Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch bei Totschlag aufgehoben, Schuldspruch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 610/83
Datum
18.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu 7 Jahren verurteilt; seine Revision rügte unter anderem die Beweiswürdigung. Der BGH bestätigt den Schuldspruch und betont die Bindung des Revisionsgerichts an die tatrichterliche Beweiswürdigung. Den Strafausspruch hob der Senat auf, weil unklar blieb, ob die vom Gericht als erschwerend berücksichtigte Brutalität zulässig gewichtet wurde angesichts erheblich verminderten Hemmungsvermögens (§21 StGB). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über die Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch eine eigene ersetzen; es überprüft lediglich auf rechtliche Fehler wie Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen Denkgesetze und gesicherte Lebenserfahrung.

2

Ein vorhandenes vermindertes Hemmungsvermögen nach §21 StGB ist bei der Strafzumessung als mildernder Umstand zu berücksichtigen; erschwerende Tatmerkmale dürfen diesem Gewicht nicht in unverhältnismäßiger Weise entgegenstehen.

3

Sind bei der Strafzumessung mildernde Umstände (z. B. Affektlage) und zugleich erschwerende Merkmale (z. B. Brutalität) festgehalten, bleibt offen, ob ein Erschwernis vom Affekt beeinflusst war, so ist die Strafzumessung zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben.

4

Äußere Formulierungen des Urteils sind im Zusammenhang zu lesen; die Feststellung einer Bewusstseinsstörung schließt nicht automatisch Schuldunfähigkeit nach §20 StGB aus, wenn das Gericht zugleich feststellt, die Störung habe die Schwelle zur Schuldunfähigkeit nicht erreicht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8. Juni 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 610/83

in der Strafsache gegen Manfred S. aus K., geboren am [REDACTED], in K., z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwältin [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus K. als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juni 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte nur zum Teil begründet die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist insoweit begründet.

I. Zum Schuldspruch greift der Beschwerdeführer ausschließlich die Beweiswürdigung an. Er verkennt dabei, daß es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die Überlegungen und Schlußfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, wenn sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind (BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20). Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Schlußfolgerungen gebunden. Es darf die Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; vielmehr hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, d.h. frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung sind (BGHSt 29, 18, 20).

Derartige Rechtsfehler sind weder nach dem Vortrag der Revision noch sonst ersichtlich. Anlaß zu Erörterungen geben lediglich die Ausführungen des Schwurgerichts zu § 20 StGB. Denn der Satz: „auch eine zum Ausschluß der Schuldfähigkeit führende tiefgreifende Bewußtseinsstörung habe bei dem Angeklagten nicht vorgelegen“ (UA S. 22), könnte so aufgefaßt werden, als verneine das Gericht das Vorhandensein einer Bewußtseinsstörung beim Angeklagten, die es an anderer Stelle des Urteils (UA S. 25) für gegeben erachtet. So ist der zitierte Satz aber nicht zu verstehen. Die ihm unmittelbar nachfolgenden Ausführungen, der „Angeklagte habe zwar im Affekt gehandelt, jedoch sei dieser nicht derart ausgeprägt gewesen, daß er zu einer Zerstörung seines Persönlichkeitsgefüges geführt und sein Hemmungsvermögen beseitigt hätte“ (UA S. 22), lassen vielmehr erkennen, daß im vorangehenden Satz nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, die – vorhandene – Bewußtseinsstörung sei nicht so stark gewesen, daß sie Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB bewirkt habe.

Auch sonst ergibt die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.

II. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Schwurgericht hält dem Angeklagten zugute, daß zur Tatzeit sein Hemmungsvermögen affektbedingt erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war (UA S. 23 bis 26). Gleichwohl legt es ihm erschwerend die Brutalität der Tatausführung zur Last (UA S. 27 und 28), wobei offenbleibt, ob und inwieweit das brutale Vorgehen durch den Affekt beeinflußt war. Der Senat vermag daher – auch bei Beachtung der weiteren den Angeklagten belastenden Umstände (UA S. 27) – nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Schwurgericht diesem Umstand bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ein zu großes Gewicht beigemessen hat (vgl. BGHSt 16, 360, 363, 364; BGH, Urteil vom 1. September 1982 – 2 StR 49/82 –).

MöslMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
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