Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Freispruch: Aufhebung und Zurückverweisung in Fall 4 (Waffenbesitz/Amtsdelikt)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 609/52
Datum
19.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch des Angeklagten in Fall 4 wegen verbotenen Waffenbesitzes. Der BGH hebt den Freispruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Strafkammer durfte die Unterlassung der Anzeige als straflose Selbstbegünstigung behandeln; zugleich wurde jedoch versäumt, eine mögliche Verurteilung nach §145d StGB zu prüfen und den Angeklagten gemäß §265 StPO zu belehren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung der Anzeige einer Straftat begründet keine strafbare (Amts-)Begünstigung, wenn die Anzeige zugleich eine Selbstbezichtigung erfordern und der Betroffene nicht zur Selbstbezichtigung verpflichtet wäre.

2

Ein einheitlicher Lebensvorgang, der sowohl Unterlassung als auch aktive Täuschung umfasst, ist von der Strafkammer nach § 264 StPO unter allen in Betracht kommenden strafrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, auch wenn der Eröffnungsbeschluss nur einen Teilbereich benennt.

3

Wird ein Angeklagter nicht gemäß § 265 StPO über die Möglichkeit einer Verurteilung wegen eines andern, jetzt in Betracht gezogenen Tatbestands belehrt, kann das Gericht diesen Tatbestand nicht zu seinen Lasten ohne erneute Aufklärung zugrunde legen.

4

Die Abgabe einer wahrheitswidrigen dienstlichen Meldung mit dem Ziel, den Verdacht von der eigenen Beteiligung abzulenken, kann den Tatbestand des § 145d StGB erfüllen, wenn der Täter selbst an der zugrunde liegenden Straftat beteiligt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 8. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Polizeiinspektor Paul ██████ aus █, geboren █████████████ ████ ██, wegen verbotenen Waffenbesitzes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 8. Mai 1952 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte im Falle 4) der Anklage freigesprochen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision nur gegen den Freispruch des Angeklagten im Falle 4) der Anklage. Ihr Rechtsmittel muss insoweit aus einem sachlichrechtlichen und aus einem verfahrensrechtlichen Grund zur Aufhebung des Urteils führen.

1.) Unbegründet ist allerdings die Ansicht der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte hätte wegen Begünstigung im Amt verurteilt werden müssen.

Mit Recht sieht sich die Strafkammer daran gehindert, weil der Angeklagte dann, wenn er den ███████ wegen verbotenen Waffenbesitzes angezeigt hätte, zugleich sich selbst wegen Teilnahme an dieser Tat und wegen eigenen verbotenen Waffenerwerbs und Waffenbesitzes hätte bezichtigen müssen. Er hatte nämlich ein Jagdgewehr Kaliber 16 mm, das █████ ohne Erlaubnis in Besitz hatte, von ihm ebenfalls ohne Erlaubnis erworben, nachdem er ███████ um Überlassung des Gewehres gebeten hatte. Durch den verbotenen Besitz und durch die Überlassung des Gewehres an den Angeklagten machte sich ███████ strafbar, und zwar nach Art. 1 Nr. 1 b, 7 des Gesetzes Nr. 24 der AHK „betreffend Überwachung bestimmter Gegenstände, Erzeugnisse, Anlagen und Geräte“ vom 30. März 1950 (ABl. AHK Nr. 18 vom 8. Mai 1950 S. 251; BAnz. Nr. 91 vom 12. Mai 1950). Denn er hatte █████ dazu angestiftet, dass er ihm die Waffe verbotswidrig überließ. Zudem begann mit diesem Zeitpunkt auch der eigene verbotene Waffenbesitz des Angeklagten. Er hätte demnach dann, wenn er den Umfang der Straftat ██████ wahrheitsgemäß angezeigt hätte, auch sich und zwar sowohl der Teilnahme daran wie auch seiner eigenen Straftat als Täter bezichtigen müssen. Da er zu dieser Selbstanzeige auch als Polizeibeamter nicht verpflichtet war (vgl. RGSt 51, 196; JW 1925 S. 258; RG in Recht 1913 Nr. 1237), hat er durch die Unterlassung der Anzeige ███████, die höchst wahrscheinlich oder vielleicht sogar notwendig zu seiner Selbstbezichtigung geführt hätte, nicht rechtswidrig gehandelt. Er unterließ nämlich die Anzeige, um sich selbst vor Strafe zu bewahren, und muss deshalb wegen strafloser Selbstbegünstigung, die der Beweggrund der Amtsbegünstigung des ██████ war, auch für diese Tat straflos bleiben.

