Revision: Schuldspruch wegen Verstoßes gegen WeinG modifiziert, Geldstrafen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 610/74
- Datum
- 20.03.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden Tatbestände durch eine spezielle Vorschrift konsumiert, darf im Urteil nicht zusätzlich die konsumierte Vorschrift als selbstständiger Deliktstatbestand ausgewiesen werden.
Gesetzesänderungen, die Strafmaßregelungen betreffen, sind im Revisionsverfahren nach §§2 Abs.3 StGB, 354a StPO zu beachten und können zu einer Aufhebung von Strafzumessungsentscheidungen führen.
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass nach der geänderten Rechtslage alternative Sanktionen (§41 StGB) in Betracht kommen, hat es das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Für die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe sind auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften Feststellungen zur Bereicherungsabsicht und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 4. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 610/74 vom 20. März 1975
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Anton ████ aus ███ a. M., geboren am 17. 1913 in ██████████████, 2. die Prokuristin Elisabeth F. ██ aus Mainz-Kostheim, dort geboren am ███ 1927, wegen Vergehens gegen das Weingesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 4. Oktober 1973
1. im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagten eines fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG 1971, teilweise begangen in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (§§ 263, 52 StGB), schuldig sind,
2. in den Aussprüchen über die gegen beide Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Freiheitsstrafen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch ist der Schuldspruch neu zu fassen und der Ausspruch über beide Geldstrafen aufzuheben.
1. Auf S. 53 UA führt die Strafkammer zutreffend aus, dass der Verstoß gegen § 67 Abs. 1 Nr. 1 d WeinG 1971 von dem Vergehen nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG 1971 konsumiert wird. Die Strafkammer hat dennoch in den Urteilsspruch auch das verbotswidrige Zusetzen eines Stoffes aufgenommen. Der Senat hat den Schuldspruch den Urteilsgründen entsprechend neu gefasst.
2. Der Ausspruch über die gegen beide Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen ist mit Rücksicht auf Art. 62 Nr. 1 EGStGB 1975 aufzuheben. Nach dieser Vorschrift ist in § 67 Abs. 1 und dementsprechend auch in § 67 Abs. 2 WeinG 1971 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr – wie zur Zeit der Entscheidung der Strafkammer – zwingend vorgeschrieben. Diese Gesetzesänderung ist gemäß den §§ 2 Abs. 3 StGB, 354 a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachten.
Ob gegen die Beschwerdeführer auch eine Geldstrafe zu verhängen ist, ist nunmehr nach § 41 StGB zu entscheiden. Der Senat kann bei keinem Beschwerdeführer ausschließen, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Er hat deshalb die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Geldstrafen an das Landgericht zurückverwiesen. Aufgehoben und deshalb von der Strafkam-
mer neu zu treffen sind die Feststellungen zur Bereicherungsabsicht und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer.
Schumacher RiBGH Prof. Dr. Willms Kirchhof kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
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