Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Urkundenfälschungs-Verurteilung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 611/62
- Datum
- 23.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entwürfe und Vordrucke vor Unterzeichnung sind keine Urkunden im Sinne der Urkundenstraftat; ihre nachträgliche Änderung durch den Täuschenden erfüllt nicht ohne Weiteres den Tatbestand der Urkundenfälschung.
Ein erstrebter rechtswidriger Vermögensvorteil kann auch im Erwerb des Besitzes an einer Sache bestehen, auf die der Täter keinen Anspruch hat, und diesen Vermögensschaden begründen.
Ein Versuch der Urkundenfälschung scheidet aus, wenn durch die Handlung keine unechte oder verfälschte Urkunde hergestellt werden soll, sondern vielmehr echte Urkunden entstehen.
Das Gericht hat zu prüfen, ob ein Aussagenotstand (§157 StGB) vorliegt; unterbleibt diese Prüfung, ist der Strafausspruch in diesem Punkt aufzuheben.
Tatsächliche Angriffe in der Revisionsinstanz sind nur eingeschränkt prüfbar; die Revision richtet sich primär gegen Rechtsfehler, nicht gegen freie Beweiswürdigung.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 3. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ██████████████████████, geboren am [REDACTED], wegen Rückfallbetruges u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C__ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Landgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3. Juli 1962
1.) im Schuldsprach dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Urkundenfälschung wegfällt,
2.) im Strafausspruch hinsichtlich des Rückfallbetruges zum Nachteil des Maurers und hinsichtlich der uneidlichen Falschaussage, sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des Rückfallbetruges und der Untreue für schuldig befunden. Es hat außerdem seine Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts in Oberhausen vom 15. März 1962 verworfen und damit die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen vorsätzlicher, uneidlicher Falschaussage bestätigt. Es ist auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis, sowie auf 100 DM Geldstrafe erkannt worden, wobei noch eine Strafe von acht Monaten Gefängnis aus einem Urteil des Amtsgerichts in Moers vom 24. Februar 1961 in diese Gesamtstrafe einbezogen wurde.
Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Offensichtlich unbegründet ist das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Untreue und wegen Betruges zum Nachteil des Arbeiters HC wendet.
In der Berufungssache ████████ die Annahme des Betruges zum Nachteil des Maurers ███ ███████████ kann keinen Bedenken begegnen. Was die Revision hierzu vorbringt, sind vorwiegend tatsächliche, den Urteilsfeststellungen widersprechende Ausführungen, die in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden können. Fehl geht nur die Auffassung der Strafkammer, in der Vermittlerprovision liege der vom Angeklagten erstrebte rechtswidrige Vermögensvorteil; denn diese entspricht nicht dem Vermögensschaden (vgl. BGHSt 6, 115; BGH NJW 1961, 684). Darauf kommt es aber nicht entscheidend an; denn der Angeklagte hatte es zugleich auf den Besitz des Mercedeswagens abgesehen, auf den er keinen Anspruch hatte. Dieser Vorteil entspricht dem Schaden, den ███ erlitten hat.
Dagegen kann der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung nicht aufrechterhalten bleiben.
In den Formularen des Kaufantrags über den VW-Bus, die der Angeklagte ausgefüllt hatte und dem Käufer Willems zur Unterschrift vorlegte, fehlte der Vermerk über die vom Angeklagten vorgetäuschte Abrede, dass der Mercedeswagen des Käufers von der Firma P(__) in Zahlung genommen werde. Dies merkte ████. Der Angeklagte nahm die Vordrucke wieder an sich und entfernte sich damit. Später kam er zurück, nachdem er nur die Durchschrift, nicht das Original des Kaufantrags mit dem entsprechenden Vermerk versehen hatte. ██████ unterschrieb in der Meinung, dass der Vermerk auch im Original enthalten sei. Das Original legte der Angeklagte der Firma P(__) vor, die das Angebot annahm.
Danach liegt keine Urkundenfälschung vor.
Weder die Urschrift noch die Durchschrift des Kaufantrags waren Urkunden, solange sie der das Angebot machende Käufer nicht unterschrieben hatte. Es handelt sich um bloße Entwürfe.
Nicht eine fertige Urkunde, sondern einen dieser Entwürfe – die Durchschrift – hat der Angeklagte geändert. Der Käufer, der sie unterzeichnen sollte, wünschte dies gerade, freilich auch bezüglich des Originals. Indem darüber getäuscht wurde, was er unterschrieb, kam es weder zur Herstellung einer unechten noch zur Verfälschung einer echten Urkunde. Die Täuschung führte vielmehr zur Herstellung echter Urkunden.
Nach der Sachlage scheidet auch ein Versuch der Urkundenfälschung aus. Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.
Der Strafausspruch ist aufzuheben, da die Strafkammer wegen des Rückfallbetruges ohne Annahme einer Urkundenfälschung möglicherweise zu einer anderen Strafe gekommen wäre. Dass davon auch die Strafe für den zweiten Rückfallbetrug zum Nachteil von HC betroffen sein könnte, ist auszuschließen.
Der Schuldspruch im zweiten Fall der Berufungssache – vorsätzliche falsche uneidliche Aussage – enthält keinen Rechtsfehler. Inwiefern der Amtsrichter, der den Angeklagten seinerzeit als Zeugen vernommen hatte, hätte gehört werden sollen, ist nicht einzusehen. Ob er damals den Angeklagten belehrt hatte oder nicht, berührt den Schuldspruch nicht.
Indes lässt das Urteil nicht erkennen, ob die Strafkammer die naheliegende Frage nach dem Aussagenotstand des Angeklagten (§ 157 StGB) geprüft hat. Dies nötigt den Senat, auch in diesem Fall den Strafausspruch aufzuheben.
Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen führt dazu, dass auch die Gesamtstrafe aufzuheben ist.
| Justizangestellter | Scharpenseel | Meyer | |||
| Dotterweich | Baldus | Henning |