Revision: Aufhebung wegen Verletzung von §§ 230, 247 StPO (Entfernung des Angeklagten)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 60/96
- Datum
- 13.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung einer Zeugin aus dem Sitzungssaal entfernt, so hat das Gericht ihn vor Entlassung der Zeugin über deren Aussage zu unterrichten und ihm die Möglichkeit zu geben, Fragen an die Zeugin zu stellen (§§ 230, 247 StPO).
Bleibt diese Unterrichtung und die Gelegenheit zur Befragung aus, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Rechtmäßigkeit des Urteils beeinträchtigen kann und revisionsrechtlich zu rügen ist.
Erhebliche Verfahrensfehler im Sinne der Verletzung der §§ 230, 247 StPO können zur Aufhebung des angefochtenen Teils des Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere Kammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung führen.
Die Prüfung, ob ein Unterlassungsfehler entscheidungserheblich ist, erfolgt danach, ob das Versäumnis den Verteidigungsrechten des Angeklagten in einer Weise verletzt hat, die das Vertrauen in die Unparteilichkeit oder die Vollständigkeit der Tatsachenaufklärung erschüttert.
Vorinstanzen
Landgericht Mühlhausen, 7. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 60/96
vom 13. März 1996
in der Strafsache gegen
██ aus ███, dort geboren am ██ ██ 1960,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 7. November 1995 mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 54 Fällen, jeweils tateinheitlich begangen mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. In einem Fall hat es den Angeklagten freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge einer Verletzung der §§ 230, 247 StPO Erfolg.
Der Angeklagte, der für die Dauer der Vernehmung der Zeugin A. aus dem Gerichtssaal entfernt worden war, hatte vor der Entlassung der Zeugin über deren Aussage unterrichtet werden müssen; auch hatte er Gelegenheit erhalten müssen, Fragen an die Zeugin zu stellen. Das ist nicht geschehen, der Angeklagte wurde vielmehr erst nach der Entlassung der Zeugin wieder zur Hauptverhandlung zugelassen. Hierin liegt ein Rechtsfehler, auf dem die Verurteilung beruhen kann (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 6; § 247 Abwesenheit 15).
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