Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung im Raubprozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 608/71
Datum
12.01.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch der Angeklagten in einem bewaffneten Postraub ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Strafkammer bei der Beweiswürdigung erhebliche rechtliche Mängel zeigte. Beanstandet werden u.a. die unzureichende Behandlung eines Einlassungswechsels, widersprüchliche Feststellungen zum Pkw sowie fehlerhafte Bewertung von Gegenüberstellungen und Zeugenaussagen. Das Verfahren wird zur umfassenden Neubewertung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat bei der Würdigung einer Einlassung alle aus den Feststellungen hervorgehenden bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen; ein Einlassungswechsel ist gesondert zu erörtern und kann die Bewertung der Einlassung beeinflussen.

2

Reine theoretische Zweifel ohne tatsächliche Anhaltspunkte begründen keinen Beweiswert und dürfen der Feststellung einer Tat nicht entgegengehalten werden.

3

Bei der Bewertung von Zeugenaussagen ist der Gegenüberstellung, die der Beobachtungssituation während des Tatgeschehens entspricht, höherer Beweiswert beizumessen als späteren oder abweichenden Gegenüberstellungen.

4

Das Gericht darf sich nicht in widersprechende Feststellungen verwickeln; widersprüchliche Annahmen (z.B. zugleich Vorhandensein und Entwendung eines Kennzeichens) machen die Beweiswürdigung untauglich und rechtfertigen eine Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 7. Juli 1971

Rubrum

Bundesgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil 2 StR 608/71

in der Strafsache gegen

██ █ zur ██

1. den Geschäftsführer Josef █████, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am █████ 1944 in █████████████, ██████████ ohne

2. den Metallschleifer Ben Sion ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ in ██, Israel,

wegen Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1972, an der teilgenommen haben:

Kirchhof, Bundesrichter als Vorsitzender,

Dr. Müller, Bundesrichter,

Baumgarten, Bundesrichter,

Dr. Meyer, Bundesrichter,

Dr. Schauenburg, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Dr. ███, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. Juli 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten werden beschuldigt, am 28. August 1970 die Poststelle in ██████████████ überfallen, dabei die Posthalter Eheleute Gl— und zwei Kunden mit Pistolen in Schach gehalten und zwei Postsäcke mit insgesamt 55.000,-- DM Bargeld weggenommen zu haben.

Das Landgericht hat die Angeklagten von dem gegen sie erhobenen Vorwurf des schweren Raubes mangels Beweises freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen der Strafkammer stand etwa eine Viertelstunde vor der Tat „ein weißer oder beiger Personenkraftwagen Ford Taunus 17 M, polizeiliches Kennzeichen █████████████████████, als dessen Halter der Angeklagte █████ ermittelt wurde“, mit drei Insassen in der Nähe des Tatorts.

Ferner wurden bei einer noch am Tattage vorgenommenen Durchsuchung der Wohnung dieses Angeklagten, in der sich damals auch der Mitangeklagte ████ aufhielt, 37.300,-- DM gefunden, die nach der Überzeugung der Strafkammer aus dem Überfall stammten. 34.000,-- DM waren hinter dem Kleiderschrank im Schlafzimmer versteckt gewesen. Auf Grund dieser Umstände besteht, wie das Landgericht selbst ausführt, ein starker Tatverdacht vor allem gegen den Angeklagten ███. Gleichwohl hat es die Angeklagten freigesprochen, insbesondere weil es die Einlassung des Angeklagten ████ für nicht widerlegt hält, er habe das Geld am Tattage von drei Männern zur Aufbewahrung erhalten, und einer dieser Männer habe möglicherweise aus Rache wegen einer früheren Streitigkeit den Verdacht auf ihn gelenkt.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Meinung der Strafkammer, dem Angeklagten sei diese Behauptung nicht zu widerlegen, durch einen Rechtsirrtum beeinflusst worden ist.

a) Der Tatrichter darf eine Einlassung, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keinen unmittelbaren Beweis gibt, nicht ohne weiteres als „unwiderlegt“ hinnehmen. Vielmehr hat er alle sich aus den Feststellungen ergebenden bedeutsamen Umstände bei der Würdigung der Einlassung zu berücksichtigen. Dies ist möglicherweise von der Strafkammer übersehen worden. Denn sie hat sich im Urteil überhaupt nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass der Angeklagte ████ seine Einlassung gewechselt hat. Angesichts der Bedeutung dieses Umstandes hätte es sich aufgedrängt, hierauf in den Gründen einzugehen.

b) Ein weiterer Sachmangel besteht darin, dass die Strafkammer ihre Beweiswürdigung u. a. auf die Erwägung gestützt hat, der schnelle und reibungslose Ablauf des Überfalls lasse „nur die Erklärung zu, dass die Täter erfahrene Leute auf diesem Gebiet gewesen sein müssen“ (Bl. 7 UA). Genau so naheliegend ist die Folgerung, dass der Grund in der Überraschung der Posthalter und der anderen Zeugen zu sehen ist.

c) Ferner hat das Landgericht bei der Beweiswürdigung darauf abgestellt, dass die Täter möglicherweise das für den Personenkraftwagen des Angeklagten ███ ausgegebene polizeiliche Kennzeichen vorübergehend entwendet oder gefälscht und an ihren zur Tatausführung benutzten Wagen gleichen Typs angebracht hätten. Damit setzt es sich jedoch mit seiner Feststellung in Widerspruch, dass der Wagen dieses Angeklagten kurz vor der Tat in der Nähe des Tatorts stand.

Schon diese Fehler führen zur Aufhebung des Urteils.

