Strafausspruch aufgehoben: lex mitior bei vor 1975 begangener Tat nicht beachtet (versuchter Totschlag)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 611/75
- Datum
- 18.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gesetzesänderungen ist grundsätzlich das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht ist milder (Lex mitior).
Hat das Gericht bei der Strafzumessung ohne Prüfung des zur Tatzeit geltenden Strafrahmens das neue Recht zugrunde gelegt, liegt ein Rechtsfehler vor, wenn das alte Recht milder war.
Ist nicht auszuschließen, dass ein solcher Rechtsfehler die Höhe der Strafe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht zwingend die Feststellung der Schuld; der Schuldspruch kann bestehen bleiben, während nur die Strafzumessung neu zu treffen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 23. April 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 611/75 A§.0. 45
in der Strafsache gegen den Arbeiter Thomas ████ aus ██ ██████, geboren am ███████ 1939 in K___/Griechenland, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 23. April 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils ergibt nur im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Gegen den Schuldspruch bestehen keine Bedenken. Den versuchten Totschlag hat der Angeklagte am 18. November 1973 begangen. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB verneint, aber von der Möglichkeit, nach § 23 Abs. 2 StGB milder zu bestrafen, Gebrauch gemacht. Unter Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB geht es daher von einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus, hält eine Strafe an der unteren Grenze des Strafrahmens für angemessen und setzt diese auf zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe fest. Dabei hat das Landgericht nicht beachtet, dass die Tat vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist und grundsätzlich das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden ist, es sei denn, dass das neue Recht milder ist (§ 2 Abs. 1, 3 StGB 1975). Hier ist das alte Recht milder. Denn nach §§ 43, 44, 212 StGB aF betrug die Mindeststrafe ein Jahr drei Monate. Der Senat kann nicht ausschließen, dass dieser Fehler die Höhe der Strafe beeinflusst hat.
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