Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung vorsätzlicher Bankrotts- und Betrugstaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 610/59
Datum
24.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts, einfachen Bankrotts, Untreue und Betrugs. Streitpunkt war insbesondere, ob Buchführungsmängel und Verfügungen über Grundstücke vorsätzlich oder nur fahrlässig begangen wurden. Der BGH verwirft die Revision, bestätigt die Feststellungen zur vorsätzlichen Verursachung mangelhafter Buchführung, zur wirksamen Beiseiteschaffung durch Bestellung einer Grundschuld und zum Betrug gegenüber der Versicherung. Der Urteilsspruch wird sprachlich zur Klarstellung ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer als Kaufmann durch eigenes Verhalten und Unterlassen die Entstehung oder Aufrechterhaltung erheblicher Mängel der Buchführung verursacht oder deren Überwachung in grober Weise vernachlässigt, macht sich im Rahmen der Konkursstraftatbestände strafbar; dies kann Vorsatz begründen.

2

Die Bestellung einer Grundschuld ist auch ohne sofortige Auszahlung wirtschaftlich wirksam und kann als beiseiteschaffende Verfügung im Sinne von Konkursstrafbestimmungen gelten.

3

Wer einen Versicherungsanspruch verschweigt und in Kenntnis seiner Konkursrelevanz zweckgebunden eine Vorauszahlung erstrebt und dies zumindest billigend in Kauf nimmt, handelt betrügerisch hinsichtlich der Schädigungszufügung.

4

Die Revision ist unbeachtlich, soweit sie sich lediglich gegen die richterliche Beweiswürdigung richtet; die sachliche Rechtsrüge muss rechtliche Fehler aufzeigen, nicht nur Ankämpfen gegen Tatsachenwürdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6. März 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ sous KC, den Kaufmann und Fabrikanten Franz ███, geboren am ███████ in ████, wegen betrügerischen Bankrotts u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ ██ ███ ████████████, ████████████████ bei der Verkündung,

█████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. März 1959 wird verworfen, jedoch wird im Urteilsspruch zwischen die Worte „wegen“ und „einfachen“ das Wort „vorsätzlichen“ eingefügt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO), wegen einfachen Bankrotts in zwei Fällen (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO), wegen Untreue und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte falsche Anwendung des sachlichen Rechts. Sie dringt nicht durch.

1.) Gegen die Verurteilung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO wendet die Revision ein, dass der Angeklagte so gute Kräfte in seiner Buchhaltung beschäftigt habe, dass ihm der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht gemacht werden könne. Hierbei übersieht sie indessen, dass nach dem Sachverhalt des Urteils der Angeklagte selbst Forderungen einzog und Verbindlichkeiten beglich, ohne der Buchhaltung alsbald Mitteilung zu machen. Erst nach Wochen und teilweise erst nach Monaten gab er statt der Belege Schmierzettel und Kalenderblätter in die Buchhaltung, auf denen er die Vorgänge verzeichnet hatte. Seine Angaben waren häufig unvollständig. Dabei war der Angeklagte von seinem Steuerberater rechtzeitig darauf hingewiesen worden, dass die Buchführung nur ordnungsgemäß sei, wenn er der Buchhaltung alsbald genaue Belege über die von ihm vereinnahmten und verausgabten Beträge zur Verfügung stelle. Gleichwohl änderte er sein Verhalten nicht.

Auf Grund dieser Feststellungen kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte für die durch sein Verhalten verursachten Mängel der Buchführung einzustehen hat, weil er sie hauptsächlich selbst verursachte. Die Strafkammer stellt weiter fest, dass er bei der Überwachung der für die Buchführung bestellten Kräfte die für einen Kaufmann erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. So wurden die buchtechnischen Kräfte laufend zu anderen Arbeiten herangezogen und kamen daher mit den Buchungen immer mehr in Rückstand. Nicht selten wurden diese so über ein Jahr hinausgezögert. Ordnungsgemäße Bilanzziehungen waren demzufolge in den Jahren 1950 bis 1953 nicht möglich. Der Konkursverwalter musste erst in mühseliger Arbeit, vielfach nach Benehmen mit den Schuldnern des Angeklagten, die Bücher soweit in Ordnung bringen, dass ein ungefährer Überblick über den tatsächlichen Vermögensstand zu gewinnen war.

Das Gericht kommt so zu dem Schluss, dass der Angeklagte die Mängel der Buchhaltung bewusst selbst veranlasst und daher gekannt hat, zumal ihn die Betriebsprüfer des Finanzamts ebenfalls wiederholt auf diese hingewiesen hatten. Wenn auf Grund dieser Feststellungen die Strafkammer einen Verstoß gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO bejaht, so ergibt sich daraus zugleich eindeutig, dass der Angeklagte diese Straftat vorsätzlich begangen hat. Deshalb liegt das Vorbringen der Revision zu § 59 StGB neben der Sache. Auch in sonstiger Hinsicht haben sich gegen diese Verurteilung keine rechtlichen Bedenken ergeben.

