Unzureichende Beweiswürdigung in BtM-Verfahren – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 611/81
- Datum
- 05.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht darf zugunsten einer unter Beweis gestellten Behauptung Tatsachen nicht bloß unterstellen, sondern muss die dafür maßgeblichen tatsächlichen Verknüpfungen und zeitlichen Bezüge in den Urteilsgründen darstellen.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nur zulässig, wenn das Gericht begründet darlegt, weshalb die Vernehmung des beantragten Zeugen für die Sachverhaltsaufklärung oder eine mögliche Entlastung des Angeklagten ohne Bedeutung ist.
Unklare oder lückenhafte Urteilsfeststellungen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft sichergestellten Tatmaterials und der möglichen Beteiligung Dritter, begründen einen sachlich-rechtlichen Mangel und können die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur Folge haben.
Bei übereinstimmenden Belastungsaussagen eines Mitbeteiligten sind mögliche Motive zur Selbstentlastung oder Prahlerei zu prüfen; unterbleibt diese Prüfung, ist die tragfähige Beweiswürdigung beeinträchtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 29. Juni 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 611/81
in der Strafsache gegen den Vertreter Peter Otto W. aus ████, geboren am █████████ 1956 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen betätigte sich der Angeklagte in der Zeit „ab Mitte bis Ende Dezember 1979“ in der Form auf der Drogenszene, dass er in der Wohnung der Frau W. in ███████████ von seinem Bekannten ████████ Heroin bezog (insgesamt 125 g) und nahezu täglich mit Milchpulver streckte sowie in Briefchen abpackte. Von jeweils 10 Briefchen setzte er mit Hilfe der Frau ████ ██████ acht auf der Drogenszene ab; zwei überließ er ihr für den Eigenbedarf. Am 4. Januar 1980 wurden Frau ███ (im Besitz von drei am Vortag von ███████ erhaltenen Heroinbriefchen) und in ihrer Wohnung ihr Freund B. sowie ██████, die gerade 20 Heroinbriefchen abgepackt hatten, festgenommen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass die Strafkammer auch den Inhalt der 20 Briefchen als Teil des vom Angeklagten bezogenen Heroins betrachtete (UA S. 3, 4, 6).
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des (die Tat leugnenden) Angeklagten maßgeblich auf die Aussagen des Zeugen B. gestützt, der das Verhalten des Angeklagten so, wie festgestellt, am 4. Januar 1980 vor der Polizei, am 12. Januar 1980 vor dem Haftrichter und im Juni 1981 in der Hauptverhandlung „kontinuierlich und widerspruchslos [...] geschildert (hat). Der Angeklagte selbst konnte keine Gründe dafür angeben, weshalb ihn der Zeuge B. zu Unrecht belastet haben sollte. Auch für die Kammer sind solche Gründe nicht ersichtlich“ (UA S. 5).
I. Verfahrensrügen
In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte die Vernehmung des Zeugen K. beantragt, unter anderem zum Beweis dafür, ████ habe dem Zeugen erzählt, „dass er (B.) in Frankfurt und Rüsselsheim Heroin erworben und das bei der Festnahme in der Wohnung ███████████ aufgefundene Heroin selbst dort deponiert hat“. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Behauptung könne als wahr unterstellt werden (Bd. I Bl. 245, Bd. II Bl. 247, 248). Auch in den Urteilsgründen ist das Gericht davon ausgegangen, ███ habe gegenüber K. die behauptete Erklärung abgegeben. Nach den weiteren Ausführungen der Strafkammer „kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, █████ habe – entgegen seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung – tatsächlich in Frankfurt und Rüsselsheim Heroin erworben, und er habe das in der Wohnung ███ sichergestellte Heroin dort deponiert gehabt. Es ist durchaus denkbar, dass der Zeuge insoweit dem Mithäftling K. gegenüber etwa in prahlerischer Absicht insoweit nicht zutreffende Angaben machte. Dass der Zeuge B. in der Hauptverhandlung auch bestritten hat, ███ gegenüber derartige Angaben gemacht zu haben, rechtfertigt ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen, soweit sie den Angeklagten ██████ belasten“ (UA S. 6).
Die Wahrunterstellung und die auf dieser Grundlage vorgenommene Beweiswürdigung waren jedoch rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat sich nach den Urteilsfeststellungen nur bis Ende Dezember 1979 auf der Drogenszene – und insoweit in der Wohnung ███ – betätigt. Dennoch rechnet die Strafkammer das am 4. Januar 1980 in der Wohnung ███████████ im Besitz von ██████ und ███ vorgefundene und von ihnen abgepackte Heroin dem Angeklagten zu. Dieser zwar mögliche, aber keineswegs selbstverständliche Zusammenhang wird in den Urteilsgründen nicht erläutert. Ebensowenig teilt das Gericht mit, wie es zu dieser Annahme kommt, sondern beschränkt sich darauf, den erwähnten Zusammenhang bei der Würdigung einer hierzu in Widerspruch stehenden Äußerung vorauszusetzen. Unerörtert bleibt schließlich die naheliegende Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ██ bereits im Tatzeitraum, während dessen er alle Aktivitäten des Angeklagten in der Wohnung ███████████ wahrgenommen haben will, selbst an der Tat beteiligt war. Damit ist nicht erkennbar, ob das Gericht sich insoweit die erforderliche Klarheit verschafft und es vermieden hat, strafrechtlich relevantes Verhalten ████ dem Angeklagten zuzurechnen. Unter diesen Umständen war es unverzichtbar, dem Beweisantrag des Angeklagten nachzugehen. Es ist nicht auszuschließen, dass der als Zeuge benannte ██ ████████████ aus Barbians Äußerung wiedergeben konnte, auf Grund deren das Gericht bei der Beurteilung des Wahrheitsgehalts der den Angeklagten belastenden Aussagen ███ im Strafverfahren und dementsprechend des Umfangs der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat zu einem ihm günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
II. Sachrüge
Die aufgezeigten Unklarheiten und Lücken in den Urteilsfeststellungen begründen zugleich einen sachlich-rechtlichen Mangel. Sie lassen darüber hinaus die Erwägung als unzureichend erscheinen, ███ habe „bei seinen sämtlichen Vernehmungen kontinuierlich und widerspruchslos das Verhalten des Angeklagten ███████ geschildert“ (UA S. 5); seine Darstellung sei im Wesentlichen durch die von Frau ██████ vor der Polizei gemachten Aussagen bestätigt worden (UA S. 6). Denn im Falle einer Tatbeteiligung ██████ könnte seine kontinuierliche und widerspruchslose Schilderung auch darauf beruhen, dass er sich von vornherein und später gleichbleibend auf Kosten des Angeklagten zu entlasten versuchte. Entsprechendes könnte für die Aussage der Frau W. gelten, die mit Barbian befreundet war und zusammenlebte, den Angeklagten aber nur als den „Frankfurter ████“ kannte (UA S. 6). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen war auch diese Möglichkeit naheliegend und erörterungsbedürftig.
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