Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen mangelhafter Strafzumessung bei BtM-Delikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 60/88
Datum
06.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil des LG Frankfurt wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hatte teilweise Erfolg. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob die angeführten Milderungsgründe ein besonders schweres Fällen trotz Vorliegens des Regelbeispiels nach §29 Abs.3 Nr.4 BtMG ausschließen. Der Senat weist auf die Bedeutung staatlicher Tatprovokation (Lockspitzel, auch ausländischer Dienste) für die Strafzumessung hin und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG gegeben, kann ein besonders schwerer Fall nur bei einer umfassenden Strafrahmenprüfung verneint werden, wenn die Milderungsgründe dessen Vorliegen mit der gebotenen Gewichtigkeit ausschließen.

2

Die Urteilsgründe müssen bei der Strafzumessung eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründe erkennen lassen; unterbleibt diese Prüfung, ist der Strafausspruch aufzuheben.

3

Eine von staatlich eingesetzten V-Männern/Lockspitzeln bewirkte Tatprovokation gegenüber nicht vorbestehender Tatbereitschaft ist als schuldunabhängiger Umstand in die Strafzumessung einzubeziehen und kann zur Unterschreitung der sonst schuldangemessenen Strafe führen.

4

Die Berücksichtigung einer Tatprovokation durch im Ausland handelnde staatliche Agenten ist auch bei Verfolgung nach dem Weltrechtsprinzip geboten und darf die Strafbemessung nicht unberücksichtigt bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 29. Juli 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 60/88 in der Strafsache gegen ██████, in der Bundesrepublik Deutschland Mehranguiz ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 6. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und das sichergestellte Rauschgift (9.776,7 g) eingezogen.

Die Angeklagte beanstandet mit ihrer Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerden sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gleiche gilt für die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet.

Der Strafausspruch muss jedoch aufgehoben werden. Das Urteil lässt die hier gebotene Prüfung vermissen, ob den vom Landgericht für gegeben erachteten Milderungsgründen ein solches Gewicht zukommt, dass ein besonders schwerer Fall trotz Vorliegens des Regelbeispiels im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG zu verneinen ist.

Hinsichtlich des vom Landgericht angewendeten Strafrahmens heißt es auf Blatt 14 UA lediglich: „Den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG hat die Kammer gemäß §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB gemildert.“

Zur konkreten Strafzumessung wird im Urteil u. a. ausgeführt: „Zugunsten der Angeklagten war zu werten, dass sie nicht vorbestraft ist, ihre persönliche Entwicklung und Situation zur Tatzeit durchaus belastend war, sie ein Geständnis abgelegt und mit der Identifizierung des A und des [REDACTED] sowie der Schilderung der Beteiligung ihres Ehemannes zur weiteren Aufklärung des Tatgeschehens beigetragen hat.

Für die Angeklagte sprach auch, dass sie nicht etwa die treibende Kraft des Unternehmens gewesen ist, sondern letztlich dem Drängen anderer nachgegeben hat.

Nicht unberücksichtigt konnte schließlich bleiben, dass der durchgeführte Rauschgifttransport Teil einer von der spanischen Polizei geplanten und mit Hilfe eines V-Mannes durchgeführten Operation war, die von Anfang an unter Kontrolle der spanischen bzw. schweizerischen Polizei stand und das Rauschgift nicht auf den Markt gelangt ist bzw. nicht gelangen konnte.“

Diese Strafmilderungsgesichtspunkte hätten das Landgericht dazu veranlassen müssen, eine umfassende Strafrahmenprüfung vorzunehmen (BGH NStZ 1986, 162). Bereits in diesem Zusammenhang war eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erforderlich. Hierzu gehörten auch diejenigen, wegen deren das Landgericht von der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 31 BtMG Gebrauch gemacht hat.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer aufgrund einer solchen umfassenden Prüfung zur Ablehnung eines besonders schweren Falles gelangt wäre. Der Strafausspruch unterliegt deshalb der Aufhebung.

Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass bei einer Einwirkung auf eine nicht schon vorher tatbereite Person durch einen im staatlichen Auftrag handelnden Lockspitzel diesem Geschehen (auch) als schuldunabhängigem Umstand Bedeutung für die Strafbemessung zukommt. Deshalb darf in einem derartigen Fall selbst die sonst schuldangemessene Strafe unterschritten werden (BGH aaO). Das gilt auch dann, wenn der Provokateur im Dienste eines ausländischen Staates stand. Es wäre inkonsequent, gemäß dem Weltrechtsprinzip (§ 6 Nr. 5 StGB) im Ausland begangene Betäubungsmitteldelikte durch inländische Behörden und Gerichte zu verfolgen, dabei aber die dort erfolgte Tatprovokation seitens staatlich geführter Personen außer Betracht zu lassen.

HerdegenMeyerTheune
MüllerMaier
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