Kreditkauf unter Täuschung über Kreditwürdigkeit: Vermögensschaden trotz späterer Deckung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 610/56
- Datum
- 27.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim Kauf auf Kredit ist der Verkäufer regelmäßig bereits dann i.S.d. § 263 StGB geschädigt, wenn er durch Täuschung über Zahlungsfähigkeit oder vorgespiegelte Sicherheiten zur Eingehung eines Kreditrisikos veranlasst wird, das er nicht übernehmen will.
Ein nachträglicher Ausgleich der Kaufpreisforderung stellt lediglich Schadenswiedergutmachung dar und lässt den durch Täuschung bereits eingetretenen Vermögensschaden und die Strafbarkeit wegen Betruges unberührt.
Wer zur Abwendung oder Verzögerung eines Herausgabeanspruchs unter Vorspiegelung der Kreditwürdigkeit einer vorgeschobenen Person die Belassung einer Sache erreicht, verwirklicht den Betrug, wenn dadurch eine vermögensmindernde Risikolage beim Berechtigten begründet oder vertieft wird.
Eine rechtsfehlerhafte Nichtannahme eines weiteren Betruges im selben Lebenssachverhalt beschwert den Angeklagten nicht und gibt keinen Anlass zur Aufhebung einer im Übrigen rechtlich zutreffenden Verurteilung.
Widersprüche zwischen Freisprüchen und Verurteilungen liegen nicht bereits deshalb vor, weil Kreditgeschäfte unterschiedlich gewürdigt werden; maßgeblich ist die tatrichterliche Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und Vorstellung zur Zeit des jeweiligen Vertragsschlusses.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 23. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Kauffrau Hildegard S., geb. H., aus D., geboren am ██████ 1907 in ██, in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges i. R. u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Juni 1956 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist des Betruges im Rückfall in drei Fällen für schuldig befunden worden. Das Landgericht hat Zuchthausstrafen für verwirkt erachtet: von zwei Jahren sechs Monaten im Falle K., von einem Jahr sechs Monaten im Falle St. und von einem Jahr im Falle █████. Unter Hinbeziehung weiterer früher erkannter Freiheitsstrafen ist die Angeklagte zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Ihre Revision greift die Verurteilung in den Fällen St. und ████ an. Sie macht geltend, die hierzu getroffenen Feststellungen und Ausführungen stünden im Widerspruch zu Feststellungen und Ausführungen des Urteils zu den Fällen, in denen die Angeklagte freigesprochen worden ist; auch habe das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Zum Falle St. ergibt sich aus dem Urteil folgender Sachverhalt. Die Angeklagte wollte im März 1954 bei dem damaligen Radiohändler St. eine Musiktruhe im Werte von 800 DM gegen Ratenzahlung kaufen. St. wusste, dass die Angeklagte vorbestraft war, und lehnte es deshalb ab, den Kaufvertrag auf Ratenzahlung mit ihr zu schließen, erklärte sich aber bereit, den Vertrag auf den Namen der Mitangeklagten B. abzuschließen, nachdem die Angeklagte S. ihm wider besseres Wissen versichert hatte, dass die Eigentümerin eines Grundstückes sei, und nachdem eine Auskunftei diese unwahre Behauptung bestätigt hatte. Die B. unterzeichnete den Vertrag. Es wurden monatliche Ratenzahlungen von 80 DM vereinbart und ferner, dass die Musiktruhe bis zur völligen Begleichung des Kaufpreises im Eigentum St. verbleibe. St. lieferte daraufhin die Musiktruhe an die Angeklagte S. aus. Diese zahlte in der Folgezeit nur 50 DM auf den Kaufpreis. St. trat vom Vertrag zurück und verlangte die Herausgabe der Truhe, „bestätigte“ dann aber den Vertrag gegen das Versprechen der Angeklagten ███████, ihm in Höhe des Kaufpreises Akzepte der K. auszustellen. St. erhielt auch die versprochenen Akzepte alsbald mit der Post zugeschickt. Ein oder zwei Tage später bat die B. telefonisch, das Geschäft zu stornieren und die Wechsel ███████████████, weil sie aus dem gemeinsamen mit der Angeklagten ██████ betriebenen Textilhandelsgeschäft ausgetreten sei. St. war damit einverstanden und gab die Wechsel zurück.
