Revision: Änderung des Schuldspruchs und Rückverweisung wegen 4. Strafrechtsreformgesetz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 608/73
- Datum
- 01.02.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Eintritt einer strafrechtlichen Gesetzesänderung ist die nachträgliche Rechtslage auch auf bereits begangene, noch nicht verjährte Taten zu berücksichtigen und kann zu einer Änderung des Schuldspruchs führen.
Die Umstufung einer Tat von Verbrechen zu Vergehen durch nachfolgendes Recht bewirkt nicht automatisch Verjährung; die Verjährung ist nach den maßgeblichen und, soweit anwendbar, geänderten Vorschriften zu beurteilen.
Führt eine nachträgliche Gesetzesänderung zu einer günstigeren rechtlichen Bewertung des Sachverhalts (z. B. Herabsetzung des Alters einer Schutzbefohlenen), ist zu prüfen, ob dies den Schuldumfang oder die Strafzumessung beeinflusst; ist ein milderes Urteil nicht ausgeschlossen, ist der Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.
Bei Rückverweisung hat das Tatgericht insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall gemäß der nunmehr einschlägigen Normen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 31. Juli 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Zimmermann Johann ██████ aus ███, ███ geboren am ███ 1926 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 31. Juli 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Beischlaf mit einer Verwandten und mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Vergehen nach §§ 176 Abs. 1, 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB i. d. F. des 4. Strafrechtsreformgesetzes) schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs, weil das inzwischen in Kraft getretene 4. Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 die vom Landgericht im Urteil damals zutreffend angewandten Vorschriften geändert hat. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
Obwohl der Verstoß gegen § 176 StGB n. F. nicht mehr ein Verbrechen, sondern nur noch ein Vergehen ist und dieses hier bereits am 29. Januar 1965 beendet wurde, ist die Strafverfolgung insoweit nicht verjährt (§ 68 Abs. 4 StGB i. d. F. des 4. StrRG). Da in § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB n. F. das Alter der missbrauchten Schutzbefohlenen auf 18 Jahre herabgesetzt worden ist, wurde dieses Vergehen nicht erst am 29. Januar 1972, sondern bereits am 29. Januar 1969 beendet, so dass der Schuldumfang etwas geringer ist als im Urteil angenommen wurde.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei dieser Gesetzeslage auf eine mildere Strafe erkannt haben würde. Deshalb war der Strafausspruch aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob sich das Vergehen nach § 176 StGB n. F. als besonders schwerer Fall i. S. des Abs. 3 dieser Bestimmung darstellt.
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