2.) Verletzung des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO macht die Revision ebenfalls im Zusammenhang mit der Behauptung geltend, „§ 59 StGB sei von der Strafkammer fehlerhaft nicht angewendet“ worden. Hierbei berücksichtigt sie jedoch nicht den Sachverhalt des Urteils. Die Handwerkerforderungen spielen danach bei der Straftat des Angeklagten keine Rolle. Die Strafkammer stellt nämlich fest, dass der Grundbesitz in ███ an der ████ im Grundbuch auf den Namen des Angeklagten als Eigentümer eingetragen war und dass er auch seine Bebauung betrieb. Nachdem ihn schon das allgemeine Veräußerungsverbot im Vergleichsverfahren getroffen hatte, bewilligte und beantragte er am 7. Oktober 1953 die Eintragung einer erststelligen Grundschuld von 20.000 DM auf diesem Grundbesitz für seine Ehefrau. Die Grundschuld ist am 14. Oktober 1953 im Grundbuch eingetragen worden.

Bei dieser Verfügung über den Grundbesitz in ███ war sich der Angeklagte nach dem Urteil darüber im Klaren, dass es sich um einen Gegenstand seines Vermögens handelte, der bei Eröffnung des Konkurses in die Masse fallen musste. In der Bestellung der Grundschuld lag insoweit ein alsbald wirksames Beiseiteschaffen des Grundbesitzes als eines Vermögensstückes. Denn eine Grundschuld ist auch ohne „Valutierung“ für den aus ihr Berechtigten ohne weiteres wirksam bestellt und wirtschaftlich sofort ohne Schwierigkeit verwertbar. Was von der Revision hierzu unter dem Gesichtspunkt der Bestellung einer Hypothek gesagt wird, ist daher abwegig. Was die Ehefrau mit dem ihr zugewandten Vermögensstück angefangen hat, liegt außerhalb des Tatbestandes der strafbaren Handlung des Angeklagten.

Soweit sich die Revision gegen die Folgerungen der Strafkammer auf Grund des Briefes des Angeklagten an den Konkursverwalter vom 15. Dezember 1953 wendet, dass er nämlich das Grundstück in ███ im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO auch verheimlicht hat, erschöpft sich ihr Vorbringen im Ankämpfen gegen die richterliche Beweiswürdigung und ist daher in diesem Rechtszug unbeachtlich.

Auch die innere Tatseite des Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO ist in dem angefochtenen Urteil rechtlich einwandfrei dargetan. Dass der Angeklagte gefühlsmäßig darauf bedacht gewesen ist, seiner Ehefrau den Grundbesitz als ein wesentlich aus ihrer Familie stammendes Vermögensstück zu erhalten, begründet keine andere rechtliche Beurteilung. Für die Anwendbarkeit des § 241 KO ergeben sich aus dem Sachverhalt des Urteils keine Anhaltspunkte.

3.) Auch die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Nordstern-Versicherung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hatte die Versicherung dem Konkursverwalter verschwiegen. Er wusste, dass ihm die erstrebte Vorauszahlung nicht gewährt worden wäre, wenn er erklärt hätte, er stehe im Konkurs. Er rechnete zumindest auch billigend damit, „dass der Versicherungsanspruch in die Konkursmasse fiel und dass er infolgedessen auf die Vorauszahlung keinen Anspruch hatte, als er diese nachsuchte und auch erhielt.“ Die Versicherungsgesellschaft musste später ein zweites Mal an den Konkursverwalter zahlen.

Wenn demgegenüber die Revision geltend macht, es bestehe im Allgemeinen bei dem Laien die Vorstellung, dass bei Abschluss einer Versicherung zugunsten eines Dritten nur der Dritte verfügungsberechtigt sei, und auch der Angeklagte habe diese Vorstellung gehabt, so setzt sie sich mit den Feststellungen der Strafkammer in Widerspruch. Danach hat der Angeklagte auch damit gerechnet und es gebilligt, dass die Versicherung nochmals an die Konkursmasse zahlen musste, so dass sich sein Vorsatz auf die Schädigungszufügung erstreckte.

4.) Die Straftat nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO ist nach den Feststellungen vorsätzlich begangen. Denn der Angeklagte hat erkannt, dass er die überaus knappen und für die Fortführung seines Betriebes notwendigen Barmittel nicht noch weiter erheblich kürzen dürfe, und hat trotzdem einen derartigen Aufwand durch Spiel und Wette betrieben, der bei dem Vermögensstand seiner Firma ganz unangebracht war. Die Strafkammer hat die Höhe der Verluste durch Spiel und Wette geschätzt. Ihre Schätzungsgrundlagen gibt sie im Urteil genau an. Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar. Auch hier greift die Revision lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass der von der Strafkammer festgestellte Verlust lediglich die Endsumme des Aufwandes für Spiel und Wette darstellt, bei der ein zwischendurch erzielter Gewinn von 20.000 DM berücksichtigt ist.

5.) Die Straftat der Untreue ist nach der äußeren und inneren Tatseite im Urteil einwandfrei dargetan.

6.) Da die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsmangel ergeben hat, muss die Revision des Angeklagten verworfen werden. Die Ergänzung des Urteilsspruchs im Sinne der Gründe des angefochtenen Urteils dient nur der Klarstellung.

BuschBaldusMenges
ScharpenseelKirchhof
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