Das Landgericht sieht in dem Verhalten der Angeklagten S. bei dem ersten Abschluss und bei dem erneuten Abschluss des Vertrages keinen Betrug. Dabei lässt es sich von der Erwägung leiten, bei dem von der Angeklagten im Februar 1954 auf den Namen der Mitangeklagten B. eröffneten Geschäft habe es sich unwiderlegt um eine ernst gemeinte Geschäftsgründung gehandelt; die vereinbarten Raten seien verhältnismäßig gering gewesen und wären nach Umfang und zu erwartender Ausweitung des im Aufbau begriffenen Geschäfts aufzubringen gewesen; es könne deshalb die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagten ██████ und B. willens gewesen seien, die Raten einzuhalten, und erst nachträglich den Entschluss gefasst hätten, die vorhandenen Mittel zur Begleichung dringlicherer Verpflichtungen zu verwenden.
Als St. nach Lösung des Vertrages mit der K. etwa Anfang August 1954 die Musiktruhe abholen wollte, machte die Angeklagte ██████ ihm den Vorschlag, einen neuen Abzahlungsvertrag mit Frau ██ zu schließen. Sie gab der Wahrheit zuwider an, die H. sei die neue Inhaberin des Geschäfts; sie sei auch zahlungsfähig und kreditwürdig und damit einverstanden, als Käuferin in den Vertrag einzutreten und für die Kaufpreisforderung Wechsel zu geben. Gleichzeitig übergab sie dem St. vier von der H. vollzogene Akzepte über den Restkaufpreis. Die bisher im Geschäft der Beschwerdeführerin mit untergeordneten Arbeiten beschäftigte, gänzlich vermögenslose H. hatte, als die B. aus dem Geschäft ausschied, auf Veranlassung der Beschwerdeführerin das Handelsgewerbe auf ihren Namen beim Gewerbeamt angemeldet, kurz darauf aber, weil sie vor den Folgen der nominellen Teilhaberschaft Angst bekommen hatte, wieder abgemeldet. Die Beschwerdeführerin hatte es verstanden, während der kurzen Zeit der „Teilhaberschaft“ die H. zu bestimmen, vier Blankowechsel mit ihrem Akzept zu versehen. Drei Wechsel hat die Angeklagte eingelöst. Der letzte, am 20. November 1954 fällige Wechsel in Höhe von 177,50 DM ging zu Protest und wurde auch nicht nachträglich bezahlt. St. hat nach der Verhaftung der Angeklagten S., die am 27. Dezember 1954 stattfand, die Musiktruhe aus der Wohnung der ███ geholt und bei anderweitem Verkauf für die Restforderung volle Deckung gefunden.
Das Urteil führt aus, die Angeklagte habe St. durch die Vorspiegelung, dass die H. zahlungsfähig und kreditwürdig sei, bewogen, ihr die Musiktruhe zu belassen und vor deren sofortigen anderweitigen Verwertung abzusehen; der Schaden, den St. dadurch erlitten habe, liege darin, dass ein rechtswirksamer Vertrag mit der H. in Ermangelung einer dahin gehenden Vollmacht der Angeklagten nicht zustande gekommen sei, dass die wechselmäßige Sicherung wertlos gewesen sei, dass die Musiktruhe bei einer wegen Vermögens- und Eigentumsdelikten vorbestraften und nicht vertrauenswürdigen Person – nämlich der Angeklagten – verblieben sei und dass St. auf einen sofortigen anderweitigen Verkauf zur Befriedigung seiner Restforderung verzichtet habe. Zur inneren Tatseite ist ausgeführt, die Angeklagte habe das Bewusstsein gehabt, durch die Täuschung St. zu einer Vermögensverfügung zu veranlassen und ihn dadurch unmittelbar in seinem Vermögen zu schädigen. In der Absicht, die Verwirklichung des Herausgabeanspruches zu verhindern oder zu verzögern, wird die zum Tatbestand des Betruges gehörige Absicht eigener rechtswidriger Bereicherung gefunden.
