Treffer
BGH Urteil

§ 31 Nr. 1 BtMG: Strafmilderung trotz fehlenden umfassenden Geständnisses

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 608/84
Datum
28.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die vom Landgericht gewährte Strafrahmenmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt, dass die Vorschrift auch bei keinem umfassenden Geständnis anwendbar sein kann, wenn der Täter freiwillig Angaben macht, die die Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus wesentlich aufklären. Eine Milderung scheidet aus, wenn durch Zurückhaltung die Gesamtaufklärung verhindert wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 31 Nr. 1 BtMG rechtfertigt Strafmilderung, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich zur Aufklärung der Tat insgesamt beiträgt.

2

Für die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG ist kein umfassendes Geständnis zur inneren Tatseite erforderlich; maßgeblich ist die Aufklärung der Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus.

3

Erforderlich sind überprüfbare Angaben zum äußeren Tathergang, zum objektiven Tatbeitrag und zu Mitwirkenden, die eine wesentliche Ermittlungserleichterung bewirken.

4

Bleibt durch die Zurückhaltung des Täters die Gesamtaufklärung unzureichend, scheidet eine Milderung nach § 31 Nr. 1 BtMG hingegen aus.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 23. Februar 1984

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BtMG 1982 § 31 Nr. 1

Das Gericht kann die Strafe nach § 31 Nr. 1 BtMG auch dann mildern, wenn der Angeklagte kein umfassendes Geständnis abgelegt hat.

BGH, Urt. v. 28. November 1984 – 2 StR 608/84 – LG Frankfurt/Main

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 608/84

in der Strafsache gegen ██ Heinz Ernst aus █████, geboren am ██ 1944 in ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 23. November 1984 in der Sitzung vom 28. November 1984, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 1984 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie wendet sich gegen die den Angeklagten begünstigende Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG, welche die Strafkammer zu einer Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB veranlasste.

Das – vom Generalbundesanwalt vertretene – Rechtsmittel ist unbegründet.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbeitrag seines Auftraggebers Rafael ███████ freiwillig aufgedeckt, obwohl er deshalb mit Racheakten rechnen musste, und so wesentlich zur weiteren Aufklärung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen. Soweit die Revision diese Feststellungen angreift und durch eigene ersetzt, ist sie offensichtlich unbegründet. Auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, § 31 Nr. 1 BtMG finde deswegen keine Anwendung, weil der Angeklagte seinen eigenen Tatbeitrag nicht in vollem Umfang eingestanden habe, kann nicht gefolgt werden. Sie wird weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerecht.

Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte den äußeren Geschehensablauf unter Einschluss seines eigenen Tatbeitrags bis auf einen unwesentlichen Punkt in vollem Umfang zutreffend geschildert. Er hat allerdings behauptet, geglaubt zu haben, die von ihm transportierte Tasche enthalte Pornoschablonen und nicht Haschisch. Außerdem will er neben den 500 DM keine weitere Belohnung erhalten oder zu erwarten gehabt haben. Beides hält die Strafkammer besonders auf Grund seiner Angaben zum äußeren Tatgeschehen für widerlegt. Sie hat dennoch zu Recht § 31 Nr. 1 BtMG für anwendbar erklärt.

Eine Strafmilderung ist hiernach möglich, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt wird. Ein volles Geständnis oder ein wesentlicher Beitrag zur Aufdeckung der eigenen Tatbeteiligung wird danach nicht ausdrücklich verlangt. Ziel und Zweck der Regelung in § 31 Nr. 1 BtMG ist es, die Möglichkeiten der Verfolgung begangener Straftaten zu verbessern (vgl. BGHSt 31, 163, 167). Der Anwendungsbereich der Vorschrift würde unnötig eingeengt, müsste man z. B. einem Täter, der seine Tatbeteiligung zunächst leugnete, dann aber durch polizeiliche Ermittlungen überführt im Hinblick auf § 31 Nr. 1 BtMG bereit wäre, die Hintermänner, Drahtzieher und andere an der Tat Beteiligte preiszugeben, dahin belehren, dass er diese Vergünstigung nicht erhalte, weil er jetzt nicht mehr auch zur Aufdeckung seiner eigenen Tatbeteiligung beitragen könne.

Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes lassen es genügen, dass der Täter durch Offenbarung seines Wissens zur Aufdeckung der Tat insgesamt wesentlich beiträgt. Ein wesentlicher Beitrag zur Aufdeckung seiner eigenen Tatbeteiligung allein genügt nicht, ist aber auch nicht in jedem Fall erforderlich.

Die Auffassung, der Täter müsse ein umfassendes Geständnis auch zur inneren Tatseite ablegen, um sich Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG zu verdienen, gleichgültig ob er damit zur Aufdeckung der Tat über seine eigene Beteiligung hinaus beiträgt, lässt sich auch nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, das Gesetz verlange unabhängig von der Aufklärung der Tat eine Offenbarung des gesamten Wissens. Eine solche Auslegung ist weder mit dem Wortlaut noch mit der kriminalpolitischen Zielsetzung des Gesetzes zu vereinbaren. Hiernach kommt es weniger darauf an, dass ein Täter in einem Geständnis seine Vorstellungen und Motive schildert, als darauf, dass er den Tathergang, seinen objektiven Tatbeitrag, den anderer Täter und sonstige überprüfbare Tatsachen preisgibt, die zur Aufklärung des gesamten Tatgeschehens und Überführung der an ihm Beteiligten wesentlich beitragen. Führt die Zurückhaltung des Täters bei der Schilderung seines eigenen Tatbeitrags dazu, dass die Tat insgesamt nur unzureichend aufgeklärt werden kann, so kommt eine Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG ohnehin nicht in Betracht. Darüber hinaus erscheint es aber nicht erforderlich und gerechtfertigt, den Tatrichter, der ohnehin nur die Möglichkeit einer Verschiebung der Strafrahmenuntergrenze hat, in der Weise zu binden, dass § 31 Nr. 1 BtMG nur dann anwendbar ist, wenn der Täter ein auch die subjektive Tatseite umfassendes Geständnis abgelegt hat.

MüllerMaierTheune
MeyerNiemöller
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