Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen Zueignungsabsicht bei Diebstahl verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 609/68
Datum
17.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen schweren Diebstahls ein und beanstandete insbesondere die Verkennung der Zueignungsabsicht. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, weil die Feststellung des Mangels an Zueignungsabsicht tatrichterlicher Beweiswürdigung unterliegt und keine Rechtsfehler erkennbar sind. Eine Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat scheidet ebenfalls aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionsgerichtliche Überprüfung erstreckt sich nicht auf tatrichterliche Feststellungen der Beweiswürdigung; die Feststellung fehlender Zueignungsabsicht bleibt der Tatsacheninstanz vorbehalten, sofern kein Rechtsfehler vorliegt.

2

Widersprüchliches Verhalten des Angeklagten begründet nicht automatisch die rechtliche Annahme einer Zueignungsabsicht; diese ist im Rahmen der tatrichterlichen Gesamtwürdigung zu prüfen.

3

Eine Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat (§145d StGB) kommt nicht in Betracht, wenn der Angeklagte wegen des zugrundeliegenden Diebstahls mangels Beweises nicht verurteilt wurde.

4

Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage ist nach den Grundsätzen des BGH (vgl. BGHSt 9, 390) unzulässig, soweit die zugrundeliegenden Tatvorwürfe nicht unabhängig tragfähig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7. Juni 1968

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bergmann Egon Günter Horst W. █████████, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ██████ 1929 in ████, wegen schweren Diebstahls i. R.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ █ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Juni 1968 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Die eignungsabsicht des Angeklagten hält die Revision für widersprüchlich und macht geltend, die Strafkammer habe diesen Begriff verkannt. Auch wenn sich der Angeklagte verhaften lassen wollte, habe die Absicht bei ihm bestehen können, sich den Radioapparat zuzueignen. Das Bestreiten des Angeklagten der Polizei gegenüber, den Apparat rechtswidrig erlangt zu haben, zeige, dass er es zumindest dem Zufall überlassen habe, ob der Eigentümer das Gerät wiederbekomme. Außerdem hätte das Gericht, wenn es schon den Diebstahl verneinte, das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 145 StGB prüfen müssen.

Das festgestellte Verhalten des Angeklagten kann zwar als widersprüchlich angesehen werden. Die Urteilsfeststellungen sind es aber nicht. Wenn sich die Strafkammer bei der Würdigung des Beweisergebnisses von einer Zueignungsabsicht des Angeklagten nicht überzeugen konnte, so liegt dies auf dem der revisionsgerichtlichen Nachprüfung verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Feststellung. Rechtsfehler bei der Würdigung des Beweisergebnisses sind nicht ersichtlich. Das Landgericht hat die von der Revision besonders bezeichneten Umstände nicht übersehen. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte für eine Verkennung des Zueignungsbegriffes durch die Strafkammer.

Der Sachverhalt lässt auch keine Verurteilung des Angeklagten wegen Vortäuschens einer Straftat gemäß § 145d StGB zu. Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls nur mangels Beweises nicht verurteilt. Die Möglichkeit einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen Diebstahls oder Vortäuschens einer Straftat ist nach den in BGHSt 9, 390 näher dargelegten Grundsätzen nicht gegeben.

WillmsHenningMüller
MeyerBaumgarten
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