Ablehnungsgesuch: Mitwirkung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 61/12
- Datum
- 20.06.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Richter, gegen den in einer anderen beim gleichen Senat anhängigen Sache aus denselben Gründen ein Ablehnungsgesuch erhoben worden ist, hat dies nach § 30 StPO anzuzeigen.
Besteht ein solcher Zusammenhang, schließt das verfassungsrechtliche Gebot, ein Entscheiden in eigener Sache zu vermeiden (Art.101 Abs.1 Satz 2 GG), die Mitwirkung der betroffenen Richter an der Entscheidung über Ablehnungsgesuche in derselben Sache aus.
Die Anzeige nach § 30 StPO kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn die vorzubringenden Gründe in mehreren anhängigen Verfahren übereinstimmen, sodass eine unparteiische Entscheidung nicht gewährleistet erscheint.
Der Ausschluss der Mitwirkung betroffener Richter dient dem Schutz der Verfahrensfairness und ist auch dann geboten, wenn dadurch die Zusammensetzung der entscheidenden Kammer verändert wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 25. Mai 2011, Az: 24 Ks 23/10 - 930 Js 573/10
nachgehend BGH, 20. Juni 2012, Az: 2 StR 61/12, Beschluss
nachgehend BGH, 28. Juni 2012, Az: 2 StR 61/12, Beschluss
Tenor
Die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Dr. Eschelbach sind wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl gehindert.
Gründe
Die als nicht abgelehnte Richterin des 2. Strafsenats an sich zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche der Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl berufene Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Dr. Eschelbach haben gemäß § 30 StPO angezeigt, dass gegen sie in einer anderen beim Senat anhängigen Sache aus den gleichen Gründen, wie sie in vorliegendem Revisionsverfahren vorgetragen worden sind, ein Ablehnungsgesuch angebracht worden ist. Unter Bedacht auf das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, dass auch im Ablehnungsverfahren ein "Entscheiden in eigener Sache" zu vermeiden ist (vgl. BVerfG NJW 2005, 3410), schließt es dieser Umstand aus, dass sie an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in vorliegender Sache mitwirken (vgl. BGH NStZ 2012, 45).
| Appl | Schmitt | Quentin | |||
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