Treffer
BGH Urteil

Revision: Anwendung des §157 StGB bei Meineidsverurteilung wegen falscher Anschuldigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 610/53
Datum
28.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, nachdem sie unter Eid falsche Angaben zu ehebrecherischen Beziehungen und einem tätlichen Vorfall gemacht hatte, der zur Verurteilung Dritter führte. Der BGH hob den Strafausspruch teilweise auf und verwies zurück, weil die Strafkammer nicht geprüft hatte, ob die Falschaussage der Vermeidung einer Strafverfolgung (vgl. §164 StGB) diente und damit die Voraussetzungen des §157 StGB vorlagen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen. Der BGH weist zudem auf §161 StGB hin (keine Feststellung der Eidesunfähigkeit bei Anwendung des §157).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Meineids nach § 157 StGB liegt vor, wenn die eidliche Falschaussage darauf gerichtet ist, eine gerichtliche Verfolgung wegen einer bestimmten Straftat abzuwenden; es genügt, dass objektiv mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne die Falschaussage ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre.

2

Bei der Prüfung des § 157 StGB ist zu berücksichtigen, ob die falsche Aussage der Vermeidung einer Verfolgung wegen einer anderen Straftat (z. B. einer wissentlich falschen Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 StGB) diente; dies kann die Anwendung des § 157 begründen.

3

Nach § 161 StGB ist im Falle der Anwendung von § 157 StGB nicht auf Eidesunfähigkeit zu erkennen; eine Feststellung der Eidesunfähigkeit ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

4

Die Revision kann nicht lediglich die freie Beweiswürdigung der Strafkammer angreifen; ein Rechtsmittel ist nur dann begründet, wenn daraus ein Rechtsfehler oder eine unzureichende rechtliche Prüfung folgert, die das Ergebnis der Strafzumessung oder Strafbarkeit beeinflussen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 20. August 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen die Witwe Maria R. ████, geborene █████████, aus ████, geboren ███████████ 1918 in ███, Krs. ███ (Westf.), wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Botterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 20. August 1953 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte vereinbarte mit dem verstorbenen Postbeamten B. ███ im Herbst 1945, dem städtischen Angestellten ████ einen „Denkzettel“ für eine unzüchtige Handlung zu erteilen. Nach einem gemeinsamen Plan lockte die Angeklagte den ██ ███ in ihre Wohnung und reizte ihn dort in leichter Kleidung und betont sinnlicher Haltung geschlechtlich, während ███ durch ein kleines Fenster zuschaute. Als ████████ handgreiflich wurde, trat, wie verabredet, ████ ein, versetzte Hartmann Schläge und beförderte ihn gewaltsam aus der Wohnung. Später erstattete die Angeklagte Anzeige gegen ████ wegen dieses Vorfalls. In dem Strafverfahren bestritt sie unter Eid der Wahrheit zuwider, zu █████ ehebrecherische Beziehungen unterhalten zu haben. Außerdem schilderte sie den Vorfall mit ███ wahrheitswidrig, so dass er wegen versuchter Notzucht zu acht Monaten Gefängnis verurteilt wurde.

Nach diesen Feststellungen ist die Angeklagte eines Meineids schuldig. Insoweit bekämpft die Revision nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer.

Das Urteil ist jedoch insoweit rechtlich bedenklich, als es sich mit § 157 StGB befasst, wenn auch aus anderen Gründen als die Revision meint.

Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagten § 157 StGB insoweit zur Seite stehe, als sie ehebrecherische Beziehungen zu Bréder bestritten habe. „Für die zweite Verletzung der Wahrheitspflicht bestand dagegen“ nach ihrer Ansicht „kein Aussagenotstand“. Weil jedoch die Eidesverletzung eine einzige Handlung sei, treffe § 157 StGB zu. Eine Strafmilderung lehnt die Strafkammer ab, weil „keine konkrete Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung“ vorgelegen habe. Die Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass Frau █████ ihren ehebrecherischen Verkehr duldete und keineswegs eine Strafverfolgung wegen Ehebruchs einleiten würde. Diese Erwägungen sind in mehrfacher Hinsicht rechtsirrig.

Wenn die Angeklagte eine Strafverfolgung wegen Ehebruchs für ausgeschlossen hielt, dann kann sie insoweit nicht die Unwahrheit gesagt haben, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Ob dieser Fehler zum Nachteil der Angeklagten gewirkt hat, kann jedoch dahingestellt bleiben, denn folgender Irrtum führt zur Aufhebung des Strafausspruchs:

Die Angeklagte hat sich durch die Anzeige gegen Hartmann einer wissentlich falschen Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Hätte sie den Vorfall mit ██ bei ihrer Vernehmung im Strafverfahren gegen ihn wahrheitsgemäß geschildert, so wäre mit großer Wahrscheinlichkeit ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Die äußeren Voraussetzungen des § 157 StGB waren deshalb zweifellos gegeben, was die Strafkammer übersehen hat. Es bedurfte deshalb der Prüfung, ob die Angeklagte über den Vorfall mit ██████ falsch aussagte, um ein Strafverfahren wegen eines Vergehens nach § 164 Abs. 1 StGB zu vermeiden. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Ergebnis dieser Prüfung zu einer anderen Beurteilung der Straffrage geführt hätte.

Für die neue Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass nach § 161 StGB im Falle des § 157 StGB nicht auf Eidesunfähigkeit erkannt werden darf, selbst wenn die Strafkammer von einer Strafmilderung absieht (BGH 5 StR 418/52 und 1 StR 563/53).

Dr. BotterweichArndtHoepner
WernerDr. Menges
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