Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Würdigung der Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 609/90
Datum
13.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,4 ‰ die Kammer nicht hinreichend begründet hat, warum § 21 StGB nicht greife. Es fehlt an einer differenzierten Würdigung von Einsichts- und Hemmungsvermögen sowie der relevanten Verhaltensbefunde und des Gutachtens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,4 ‰ ist regelmäßig die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB in Betracht zu ziehen; der Tatrichter hat dies substantiiert zu prüfen.

2

Bei alkoholbedingter Schuldminderung sind Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Hemmungsvermögen) getrennt und differenziert zu würdigen; hierfür sind Zeugenaussagen, ärztliche Befunde und Verhaltensauffälligkeiten ausdrücklich zu berücksichtigen.

3

Orientiertes, zielgerichtetes Verhalten ist vorwiegend für die Einsichtsfähigkeit relevant, nicht ohne weiteres aber für das Hemmungsvermögen; eine pauschale Feststellung der Schuldfähigkeit genügt nicht.

4

Unterbleibt eine nachvollziehbare, substantiiert begründete Auseinandersetzung mit maßgeblichen Tatsachen und dem Gutachten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 11. Juni 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 609/90 BESCHLUSS vom 13. März 1991

in der Strafsache gegen ███ Miloudi aus ████, geboren am ██ 1957 in ██ (Marokko), wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. März 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Juni 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt für die Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten war nach den Urteilsfeststellungen für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,4 ‰ zugrunde zu legen. Bei dieser Blutalkoholkonzentration kommt regelmäßig die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit in Betracht (st. Rspr. siehe z. B. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 16).

Das Landgericht hat, den Ausführungen eines Sachverständigen folgend, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint und dem Angeklagten nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegende alkoholische Enthemmung zugebilligt. Die dafür gegebene Begründung trägt aber diese Schlussfolgerung nicht. Die Strafkammer hat sich auf Zeugenaussagen und den vom Sachverständigen verwerteten ärztlichen Bericht über die Blutentnahme berufen. Nach den Zeugenaussagen habe der Angeklagte unmittelbar vor und nach der Tat ein unauffälliges Verhalten und keine Ausfallerscheinungen wie Lallen oder Schwanken gezeigt; er habe zielgerecht gehandelt und gewusst, mit wem er es zu tun hatte. Überdies sei er alkoholgewöhnt. Nach dem Arztbericht sei er zeitlich und örtlich orientiert sowie bewusstseinsklar gewesen und habe die Situation voll erfasst. Auf dieser Grundlage hat das Gericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen rechtsfehlerfrei die Einlassung des Angeklagten, an das Tatgeschehen keine Erinnerung zu haben, als widerlegt erachtet und das Vorliegen einer Volltrunkenheit verneint.

Die festgestellten Verhaltensweisen sind vorwiegend für die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit, nicht aber in jedem Fall auch im Hinblick auf das Hemmungsvermögen aussagekräftig (siehe z. B. BGH NStZ 1984, 506; BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkung 1, 2; Blutalkoholkonzentration 4, 11, 16; BGH, Urt. vom 22. November 1990 – 4 StR 117/90 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Es fällt auf, dass die Strafkammer, ebenso wie der Sachverständige, nicht differenziert, sondern nur pauschal von der Schuldfähigkeit gesprochen hat.

Hinzu kommt, dass das Landgericht Sachverhalte, die in diesem Zusammenhang von maßgeblicher Bedeutung sein können, nicht erörtert und möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt hat: Der Angeklagte war mit der Frau im Taxi zu der Gaststätte gefahren, die sie besuchen wollte. Unmittelbar nachdem beide ausgestiegen waren und das Taxi weggefahren war, hatte er sie überfallen und „mit ungeheurer Kraft“ in eine Tordurchfahrt gezerrt, wo er ihr Rock, Strumpfhose und Slip herunterriss und sie vergewaltigte. Nachdem sich die Frau anschließend – den Unterleib nur mit dem Mantel bedeckt, weil der Angeklagte die genannten Kleidungsstücke völlig zerrissen hatte – in die Gaststätte begeben hatte, folgte er ihr und beschäftigte sich dort mit dem Spielautomaten. Gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten „reagierte er derart aggressiv, dass ihm Handfesseln angelegt werden mussten“. Er war „für die Polizeibeamten erkennbar alkoholisiert“. Aufgrund seiner Weigerung, sich Blut abnehmen zu lassen, musste er in den Armstreckhebel genommen werden. Nach dem Arztbericht war der Angeklagte bei der Blutentnahme „redselig und in seiner Motorik gestört“. Dieser Sachverhalt durfte bei der Beurteilung des Hemmungsvermögens des Angeklagten nicht unerörtert bleiben.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und zutreffender Würdigung des Sachverhalts zu einem den Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

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