Revision gegen Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 60/79
- Datum
- 15.08.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung der Wahrunterstellung ist zulässig, wenn das Gericht die behauptete Tatsache als festgestellt behandelt hat.
Ein Schreib- oder Übertragungsfehler in der Urteilsabschrift begründet keinen Verfahrensfehler, sofern die Urschrift die tatsächliche Feststellung enthält und der Widerspruch auf einem rein formellen Fehler beruht.
Die Feststellung zahlreicher in der Wohnung des Beschuldigten aufgefundener und von Geschädigten wiedererkannter Gegenstände kann zur Überzeugung von Täterschaft oder Mittäterschaft bei Diebstählen führen.
Ein Rechtsirrtum der Vorinstanz hinsichtlich des Fortsetzungszusammenhangs beeinflusst die Strafzumessung nur dann zuungunsten des Angeklagten, wenn sich nachweisbar eine dadurch verursachte Verschärfung der Gesamtstrafe ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. Juli 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 60/79
in der Strafsache gegen den Kleintransporteur Heinz ███ aus ██████████████, geboren ██████████████ in ███████████████, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schunacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Meß, Dr. ███, Dr. Meyer, Ruß als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen dreier Diebstähle, je in einem besonders schweren Fall, und wegen eines Verstoßes gegen die Abgabenordnung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt und die sichergestellten Zigaretten und Spirituosen eingezogen.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt; er rügt Verstöße gegen Vorschriften über das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I. Die Verfahrensrügen, die sich vorwiegend auf die Behandlung der vom Verteidiger gestellten Beweisanträge beziehen, sind durchweg unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Näherer Erörterung bedarf nur der folgende Punkt:
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, dass der Angeklagte die Einbruchsdiebstähle als Täter oder Mittäter begangen hat, in erster Linie auf Grund der Tatsache gewonnen, dass in den Wohnungen beider Angeklagten eine große Zahl von Sachen sichergestellt werden konnte, die bei diesen Diebstählen entwendet worden waren und von den Geschädigten einwandfrei als ihr Eigentum wiedererkannt werden konnten. Der Verteidiger hatte in einem seiner Beweisanträge die ihm wichtig erscheinende Tatsache behauptet, dass dem Angeklagten ██████ bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter am 26.2.1975 keinerlei Gegenstände dieser Art gezeigt wurden, und als Zeugen hierfür den Ermittlungsrichter benannt.
Dieser Beweisantrag ist von der Strafkammer mit Wahrunterstellung abgelehnt worden.
Die Revision bemängelt, dass die Strafkammer sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten habe. Sie beruft sich hierzu auf eine Stelle in der Urteilsabschrift, wo wörtlich ██████ ist: „Anlässlich der Einvernahme des Angeklagten █████ am 26.2.1975 durch den Richter Pahl wurden dem Angeklagten seine sichergestellten Gegenstände vorgelegt.“
Der scheinbare Widerspruch beruht auf einem Schreibversehen, das bei der Herstellung der Urteilsabschrift unterlaufen ist. In der Urschrift heißt es in Übereinstimmung mit der Behauptung des Beweisantrags, dass dem Angeklagten bei der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter keine sichergestellten Gegenstände vorgelegt wurden. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet.
II. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass die rechtsirrtümliche Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen einer Reihe von Einzeltaten des Angeklagten die Strafzumessung, insbesondere auch die Bildung der Gesamtstrafe, zu dessen Nachteil beeinflusst hat.
| Meß | Schunacher | Meyer | |||
| Willms | Ruß |