Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Verletzung von §§ 230, 247 StPO (Entfernung des Angeklagten)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 60/96
Datum
13.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verletzung der §§ 230, 247 StPO, weil er während der Vernehmung einer Zeugin aus dem Sitzungssaal entfernt worden war. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Begründet wurde dies damit, dass der Angeklagte vor Entlassung der Zeugin unterrichtet und zu deren Aussage befragt werden hätte müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung einer Zeugin aus dem Sitzungssaal entfernt, so hat das Gericht ihn vor Entlassung der Zeugin über deren Aussage zu unterrichten und ihm die Möglichkeit zu geben, Fragen an die Zeugin zu stellen (§§ 230, 247 StPO).

2

Bleibt diese Unterrichtung und die Gelegenheit zur Befragung aus, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Rechtmäßigkeit des Urteils beeinträchtigen kann und revisionsrechtlich zu rügen ist.

3

Erhebliche Verfahrensfehler im Sinne der Verletzung der §§ 230, 247 StPO können zur Aufhebung des angefochtenen Teils des Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere Kammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung führen.

4

Die Prüfung, ob ein Unterlassungsfehler entscheidungserheblich ist, erfolgt danach, ob das Versäumnis den Verteidigungsrechten des Angeklagten in einer Weise verletzt hat, die das Vertrauen in die Unparteilichkeit oder die Vollständigkeit der Tatsachenaufklärung erschüttert.

Vorinstanzen

Landgericht Mühlhausen, 7. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 60/96

vom 13. März 1996

in der Strafsache gegen

██ aus ███, dort geboren am ██ ██ 1960,

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 7. November 1995 mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 54 Fällen, jeweils tateinheitlich begangen mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. In einem Fall hat es den Angeklagten freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge einer Verletzung der §§ 230, 247 StPO Erfolg.

Der Angeklagte, der für die Dauer der Vernehmung der Zeugin A. aus dem Gerichtssaal entfernt worden war, hatte vor der Entlassung der Zeugin über deren Aussage unterrichtet werden müssen; auch hatte er Gelegenheit erhalten müssen, Fragen an die Zeugin zu stellen. Das ist nicht geschehen, der Angeklagte wurde vielmehr erst nach der Entlassung der Zeugin wieder zur Hauptverhandlung zugelassen. Hierin liegt ein Rechtsfehler, auf dem die Verurteilung beruhen kann (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 6; § 247 Abwesenheit 15).

NiemöllerGollwitzerDetter
TheuneBode
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