Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung und Verwertung nicht eingetragener Vorstrafen zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 610/72
- Datum
- 10.01.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung mildernder Umstände nach § 228 StGB wirkt auf den gesamten Strafrahmen der anwendbaren Strafvorschrift und mindert somit auch das Mindestmaß der Freiheitsstrafe.
Bei Annahme mildernder Umstände ist für eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) ein verminderter Freiheitsrahmen möglich, der von einem Tag (§ 18 Abs. 2 StGB) bis zu drei Jahren reicht.
Vorstrafen, die nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG nicht in das Zentralregister aufgenommen wurden, dürfen nach §§ 61, 49 BZRG bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.
Erweisen sich Rechtsfehler oder unzulässige Verwertungen als möglicherweise strafzumessungsrelevant, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 4. Juli 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 610/72
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Franz Josef ███, geboren am ███ ██ 1942 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 4. Juli 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unterliegt nach den Feststellungen der Strafkammer keinen durchgreifenden Bedenken. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer, die dem Angeklagten mildernde Umstände zubilligt, ist der Auffassung, auch bei Anwendung des § 228 StGB betrage das Mindestmaß der Freiheitsstrafe im Hinblick auf § 223a StGB zwei Monate (UA S. 15). Das ist nicht richtig. § 228 StGB beeinflusst den gesamten Strafrahmen der auf die Tat anzuwendenden Strafvorschrift. Dass sich seine ermäßigende Wirkung nicht auf die Höchststrafe des normalen Strafrahmens beschränkt, ergibt sich, abgesehen vom Fehlen einer Einschränkung in seinem Wortlaut, schon daraus, dass in den Fällen der §§ 224, 227 Abs. 2 StGB ausschließlich die Mindeststrafe erhöht wird. Bei Annahme mildernder Umstände wird der Rahmen der Freiheitsstrafe in Falle des § 223 StGB daher auf den Bereich zwischen einem Tag (§ 18 Abs. 2 StGB) und drei Jahren ermäßigt.
Zu beanstanden ist ferner, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung die wegen Hausfriedensbruchs und wegen Bedrohung verhängten Geldstrafen berücksichtigt hat (UA S. 17, 3). Diese Strafen sind 1965, also mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des BZRG, ausgesprochen und daher nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes nicht in das Zentralregister übernommen worden. Sie dürfen deshalb nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (§§ 61, 49 BZRG).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die dargelegten Mängel sich auf das Strafmaß ausgewirkt haben. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung des § 228 StGB es nicht ausschließt, die Strafe auch nach § 51 Abs. 2, § 44 StGB zu mildern (vgl. BGHSt 16, 360).
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