Revision gegen Verurteilung wegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 609/53
- Datum
- 22.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungen können nach § 267 Abs. 1 StPO ausreichend sein, obwohl Namen und nähere Einzelheiten fehlen, wenn die gesetzlichen Merkmale der Tat aus den ermittelten Tatsachen hervorgehen.
Ein späterer Widerruf eines polizeilichen Geständnisses macht dessen Verwertung nicht grundsätzlich unzulässig, wenn Zeitpunkt, Dauer und Umstände der Vernehmungen die freie Abgabe der Aussage nicht ausschließen und das Geständnis vom Richter bestätigt wurde.
Bei Vorliegen eines sachverständigen Gutachtens und eines auffälligen zeitlichen Zusammenhangs darf das Tatgericht aus mehreren Indizien die Überzeugung gewinnen, dass eine Verletzung und der Tod kausal auf den angeklagten Eingriff zurückzuführen sind.
Eine vom Gericht gedanklich mögliche, aber nach den konkreten Umständen fernliegende Alternativerklärung bedarf keiner gesonderten Erörterung, soweit sie die Überzeugungsbildung nicht ernstlich in Frage stellt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. September 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ geborene ███ aus BC, die Witwe Emilie, geboren ████████████ 1880 in ███, wegen Abtreibung u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ der Verhandlung, ███ der Verkündung, Oberstaatsanwalt als █████████, ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. September 1953 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und wegen versuchter Abtreibung in vier weiteren Fällen zu zwanzig Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dieser Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
In den Jahren 1951/52 nahm die Angeklagte an vier namentlich nicht festgestellten Frauen Eingriffe zur Abtreibung ihrer Leibesfrucht gegen Entgelt vor, die möglicherweise ohne Erfolg blieben. Am Nachmittag des 3. Januar 1953 machte sie einer Frau Demuth, um deren Schwangerschaft zu unterbrechen, eine Einspritzung mit einer Seifenlösung. Bereits am nächsten Tage wurde Frau Demuth mit einer beginnenden Fehlgeburt ins Krankenhaus eingeliefert. Hier verstarb sie am 13. Januar 1953 an den Folgen einer Gebärmutterverletzung.
Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die daneben erhobene Rüge der Verletzung der §§ 261, 264, 267 StPO deckt sich mit der Sachrüge.
1. Die vier versuchten Abtreibungen sind trotz Bestreitens der Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Grund ihrer früheren Aussage festgestellt worden. Die getroffenen Feststellungen reichten zu einer Verurteilung aus, auch wenn nahere Einzelheiten über die Fälle nicht mehr ermittelt werden konnten. Mit der Feststellung, die Angeklagte habe 1951/52 an vier Frauen aus der Umgebung von Brühl erfolglose Abtreibungshandlungen vorgenommen, sind nicht, wie die Revision meint, Verdachtsgründe statt Tatsachen zugrunde gelegt. Denn die festgestellten Tatsachen ergaben die gesetzlichen Merkmale der versuchten Abtreibung, auch wenn die Namen der
Frauen, die Art der Eingriffe und sonstige nähere Umstände nicht mehr feststehen. Die Feststellungen genügen nach § 267 Abs. 1 StPO.
