Revision wegen unzureichender Feststellungen zu Öffentlichkeit bei Erregung geschlechtlichen Ärgernisses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 611/69
- Datum
- 27.02.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) setzt voraus, dass die unzüchtige Handlung öffentlich begangen wurde, d.h. geeignet war, von einer unbestimmten Anzahl nicht persönlich verbundenen Personen wahrgenommen zu werden.
Bei der Prüfung der Öffentlichkeit müssen Tatort, Sichtverhältnisse und die objektive Wahrnehmbarkeit der Handlung hinreichend festgestellt werden; bloße Äußerungen, dass Kinder etwas gesehen hätten, genügen ohne nähere Umstände nicht.
Für die Annahme eines Versuchs sexueller Handlungen mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist die Feststellung einer wollüstigen Absicht erforderlich; mehrdeutige Äußerungen rechtfertigen eine Verurteilung nicht ohne klare Anhaltspunkte für die innere Tatseite.
Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen oder ist unklar, ob Tatbestände der Sexualdelikte erfüllt sind, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; es ist dann auch die Prüfung geringerer Tatbestände (z.B. Beleidigung) vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 4. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 611/69 URTEIL in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Michele ███ aus █████████████, geboren am ██ 1945 in █████████████ (Italien), wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1970, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. August 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich in zwei Fällen mit entblößtem Geschlechtsteil vor Kindern gezeigt, wobei er beim ersten Mal die Mädchen vergeblich aufforderte, ihm einen Kuss auf den Mund zu geben, beim zweiten Mal mit seinen Händen eine den Geschlechtsverkehr andeutende Geste machte.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in zwei Fällen, im ersten Fall auch wegen versuchter Unzucht mit Kindern, zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren bemängelt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Weil die Sachrüge durchgreift, brauchen die Verfahrensrügen nicht erörtert zu werden.
Die Verurteilung wegen Erregung geschlechtlichen Argernisses gemäß § 183 StGB setzt voraus, dass der Täter eine unzüchtige Handlung öffentlich begangen hat. Die Feststellungen hierzu sind in beiden Fällen unzureichend. Der Angeklagte ging jedenfalls nicht von Anfang an darauf aus, von den Kindern oder anderen Personen bemerkt zu werden. Im ersten Fall kauerte er hinter einem Busch, als ihn die spielende Kindergruppe entdeckte und zu ihm hintrat. Hier fehlt es schon an einer genaueren Tatortschilderung, der zu entnehmen wäre, dass das Verhalten des Angeklagten von einer unbestimmten Anzahl nicht durch persönliche Beziehungen zusammengehaltener Personen hätte wahrgenommen werden können (vgl. hierzu BGHSt 11, 282 mit Nachweisen). Im zweiten Fall überraschten die vier Kinder den Angeklagten, als er abseits des Weges in einem Maisfeld die große Notdurft verrichtete. Mangels anderweiter Feststellungen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Angeklagte, als er sich aufrichtete, durch den Bewuchs des Feldes mit eine-
Gründe
großen Teil seines Körpers vor allgemeiner Sicht gedeckt und nur den Mädchen sichtbar war, dass er andererseits über die Stauden hinweg Passanten schon von weitem wahrnehmen und seine Kleidung rechtzeitig ordnen konnte. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte das unsittliche Handzeichen, welches die Mädchen gesehen haben wollen, offenbar nur einen Augenblick lang und ausschließlich für die unmittelbar vor ihm stehenden Kinder wahrnehmbar gegeben hat. Überdies fehlt es zum Merkmal der Öffentlichkeit auch an jeder Feststellung zur inneren Tatseite. Das gilt gleicherweise für die Annahme eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB im ersten Fall. Die Äußerung des Angeklagten lässt sich nach der in den Urteilsgründen gegebenen Darstellung nicht nur als ein von wollüstiger Absicht getragenes ernstliches Verlangen erklären.
Sollte auf Grund der neuen Verhandlung eine Verurteilung nach § 183 oder § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht in Betracht kommen, wird die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Beleidigung zu prüfen sein.
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