Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichterörterung wesentlicher Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 610/73
Datum
23.01.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Mordes an seinem Säugling verurteilt. Der BGH rügt, dass das Schwurgericht nicht erörtert hat, ob eine bereits eingetretene Schädelfraktur die Tötungsgefährlichkeit des späteren Zusammendrückens beeinflusst. Wegen dieses sachlichen Mangels hob der Senat das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; ein Sachverständigengutachten ist einzuholen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn das tatentscheidende Gericht einen für den Tathergang und die Rechtsfolge wesentlichen Gesichtspunkt nicht erörtert, so dass die Feststellungen nicht tragfähig sind.

2

Bei der Prüfung, ob eine Handlung unter den konkreten Umständen tötlich wirken konnte, sind vorhandene Vorerkrankungen oder bereits eingetretene Verletzungen des Opfers zu berücksichtigen; bleibt dies unberücksichtigt, ist die Kausalbeurteilung unvollständig.

3

Sind fachärztliche Fragen oder widersprüchliche Äußerungen von Sachverständigen entscheidungserheblich, hat das Gericht im Zweifelsfall einen Sachverständigen erneut zu hören und seine Ausführungen im Urteil zu behandeln.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Marburg/Lahn, 18. Juni 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 610/73

in der Strafsache gegen den Heizungshelfer Volker ██, dort geboren am ███ 1949, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Marburg/Lahn vom 18. Juni 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts schlug der Angeklagte seinen Sohn, einen noch keine zwei Monate alten Säugling, dessen Schreien ihn störte, mit dem Vorsatz der Körperverletzung zweimal mit der Faust gegen die rechte Kopfseite und verursachte damit einen Bruch des Schädelknochens in Höhe des rechten Ohres. Als das Kind danach weiter schrie, umfaßte er in Tötungsabsicht den Kopf des auf dem Rücken liegenden Säuglings, so daß seine Handballen gegen den Schläfenbereich drückten, und preßte, so fest er konnte, den sich dadurch verformenden Kopf des Kindes zusammen.

Dieses Zusammenpressen war, wie in den Urteilsgründen wörtlich gesagt wird, entgegen der Annahme des Angeklagten nur bei Einsatz außergewöhnlicher, ihm nicht zur Verfügung stehender Kräfte geeignet, einen Säugling dieses Alters zu töten; denn dessen Kopf ist trotz seiner Empfindlichkeit und Weichheit dazu gebaut, solchen zirkulären Einwirkungen, wie sie vor allem beim Geburtsvorgang entstehen, standzuhalten.

Zu der Frage, ob die außerordentliche Widerstandsfähigkeit eines Säuglingskopfes auch dann noch in gleicher Weise besteht und im vorliegenden Falle bestanden hat, nachdem das Kind vorher auf der rechten Schläfenseite einen Bruch des Schädelknochens erlitten hatte, äußert sich das Schwurgericht nicht. Die Auseinandersetzung hiermit hätte sich aber aufdrängen müssen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung geleugnete zweite Tatvorgang des Zusammenpressens des Kopfes im ganzen zweifelhaft geworden wäre, wenn unter diesen Umständen, also nach einer schon eingetretenen Fraktur, ein Zusammenpressen des Kopfes in der geschilderten Weise zu weiteren schweren Verletzungen, wenn nicht zum Tode des Opfers führen konnte. Hiernach können die Feststellungen das Urteil nicht tragen. Der in der Nichterörterung eines für die Feststellungen zum Tathergang wesentlichen Gesichtspunktes liegende sachliche Mangel muß zur Aufhebung des Urteils führen.

Das Schwurgericht wird in der neuen Verhandlung zu der erörterten Frage einen Sachverständigen hören müssen, der die besonderen Gegebenheiten des Falles berücksichtigt. Dabei wird zu beachten sein, daß der vom Schwurgericht zu den Verletzungen des Kindes gehörte Sachverständige Dr. Hilgermann nach dem Protokoll der Hauptverhandlung (Bl. 156 Rd.A.) erklärt hat, er halte es für ausgeschlossen, daß der Angeklagte den Kopf des Kindes mit den Händen zusammengedrückt habe. Es wäre nicht unwichtig zu erfahren, ob Dr. Hilgermann diese im Urteil nicht erwähnte Äußerung wirklich getan hat und was ihn zu ihr veranlaßte.

SchumacherMüllerMeyer
WillusBaumgarten
Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichterörterung wesentlicher Feststellungen — Themis