Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 608/85
Datum
15.01.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Marburg ein, das den Angeklagten wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs eines 13‑jährigen Mädchens zu 2½ Jahren Haft verurteilte. Der BGH verwirft die Revision und sieht keinen Rechtsfehler bei der Strafzumessung. Das Gericht billigt die strafmildernde Berücksichtigung des fehlenden nachhaltigen seelischen Schadens und die auf konkreten Feststellungen gestützte Würdigung des Verhaltens des Opfers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ist die regelhafte Annahme einer psychischen Schädigung des Opfers zu berücksichtigen; entfällt diese konkrete Schädigung, kann dies strafmildernd einfließen.

2

Das Verhalten des Opfers (z. B. ausbleibender Widerstand oder erkennbare Neigung) darf strafmildernd berücksichtigt werden, sofern diese Umstände durch konkrete, tragfähige Feststellungen gestützt sind.

3

Indizien wie die gezielte Auswahl des Opfers und das Fehlen vorangehender zurückhaltender Annäherungsversuche können die Annahme stützen, der Täter habe eine Bereitschaft des Opfers erkannt, und sind für die Strafzumessung verwertbar.

4

Die revisionsgerichtliche Überprüfung des Strafausspruchs ist auf Rechtsfehler gerichtet; eine auf Tatsachen beruhende und widerspruchsfreie Strafzumessung bleibt von der Revision unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg an der Lahn, 28. März 1985

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 608/85 JE NKL in der Strafsache gegen den Rentner Engelbert Josef B aus ████████, geboren am █████ in ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Marburg an der Lahn vom 28. März 1985 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten und der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zugunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafaussprach beschränkten Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt eingelegte Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Prüfung des Strafausspruchs des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Nach den Feststellungen widersetzte sich die 13-jährige Christina ███████, das Tatopfer, dem Angeklagten nicht, als er das erste Mal mit ihr geschlechtlich verkehrte. „In einer Mischung von Erschrecken, Unerfahrenheit, gewohnter Unterordnung unter ihren Trainer, Schwärmerei für ihn und sexueller Neugier“ (UA S. 5) duldete sie den Verkehr.

Der Angeklagte erkannte, „dass er bei Christina ██ ███ nicht auf ernsthaften Widerstand stieß“ (UA S. 5).

„In den folgenden Fällen erwartete sie schon, wenn er entsprechende Gelegenheiten schuf, dass er mit ihr den Beischlaf vollziehen werde. Sie fand, wie der Angeklagte erkannte, auch zunehmend Interesse daran“ (UA S. 6).

„Am Abend des 12. und am Abend des 13. April 1984 ging Christina █████████ in das Hotelzimmer des Angeklagten. Dort vollzog er jeweils den Beischlaf mit ihr. Auch am Abend des 14. April ging sie zu diesem Zweck im Nachthemd in sein Zimmer“ (UA S. 7).

„Am Nachmittag des 24. April 1984 holte der Angeklagte Christina ██████████ nach der Erklärung in seine Wohnung, sie wollten dort Vereinsheftchen zusammenstellen. Christina ██████ erwartete, dass der Angeklagte in seiner Wohnung den Beischlaf mit ihr vollziehen werde“ (UA S. 7 unten/8 oben).

Zusammenfassend kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, das Mädchen habe „die sexuellen Begegnungen mit dem Angeklagten ohne seelische Erschütterungen erlebt und nüchtern verarbeitet. Dass sie einen nachhaltigen seelischen Schaden erlitten habe, kann nicht festgestellt werden“ (UA S. 9).

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht strafmildernd unter anderem berücksichtigt, „dass davon auszugehen ist, Christina ██████ habe keinen nachhaltigen seelischen Schaden erlitten, dass also die konkret verschuldeten Auswirkungen der Tat im Verhältnis zur Schwere des Delikts gering sind“ (UA S. 41). Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. Beim sexuellen Missbrauch eines Kindes wird in aller Regel durch die Störung der Entwicklung des jungen Menschen im sexuellen Bereich ein seelischer Schaden verursacht. Die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für die Entwicklung des Kindes war auch das Motiv des Gesetzgebers für die Strafnorm des § 176 StGB (Lenckner in Schönke/Schröder, 22. Aufl., Rdn. 1 zu § 176 StGB). Wenn es demnach den normalen, den Durchschnittsfall dieses Delikts kennzeichnet, dass mit der Verwirklichung des Tatbestands eine psychische Schädigung des Opfers einhergeht, dann ist es nicht rechtsfehlerhaft, in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem diese regelmäßige Tatfolge nicht eingetreten ist, dies zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

Die Strafkammer hat weiter bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten unterstellt, er habe möglicherweise schon vor der ersten Tat erkannt, „dass er bei Christina ███ auf besondere Sympathie und eine gewisse sexuelle Bereitschaft stieß“ (UA S. 41). Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn die Strafkammer hat hier nicht nur eine abstrakt-theoretische Möglichkeit angesprochen, für die keine realen Anknüpfungspunkte existierten. Die oben wiedergegebenen Feststellungen über das Verhalten Christina ████████ bei den Taten und die Tatsachen, dass sich der Angeklagte aus einer größeren Anzahl junger Mädchen gerade Christina ausgesucht hat und dass dem ersten Geschlechtsverkehr keine Versuche vorausgegangen sind, durch Gespräche oder sexuelle Handlungen von geringerem Gewicht die Neigung des Tatopfers zu intimen Kontakten zu erforschen, legen vielmehr die Annahme nahe, der Angeklagte habe von vornherein in Christina ein sexuellen Kontakten nicht abgeneigtes Mädchen gesehen.

MaierHerdegenNiemöller
MeyerGollwitzer