Revision verworfen: Beschränkung des Rechtsmittels und Strafzumessung bei Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 609/69
- Datum
- 27.02.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch den Verteidiger vorgenommene Beschränkung der Revision ist unwirksam, wenn die erforderliche Zustimmung des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO) nicht behauptet oder durch Vorlage einer Vollmacht nachgewiesen wird.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie an einer erforderlichen Begründung (§ 344 StPO) fehlt.
Bei der Strafzumessung im Rückfall ist eine doppelte Berücksichtigung derselben Vortaten zur Begründung des Rückfalls und zugleich als zusätzlicher strafschärfender Umstand unzulässig; frühere Verurteilungen dürfen jedoch über das zur Begründung des Rückfalls erforderliche Maß hinaus strafschärfend berücksichtigt werden.
Das Fehlen einer substantiierten Begründung der Sachrüge kann dazu führen, dass die Rüge hinsichtlich des Strafausspruchs keinen Erfolg hat, wenn die Kammer die Vorstrafen rechtlich einwandfrei gewichtet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 16. September 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 609/69
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Rudolf ██ aus KC, geboren am ███ 1936 in ███, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 16. September 1969 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, jeweils begangen im Rückfall, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verteidiger hat die Revision allgemein eingelegt, dann aber auf das Strafmaß beschränkt. Insoweit erhebt er die allgemeine Sachrüge.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es den Schuldspruch betrifft. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist unwirksam, da der Verteidiger eine entsprechende Ermächtigung durch den Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO) weder behauptet noch durch Vorlage einer Vollmacht dargetan hat. Jedoch fehlt es insoweit an einer Begründung des Rechtsmittels (§ 344 StPO).
Die allgemeine Sachrüge zum Strafausspruch ist unbegründet. Die Strafkammer hat „die erheblichen Vorstrafen“ des Angeklagten straferschwerend gewertet. Dass sie dabei die den Rückfall begründenden Vortaten doppelt zum Nachteil des Angeklagten beachtet hat, ist ausgeschlossen. Ersichtlich ist sie davon ausgegangen, dass die vom Angeklagten bisher begangenen Taten, derentwegen er bereits rechtskräftig verurteilt war, weit über das zur Begründung des Rückfalls erforderliche Maß hinausgingen. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
| Willms | Hürxthal | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Müller |