Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung und Rückverweisung wegen fehlerhafter Schuldumfangsbestimmung bei Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 607/86
Datum
09.01.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH änderte den Schuldspruch (Handeltreiben in Tateinheit mit Erwerb), hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Strafentscheidung zurück. Grund war eine fehlerhafte Bestimmung des Schuldumfangs, weil der für den Eigenverbrauch bestimmte Anteil nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Weitergehende Revisionsgründe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bestimmung des Umfangs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist der Anteil, der dem Eigenverbrauch des Abhängigen dient, von der dem Angeklagten zugerechneten Gesamtmenge abzuziehen.

2

Für die strafschärfende Bewertung ist der reine Wirkstoffgehalt der gelieferten Gemische maßgeblich; Mengenangaben sind auf den Wirkstoffgehalt zu beziehen.

3

Ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen Mindestschuldumfänge, kann der Revisionssenat den Schuldspruch entsprechend ändern; ist der Strafausspruch wegen rechtsfehlerhafter Feststellungen über den Schuldumfang betroffen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Der Revisionssenat darf die rechtliche Würdigung der tatbestandsmäßigen Bewertung (z. B. Tateinheit von Handeltreiben und Erwerb) ändern, soweit die tatsächlichen Feststellungen dies tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 607/86 in der Strafsache gegen █████, geboren am █████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handels mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Juli 1986

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist;

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Der Angeklagte hat in der Zeit von Juli 1985 bis Januar 1986 (fortgesetzt) Heroin erworben, das er, seiner vorgefassten Absicht entsprechend, teilweise selbst verbrauchte und teilweise an andere verkaufte. Er ist daher des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da er auf einer rechtsfehlerhaften Bestimmung des Schuldumfangs der dem Angeklagten angelasteten Tat beruht. Für die Bestimmung des Schuldumfangs ist es hier von wesentlicher Bedeutung, wie viel Rauschgift der Angeklagte für sich verbraucht und mit welcher Menge er Handel getrieben hat. Das angefochtene Urteil lastet ihm Handeltreiben mit 440 g Heroin guter beziehungsweise sehr guter Qualität an und bewertet diesen Umstand auch strafschärfend (UA S. 12, 13). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte jedoch von Juli bis Dezember 1985 ca. alle 4 Wochen nur 40 g eines Heroingemischs (mit einem Wirkstoffanteil von 50 %) und im Januar 1986 weitere 164 g (mit einem Wirkstoffanteil von 60 %) erhalten. Er war heroinabhängig und durfte seinen Eigenbedarf aus dem ihm überlassenen Rauschgift decken. Dabei konsumierte er (durch Rauchen) etwa bis zu einem halben Gramm Heroin täglich. Bevor er das Rauschgift verkaufte, streckte er es (UA S. 6).

Am 4. Februar 1986 wurde er festgenommen, wobei seine Ehefrau den Rest der zuletzt erworbenen 164 g Heroin vernichtete. Nach allem war ein nicht unwesentlicher Teil des erworbenen Heroins nicht zum Handeltreiben, sondern nur zum Eigenverbrauch des Angeklagten bestimmt. Da dieser Umstand vom Landgericht nicht hinreichend beachtet wurde, hat es den Schuldumfang für das Handeltreiben nicht zutreffend bestimmt. Dieser Fehler zwingt hier nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, da der Senat aus den sonstigen Feststellungen des angefochtenen Urteils den Mindestschuldumfang für das Handeltreiben und den Erwerb zum Eigenverbrauch selbst festlegen kann und weitergehende Feststellungen insoweit auch von einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind.

Danach erwarb der Angeklagte von Juli bis Dezember 1985 insgesamt 240 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 50 %. Bei einem täglichen Konsum von 0,5 g verbrauchte er in dieser Zeit etwa 90 g für sich und verkaufte 150 g, die er in einem nicht bekannten Umfang gestreckt hatte, deren Wirkstoffmenge jedoch unverändert 75 g betrug. Von dem zuletzt erworbenen Heroingemisch (164 g) sind – da der Angeklagte das Geschäft jedenfalls bis Februar 1986 fortführen sollte – wiederum 30 g für den Eigenverbrauch abzuziehen, so dass von einem weiteren Erwerb von 134 g mit einem Wirkstoffanteil von etwa 80 g zum Zwecke des Handeltreibens auszugehen ist.

Nach allem ist dem Angeklagten Handeltreiben mit insgesamt etwa 155 g und Erwerb zum Eigenverbrauch von insgesamt 65 g Heroinwirkstoff anzulasten.

Der neu entscheidende Tatrichter hat die Strafe unter Berücksichtigung dieser Rauschgiftmengen festzusetzen.

Er wird dabei auch die in der Revisionsbegründung zu § 31 BtMG aufgeworfenen Fragen neu zu prüfen haben.

HerdegenMeyerGollwitzer
MüllerTheune