Der Revision ist darin beizupflichten, dass die unterschiedliche Würdigung der inneren Tatseite in den Fällen B. und ███████ widersprüchlich ist. In beiden Fällen täuschte die Angeklagte dem Verkäufer St. vor, die vorgeschobene Käuferin sei zahlungsfähig und kreditwürdig. In beiden Fällen hat sich St. dadurch zum Abschluss des Vertrages und zur Auslieferung der Musiktruhe an die Angeklagte ██████ bestimmen lassen. Beim Kauf auf Kredit wird in aller Regel das Vermögen des kreditierenden Verkäufers betrügerisch geschädigt werden, wenn er über die Zahlungsfähigkeit des Käufers getäuscht wird und ihm überdies Sicherungen der Kaufpreisforderung vorgespiegelt werden. Der Käufer veranlasst durch eine solche Vorspiegelung den Verkäufer, ein Risiko einzugehen, das dieser wie der Käufer weiß nicht auf sich nehmen will, und die verkaufte Sache für eine geringwertigere Forderung hingzugeben. Darin liegt der Vermögensschaden des Verkäufers. Erhält der Verkäufer später gleichwohl für seine Kaufpreisforderung volle Deckung, so ist dies lediglich eine nachträgliche Wiedergutmachung des auf Grund der Täuschung mit der Eingehung des Vertrages eingetretenen Schadens, die dessen betrügerische Herbeiführung nicht ungeschehen machen kann.
Die Angeklagte hat sich somit nicht nur bei Abschluss des Kaufvertrages auf den Namen der H. eines Betruges schuldig gemacht, sondern auch bei Abschluss des Vertrages auf den Namen der B. Der von der Revision gerügte Widerspruch liegt darin, dass das Landgericht verkannt hat, dass die Angeklagte auch in diesem Falle durch die Vorspiegelung, St. schließe mit einer zahlungsfähigen und kreditwürdigen Person ab, sich des Betruges schuldig gemacht hat. Die rechtsfehlerhafte Verneinung des Betruges in diesem Falle gibt, wie keiner Ausführung bedarf, keine Veranlassung dazu, die rechtlich zutreffende Verurteilung wegen Betruges im Falle des Vertragsabschlusses auf den Namen der ██ aufzuheben und den gesamten Fall St. zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht ihr Verhalten beim Abschluss des Vertrages auf den Namen der K. rechtsirrig nicht ebenfalls als Betrug gewertet hat.
Die Revision macht ferner geltend, die Annahme, die Angeklagte habe St. gegenüber bei Abschluss des Vertrages auf den Namen der H. in betrügerischer Absicht gehandelt, sei auch nicht mit den Feststellungen zu den Fällen 1, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 vereinbar. Hier habe das Landgericht geglaubt, der Angeklagten S. und soweit sie beteiligt war der Mitangeklagten B. nicht widerlegen zu können, dass sie im Augenblick des jeweiligen Vertragsabschlusses zahlungswillig und zahlungsfähig gewesen seien oder sich doch für zahlungsfähig hätten halten können, und beide Angeklagten deshalb freigesprochen.
Auch damit kann die Beschwerdeführerin nicht durchdringen. In den Fällen 3, 4, 5 und 6 bezog die Angeklagte für ihr Anfang Februar 1954 eröffnetes Textilgeschäft im März und April 1954 Textilwaren auf Kredit für zusammen rund 7.250 DM. Sie hat die Waren in ihrem Geschäft weiter veräußert, den Lieferanten jedoch nichts auf den Kaufpreis gezahlt. Im Falle 1 ließ sie im März 1954 von dem Installateur B. in ihrem Geschäftsraum eine Waschanlage für 175,08 DM anbringen. Zahlung hat sie niemals geleistet, sondern B. zunächst vertröstet und schließlich, als er auf Zahlung drang, aus dem Geschäftsraum verwiesen.
