Revision verworfen; Zurückverweisung wegen Einziehung eines Lkw im Sicherungseigentum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 608/51
- Datum
- 06.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei ist gerechtfertigt, wenn die Feststellungen das Vorliegen der gewerbsmäßigen Begehungsform und die tatbestandlichen Merkmale belegen.
Die Einziehung nach § 401 RAbgO kann auch angeordnet werden, wenn das Tatmittel zum Zeitpunkt der Entscheidung im Sicherungseigentum eines Dritten steht, sofern der Staat (Zollbehörde) sich zur Befriedigung der Rechte des Eigentümers aus dem Sicherungsübereignungsvertrag verpflichtet hat.
Ist strittig, ob der Staat die Verpflichtungen aus einer Sicherungsübereignung übernimmt, hat das Tatgericht dies zu prüfen; ist die Sachlage unklar, ist zur weiteren Feststellung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision ist ohne Erfolg, wenn sie keine hinreichend substantiierten Ausführungen enthält, die eine Rechtsfehlerrüge tragsfähig machen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 29. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter ███ aus ██████, geboren am ██████ 1925, wegen Steuerhehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 29. Mai 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Einziehung des Lkw BN 87-5163 mit Anhänger BN 87-9001 abgelehnt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Der Angeklagte ist mit Recht wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in drei Fällen, darunter in einem fortgesetzt begangenen, verurteilt worden. Auch der Strafaussprach in Haupt- und Nebenstrafen unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision des Angeklagten, die übrigens selbst keine nähere Begründung bringt, geht offensichtlich fehl.
2. Dagegen hat die Revision des Hauptzollamtes Erfolg. Sie rügt, dass die Strafkammer davon abgesehen hat, den Lkw mit Anhänger, auf dem zweimal geschmuggelter Tee befördert wurde, einzuziehen.
Allerdings stand das Fahrzeug mit Anhänger zur Zeit der Entscheidung der Strafkammer im Eigentum der Kreis- und Stadtsparkasse [REDACTED], der es zur Sicherung übereignet war. Sie wusste nach den Feststellungen auch nichts, noch hat sie es fahrlässig verschuldet oder nicht gewusst, dass ihr Fahrzeug zur Beförderung von Schmuggelgut benutzt werden würde; schließlich floss ihr aus den Schmuggelgeschäften des Angeklagten kein Vorteil zu. Trotzdem hätte die Strafkammer das Fahrzeug nach § 401 RAbgO einziehen können und müssen, wenn sich der Staat, vertreten durch die Zollbehörde, verpflichtet haben sollte, die Rechte der Eigentümerin aus dem Sicherungsübereignungsvertrag zu befriedigen (BGHSt 2, 311 ff.).
Sollte das Fahrzeug nach wie vor im Sicherungseigentum der Sparkasse [REDACTED] stehen, so wird die Strafkammer zu berücksichtigen haben, ob die staatliche Zollbehörde sich zur Übernahme der Verpflichtungen des Angeklagten aus dem Sicherungsübereignungsvertrag der Sparkasse gegenüber bereit erklärt, falls nicht inzwischen ihre Rechte aus dem Vertrag durch den Angeklagten selbst befriedigt sein sollten.
| Justizangestellter | Dr. Moericke | Dr. Sauer | |||
| Dotterweich | Dr. Werner | Dr. Ludwig |