Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Entschädigung für Untersuchungshaft verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 609/77
- Datum
- 04.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des Ausschlussgrundes des § 5 Abs. 2 StrEG sind jegliches vorsätzliches und grob fahrlässiges Verschulden des Betroffenen zu berücksichtigen, soweit es unmittelbar oder im Zusammenhang mit früherem Tun die Verfolgungsmaßnahme veranlasst hat, unabhängig davon, ob es ihm strafbar vorgeworfen wird.
Für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 StrEG kommt es nicht darauf an, ob das in Betracht stehende Verhalten Bestandteil der angeklagten Tat ist oder zeitlich vor- oder nachgeht.
Voraussetzung für den Ausschluss der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG ist, dass das Verhalten des Betroffenen die Verfolgungsmaßnahme kausal verursacht hat; bloße Bezugnahme auf einen Vorfall genügt nicht, wenn die notwendige Ursächlichkeit fehlt.
Bei Verwerfung der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels der Staatskasse auferlegen, wie im entschiedenen Fall geschehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 6. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 609/77 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Hans-Joachim █████ aus ███, geboren am ██████████ in ███, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **4. Januar 1978
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts in Bonn vom 6. Mai 1977, dass der Angeklagte wegen der ihm durch die erlittene Untersuchungshaft entstandenen Schäden aus der Staatskasse zu entschädigen ist, wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch dieses dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die Entscheidung des Landgerichts entspricht der gesetzlichen Regelung. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 StrEG liegt nicht vor. Zwar ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind, jegliches vorsätzliche und grob fahrlässige Verschulden des Angeklagten zu berücksichtigen, das unmittelbar oder im Zusammenhang mit früherem Tun zu der Verfolgungsmaßnahme führte, unabhängig davon, ob es ihm als strafbar vorgeworfen worden war. Auch kommt es nicht darauf an, ob das betreffende Verhalten Bestandteil der ihm zur Last gelegten Tat ist oder dieser zeitlich vor- oder nachgeht (Beschluss des Senats vom 17. Juli 1974 – 2 StR 92/74).
Es muss sich aber um ein Verhalten handeln, das die Verfolgungsmaßnahme „verursacht“ hat. Hieran fehlt es bei dem Vorfall (Manuela [REDACTED]), auf den die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung abstellt.
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