Revision verworfen; Schuldspruch wegen Entführung mangels Strafantrag aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 608/92
- Datum
- 10.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen eines tatbestandsmäßigen Delikts, das einen Strafantrag voraussetzt, ist ein rechtzeitig gestellter Strafantrag erforderlich; fehlt dieser, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben.
Die nachträgliche Einreichung einer Anzeige oder eines Antrags durch die Verletzte als Nebenklägerin nach Ablauf der durch § 77b StGB bestimmten Frist ersetzt nicht den fehlenden fristgerechten Strafantrag.
Ist ein Schuldspruch wegen eines Prozessvoraussetzungsfehlers zu ändern, bedarf dies nicht zwingend der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, wenn sich ausschließen lässt, dass das erstinstanzliche Gericht bei Kenntnis des Fehlens der Prozessvoraussetzung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Nach § 349 Abs. 2 StPO kann die Revisionsbeschwerde insgesamt als unbegründet verworfen werden, zugleich aber eine Teilberichtigung des Schuldspruchs erfolgen, soweit die Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 2. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 608/92 in der Strafsache gegen ███ Michael Kenneth Simien geboren am ██ 1968 in ███, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 1992 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte der Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Körperverletzung sowie der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
„Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu der beantragten Änderung des Schuldspruchs i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Entführung der Geschädigten Andrea ███ muss entfallen, weil der nach § 238 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag nicht fristgerecht gestellt wurde. Der Antrag der Verletzten als Nebenklägerin (Bd. III Bl. 483 d. G. A.; vgl. hierzu BGHSt 33, 114 <116>) ist rund viereinhalb Monate nach der Ermittlung und Festnahme des Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Frist des § 77b Abs. 1, Abs. 2 StGB in diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war.
Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung des Strafausspruchs nicht erforderlich. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer auf niedrigere Strafen erkannt hätte, wenn sie das Fehlen des Strafantrags berücksichtigt hätte. Denn auch Gesetzesverletzungen, die wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung oder wegen eines Prozesshindernisses nicht verfolgt werden können, können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (vgl. BGHR § 46 Abs. 2 StGB, Vorleben 11).“
| Theune | Jahnke | Gollwitzer | |||
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