2.) Ob sich der Angeklagte dann, wenn er von ███████ die Herausgabe des Gewehres in amtlicher Eigenschaft gefordert hätte, wegen seines danach beginnenden Besitzes des Gewehres nicht strafbar gemacht haben würde und ihm dann Straflosigkeit wegen Selbstbegünstigung nicht zugute käme, kann unerörtert bleiben; denn, wie die Feststellungen der Strafkammer klar erkennen lassen, erhielt er die Waffe von █████ infolge eines privaten Übereinkommens mit ihm; ihn hatte er zunächst um Rückgabe eines ihm früher verkauften anderen Gewehres, Kaliber 12 mm, gebeten, ███████ hatte ihm aber dafür das ältere 16-mm-Gewehr in beiderseitigem Einverständnis überlassen. Bei diesen Feststellungen brauchte die ███████████ nicht, wie die Revision meint, noch zu klären, ob ███ dem Angeklagten wirklich auf Grund einer privaten Übereinkunft und nicht infolge dienstlichen Auftrags das Gewehr ausgehändigt hatte. Schon deshalb geht die Rüge der Revision fehl, die Strafkammer habe insoweit ihre Aufklärungspflicht verletzt.

3.) Die Strafkammer begründet die Straflosigkeit des Angeklagten wegen Selbstbegünstigung auch mit der Erwägung, seine Anzeige gegen ███████ würde „zwangsläufig“ auch zur Aufdeckung einer weiteren eigenen Straftat des Angeklagten, die ebenfalls unerlaubter Waffenbesitz war, geführt haben. Der Angeklagte hatte nämlich einige Monate vor dem Erwerb des 16-mm-Gewehres ein anderes Gewehr, Kaliber 12 mm, das er selbst ohne Erlaubnis besaß, an ███████ verbotenerweise verkauft. Es kann unerörtert bleiben, ob die Angriffe der Revision gegen diese Begründung für die Straflosigkeit des Angeklagten wegen unterlassener Anzeige stichhaltig sind oder nicht; denn jedenfalls muss er insoweit aus den unter 1) dargelegten Gründen straflos bleiben.

Dagegen hat die Strafkammer, worauf die Revision mit Recht hinweist, das Verhalten des Angeklagten, in dem sie eine straflose Begünstigung im Amt sieht, nicht unter dem Gesichtspunkt des § 145d StGB geprüft. Wie sie feststellt, beschränkte er sich nämlich nicht darauf, ███████ nicht anzuzeigen. Vielmehr erstattete er, nachdem er das Gewehr von ihm erhalten hatte, einen dienstlichen Bericht. Darin meldete er wahrheitswidrig, das Gewehr sei im Kohlenkeller des Polizeireviers gefunden worden. Dadurch wollte er seinen eigenen verbotenen Waffenbesitz vertuschen, was ihm auch vorübergehend gelang. Diese Meldung ging über die bloße Unterlassung der Anzeige ███████ hinaus. In ihr lag allerdings zugleich diese Unterlassung. Diesen einheitlichen, im Eröffnungsbeschluss geschilderten Lebensvorgang hätte die Strafkammer gemäß § 264 StPO unter allen in Betracht kommenden strafrechtlichen Gesichtspunkten untersuchen dürfen und müssen, obwohl der Eröffnungsbeschluss insoweit nur wegen Begünstigung im Amt erlassen worden war.

Da der Angeklagte auf die Möglichkeit einer Verurteilung aus § 145d StGB entgegen § 265 StPO nicht hingewiesen worden ist, ist der Senat nicht in der Lage, den Angeklagten insoweit schuldig zu sprechen. Sollten freilich die neuen Feststellungen der Strafkammer wiederum das bisherige Ergebnis zeitigen, so müsste der Angeklagte nach § 145d StGB verurteilt werden; denn er hat dieses Ergebnis als richtig unterstellt eine Dienststelle des Staates wider besseres Wissen über die Person eines an einer Straftat Beteiligten zu täuschen gesucht. Der an der in Betracht kommenden Straftat, nämlich dem verbotenen Waffenbesitz, Beteiligte war er selbst. Dadurch, dass er durch einen unwahren Bericht den Verdacht von sich auf einen Unbekannten ablenkte, versuchte er, über seine Beteiligung zu täuschen.

Straffreiheit wegen Selbstbegünstigung könnte ihm insoweit nicht zugute kommen. Denn wenn er nicht verpflichtet war, sich selbst zu bezichtigen, so bedurfte es hierzu nicht eines unwahren Berichtes.

MoerickeDr. SauerWillms
Dr. WernerDr. Arndt
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