Die Angeklagte hatte ihre frühere Aussage widerrufen und behauptet, sie sei bei der Polizei zwölf Stunden vernonmen worden und infolgedessen mit ihren 72 Jahren übermüdet gewesen, nur deshalb habe sie alle Vorhalte zugegeben. Die Strafkammer bezeichnet diese Einlassung als „schon an sich unglaubwürdig“ und führt aus, es sei „ausgeschlossen“, dass die Kriminalbeamten der Angeklagten „ohne Anhaltspunkte aus der Luft gegriffene Ortsangaben vorgehalten haben“. Die sprachliche Fassung dieser Erwägungen ist zwar nicht unbedenklich. Es handelt sich aber erkennbar nur um Ausdrucksfehler; die Strafkammer wollte damit aussprechen, dass ihr diese Angaben nicht glaubhaft erschienen. Das war möglich und zulässig. Die Strafkammer stellt auch auf Grund der Aussage der Kriminalbeamtin ausdrücklich fest, dass die Einlassung der Angeklagten insoweit widerlegt ist: Sie war am 6. Januar 1953 nur zwei Stunden vernommen worden. Die Vernehmung wurde abgebrochen, als sie erklärte, sie sei ermüdet. Sie hat die Versuchsfälle am 7. Januar in einer dreistündigen Vernehmung zugegeben, und zwar „aus freien Stücken“. Der Verwertung derartiger Aussagen stehen keine Bedenken entgegen. Im Übrigen hat die Angeklagte ihr polizeiliches Geständnis am 8. Januar 1953 vor dem Richter wiederholt. Gegen dieses richterliche Geständnis sind keinerlei Einwendungen vorgebracht. Insoweit ist die Revision demnach unbegründet.
2. Im Falle ███████ bestehen ebenfalls gegen die Verurteilung keine Bedenken. Die Angeklagte hatte die Einspritzung mit der Seifenlösung zugestanden, aber bestritten, da-
bei der Schwangeren eine Verletzung zugefügt zu haben. Die Strafkammer führt dazu folgendes aus:
Der Tod der Frau Demuth sei nach dem Gutachten des Sachverständigen durch eine bei der Gebärmutterverletzung erfolgte Infektion eingetreten. Diese Verletzung sei nur auf den Eingriff der Angeklagten zurückzuführen. Zwar habe Frau Demuth ihrer Schwester vor ihrem Tode erzählt, sie habe „abgesehen von dem Eingriff der Angeklagten auch selbst noch etwas unternommen“, habe davon aber dem Krankenhausarzt nichts gesagt. Es sei „völlig unwahrscheinlich“, dass Frau ██████ dem Arzt, der als einziger ihr Leben retten konnte und sie auf den Ernst ihrer Lage aufmerksam gemacht hatte, die Unwahrheit gesagt haben soll. Dagegen spreche auch die Art der Verletzung. Bei dieser Verletzung (Durchstoßung der Gebärmutter an der Plazentastelle) gehe die Leibesfrucht „sehr schnell innerhalb der nächsten 24 Stunden ab“. Da Frau █████ genau einen Tag nach dem Eingriff der Angeklagten in das Krankenhaus mit der Fehlgeburt eingeliefert worden sei, „konnte eine Eigenmanipulation der Toten, wenn sie überhaupt erfolgt ist, nicht die erwähnte Verletzung zur Folge gehabt haben“.
Diese letzte Erwägung ist zwar nicht zwingend; rein gedanklich bleibt die Möglichkeit, dass die Fehlgeburt durch eine Verletzung verursacht wurde, die sich die Schwangere selbst beigebracht oder auch kurz vor dem Eingriff der Angeklagten beigebracht haben könnte. Diese Möglichkeit lag jedoch nach der Sachlage so fern, dass sich das Landgericht nicht mit ihr auseinanderzusetzen brauchte. Die Urteilsgründe sind daher dahin zu verstehen, dass der Tatrichter den auffälligen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Handeln der Angeklagten und dem Abgang der Leibesfrucht nur als einen von mehreren Beweisgründen gewertet hat. Das Landgericht hat aus den im Urteil angeführten Beweisanzeichen insgesamt die Überzeugung gewonnen, dass die Verletzung der Gebärmutter und damit der Tod der Schwangeren nur auf den schuldhaft fehlerhaften Eingriff der Angeklagten zurückzuführen war. Das kann rechtlich nicht beanstandet werden.
Auch sonst lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, so dass die Revision verworfen werden muss.
Dr. Decker Glanzmann Busch Bundesrichter Maaß ist beurlaubt und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
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