Ob das Verhalten der Angeklagten in diesen fünf Fällen und der Umstand, dass sie und die B. das Textilgeschäft ohne jedwede eigene Mittel begonnen hatten, überhaupt die Annahme zuließen, dass die beiden Angeklagten zur Zeit der Vertragsabschlüsse zahlungsfähig, ja dass sie auch nur zahlungswillig waren, muss fraglich erscheinen. In den Fällen 3 und 4 hat die Beschwerdeführerin dem Vertreter S. der beiden Lieferfirmen in gleicher Weise wie dem Radiohändler St. Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit der „Teilhaberin“ B. ausdrücklich vorgespiegelt. Ersichtlich hat das Landgericht auch hier die Bedeutung dieses Umstandes für die Frage der vorsätzlichen Vermögensbeschädigung verkannt. In den Fällen 3, 4 und 5 haben die Lieferanten ferner auf ihre Anfrage nach der Zahlungsfähigkeit der B. ebenso wie St. eine, der Wahrheit widersprechende, günstige Auskunft von einer Düsseldorfer Auskunftei erhalten. Dem Zustandekommen dieser Auskunft ist das Landgericht nicht nachgegangen. Es kann auf sich beruhen, inwieweit all diese Umstände es verbieten, in den in diesen Fällen getroffenen Feststellungen einen Widerspruch zu den Feststellungen im Fall St. zu sehen. Für das Landgericht ist nach den Ausführungen des Urteils die Erwägung entscheidend gewesen, dass im März und April 1954 das Textilgeschäft eben erst angelaufen war und zu der Erwartung berechtigt habe, die Angeklagten ██████ und B. würden die eingegangenen Verpflichtungen aus den künftigen Einnahmen des Geschäfts erfüllen können. Dieser Gesichtspunkt hat das Landgericht auch im Falle St. veranlasst, bei dem im März 1954 auf den Namen der B. abgeschlossenen Kaufvertrag eine betrügerische Absicht der beiden Angeklagten für nicht festgestellt zu erachten. Im August 1954, als sie den neuen Kaufvertrag auf den Namen der H. abschloss, war ihre geschäftliche Lage so, dass sie nur durch Verschleuderung der ihr von der Firma K. auf Kredit gelieferten Waren die Mittel zur Fortführung des Geschäfts und zur Bestreitung ihrer Lebensbedürfnisse beschaffen konnte. Ein Widerspruch kann darin nicht gefunden werden, dass das Landgericht die Frage nach dem Betrug je nach der Beurteilung der geschäftlichen Lage zur Zeit des Abschlusses des einzelnen Kreditgeschäftes verschieden beantwortet hat.
Zu den Feststellungen in den Fällen 10 und 11 stehen die Feststellungen im Falle St. ebenfalls nicht in einem inneren Widerspruch. Die Angeklagte hatte hier auf ihren Namen Gegenstände für ihren persönlichen Bedarf gekauft, ohne nach ihrer Zahlungsfähigkeit gefragt worden zu sein und ohne ihrerseits eigene Zahlungsfähigkeit ausdrücklich vorzuspiegeln. Im Übrigen verkennt das Landgericht in beiden Fällen, dass der Wille der Angeklagten, den Kaufpreis für die auf Kredit gekauften Gegenstände aus dem Erlös der durch Betrug erlangten, zu Schleuderpreisen verkauften Waren zu bezahlen, die ihr die Firma K. ebenfalls auf Kredit geliefert hatte, keine Sicherheit für die Kaufpreisforderungen bot, und dies schon deshalb nicht, weil es völlig ungewiss war, wie lange es der Angeklagten noch möglich sein würde, sich auf diese Weise Geld zu verschaffen.
Nach allem begegnet die Verurteilung wegen Betruges im Falle St. keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
2. Auch im Falle H. rechtfertigen die tatrichterlichen Feststellungen den Schuldspruch. Hier hat die Angeklagte von vornherein die Absicht gehabt, die Wolle, zu deren Absatz sie sich erbot, für eigene Rechnung zu verkaufen und den Erlös zu behalten. Sie hat sich die Ware verschafft, um sie zu Schleuderpreisen abzusetzen und auf diese Weise Geld in die Hand zu bekommen. Auch hier sind weder Widersprüche in den Feststellungen des Urteils zu erkennen noch weisen dessen Ausführungen Lücken auf.
3. Nach allem ist die Revision der Angeklagten unbegründet.
| Justizangestellter | Baldus | Dr. Schalscha | |||
| Scharpenseel | Busch | Menges |