizien vor, auf Grund derer das Revisionsgericht die Darstellung des Angeklagten als widerlegt erachtet.

Wäre er mit der Weitergabe des Schreibens nicht einverstanden gewesen, so hätte er bereits am Vormittag des Freitag Anlass gehabt, sich an den zuständigen Vollzugsbeamten zu wenden. Da sich das Schreiben nicht mehr auf dem Tisch befand, war es das Nächstliegende, dass ███ es zwecks Weitergabe mitgenommen hatte. Der Angeklagte hatte aber weder an diesem Tag noch an den beiden folgenden Tagen irgendwelche Schritte unternommen, obwohl er dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Hieran war er nicht durch die im Urteil festgestellte Intelligenzschwäche gehindert. Wie sich aus S. 3 bis 5 UA ergibt, hat er während seiner früheren Heimaufenthalte und Strafverbüßungen wiederholt bewiesen, dass er mit allen Mitteln versucht, seinen Willen durchzusetzen. Insoweit ist auch auf die Einflussnahme des Angeklagten auf den Mitangeklagten ███ zu verweisen (S. 18 UA).

Gegen die Richtigkeit seiner Darstellung spricht weiter, dass von keinem der Vollzugsbeamten bestätigt worden ist, dass sich der Angeklagte in dieser Angelegenheit an sie gewandt hat.

Schließlich hat der Beschwerdeführer in seinem Widerrufsschreiben vom 3. Mai 1982 auch nicht einmal angedeutet, dass das Verzichtsschreiben gegen seinen Willen abgesandt worden sei.

Unter diesen Umständen hat der Senat keinen Zweifel, dass die Rücknahme der Revision vom Angeklagten damals gewollt war.

MeßnerMeyerNiemeyer
MüllerMaier
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