2. Der Senat weist darauf hin, dass noch weitere Ausführungen der Strafkammer nicht unbedenklich sind.

a) Den Freispruch hat die Strafkammer unter anderem auf die Erwägung gestützt, möglicherweise könnten die Täter über eine Person, an die der Angeklagte ██ nach einer früheren Einlassung seinen Wagen einen Tag vor der Tat entliehen habe, in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein oder das Auto eventuell entwendet und nach der Tat – vom Angeklagten ████ unbemerkt – wieder vor seinem Haus abgestellt haben. Tatsächliche Anhaltspunkte, die Anlass für eine derartige Überlegung geben konnten, sind jedoch nicht ersichtlich. Es drängt sich deshalb die Annahme auf, dass es sich insoweit lediglich um theoretische Zweifel der Strafkammer an der Täterschaft der Angeklagten handelt. Solchen kann aber kein Beweiswert zugesprochen werden (vgl. BGH NJW 1951, 122; BGH GA 1954, 152).

b) Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Auffassung des Landgerichts zum Beweiswert des Wiedererkennens der Angeklagten durch Zeugen.

aa) Zumindest bei der Würdigung der Angaben des Zeugen ███████ ist von der Strafkammer verkannt worden, dass den Angaben eines Zeugen bei einer Gegenüberstellung, die seiner Beobachtungssituation während des Tatgeschehens entsprach, mehr Gewicht beizumessen ist als den Bekundungen zu anderen Gegenüberstellungen. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Zeuge ███████ die ihm verdächtig erscheinenden Personen nur im Auto gesehen (Bl. 5 f. UA). Obwohl die beiden Angeklagten von diesem Zeugen bei derjenigen Gegenüberstellung, die dieser Situation entsprach, wiedererkannt worden sind, hat die Strafkammer an der Richtigkeit seiner Angaben gezweifelt, weil er bei den anderen Gegenüberstellungen „neben je einer kommenden Vergleichsperson zweimal den Angeklagten ██████ und zweimal den Angeklagten ███████ bezeichnet hatte“.

bb) Bei der Würdigung der Bekundungen des Zeugen ██ hat das Landgericht nicht die unterschiedlichen Beobachtungsmöglichkeiten dieses Zeugen gegenüber den zwei in die Poststelle eingedrungenen Tätern erörtert, obwohl hierzu unter den gegebenen Umständen Anlass bestand. Von diesen Tätern war nur derjenige, den der Zeuge bei beiden Gegenüberstellungen mit Masken in der Person des Angeklagten ███ wiedererkannt hatte, in den Kassenraum gelangt, wo sich der Zeuge aufhielt (Bl. 2, 5 UA). Der andere Täter war im Kundenraum geblieben. Zudem hatte ihn der Zeuge nicht genau betrachtet (Bl. 4 UA). Den Aussagen des Zeugen bezüglich des erstgenannten Täters kommt unter solchen Umständen durchaus Beweiswert zu, auch wenn der Zeuge infolge seiner eingeschränkten Beobachtungsfähigkeit hinsichtlich des anderen Täters nicht in der Lage war, über diesen bei der Gegenüberstellung sichere Angaben zu machen.

cc) Das Landgericht gründet seine Vorbehalte gegenüber der Zuverlässigkeit der Bekundungen des Zeugen ███████ unter anderem darauf, dass er den Angeklagten ███ in der Hauptverhandlung zunächst mit Sicherheit als einen der Täter bezeichnet, später jedoch eingestanden habe, er erkenne ihn nur mit „70 %iger Sicherheit“ wieder. Bei der Wertung dieses Verhaltens hat sich die Strafkammer im Urteil nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Einschränkung als ein Anzeichen nicht etwa für die Unsicherheit des Zeugen, sondern für dessen besondere Vorsicht zu werten ist. Zu einer Behandlung dieser Frage bestand Veranlassung, da die Hauptverhandlung erst zehn Monate nach der Tat durchgeführt worden ist. Ferner fehlt in diesem Zusammenhang eine Erörterung des Umstandes, dass der Zeuge den Angeklagten ███ unmittelbar nach der Tat eindeutig als einen der Täter bezeichnet hatte.

Eine Mitberücksichtigung dieses Ergebnisses der damaligen Gegenüberstellung drängte sich auf, weil dem Wiedererkennen sofort nach dem Tatgeschehen ein größerer Beweiswert zukommt als dem erst längere Zeit später erfolgten Wiedererkennen.

c) In der Hauptverhandlung hat der Zeuge ███████ den Angeklagten ██████ als die Person bezeichnet, die zehn bis vierzehn Tage vor dem Überfall in der Poststelle etwas gekauft und dabei gebrochen deutsch gesprochen habe. Die Strafkammer hat dieser Bekundung keinen Beweiswert zuerkannt, weil der Angeklagte ██████ in der Hauptverhandlung kein einziges deutsches Wort gesprochen habe und von seinem Verteidiger versichert worden sei, er habe von ihm nie ein deutsches Wort vernommen (Bl. 5 UA). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich die Strafkammer selbst eine Überzeugung davon gebildet hat, dass ██████ kein einziges Wort deutsch sprechen konnte. Es ist nicht auszuschließen, dass sie die dahingehende Behauptung des Angeklagten ungeprüft übernommen und nicht erwogen hat, dass sich der Angeklagte – auch gegenüber seinem Verteidiger – planvoll verstellt hat.

3. Mit der Aufhebung des Urteils ist auch der Entscheidung über die Entschädigung der Angeklagten für erlittene Polizei- und Untersuchungshaft die Grundlage entzogen.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Angeklagten ████ gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begünstigung (§ 257 StGB) zu prüfen sein wird.

BaumgartenKirchhofMeyer
MüllerSchauenburg
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