Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Zuhälterei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 607/83
- Datum
- 17.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Zuhälterei sind im Urteil konkrete Feststellungen zum Tatzeitraum und zum Ausmaß der Ausbeutung zu treffen oder Tatsachen anzugeben, die eine Quantifizierung ermöglichen.
Fehlende Angaben zu Tatzeit und Tatumfang verhindern eine verlässliche Prüfung von Tatmehrheit oder Tatidentität und machen die Urteilsgründe unzureichend.
Nicht angeklagte Taten dürfen nur dann in die Urteilsfindung einbezogen werden, wenn Tatidentität im Sinn des § 264 StPO festgestellt und hinreichend begründet ist.
Ist der Tatzeitraum unbestimmt, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Annahme eines Zusammenhangs mit späteren Delikten (z. B. gefährlicher Körperverletzung) gerechtfertigt war.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 27. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 607/83 Ap Ley in der Strafsache gegen den Berufskraftfahrer Franz B, geboren am [_____] 1955 in ██, wegen Zuhälterei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Soweit der Angeklagte wegen – ausbeuterischer – Zuhälterei verurteilt wurde, enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen über den Schuldumfang. Es lässt nicht ersehen, in welchem Zeitraum und in welchem Ausmaß der Angeklagte seine Frau ausgebeutet hat.
Zum Tatzeitraum kann den Feststellungen sicher nur entnommen werden, dass der Angeklagte seiner Frau jedenfalls ab Mitte 1978 bis kurz vor der Geburt ihres Kindes die Einnahmen aus der Gewerbsunzucht abnahm. Dabei wird die Geburtszeit des Kindes allerdings nicht bekanntgegeben; sie lässt sich auch nicht auf Grund der Feststellungen zur Schwangerschaft der Ehefrau des Angeklagten (UA S. 3 unten/4 oben) errechnen. Die Angabe, „im Frühjahr 1979“ habe sich herausgestellt, „dass ein Baby unterwegs war“, erlaubt allenfalls den Schluss auf einen Geburtszeitpunkt in der zweiten Hälfte des Jahres 1979. Auch die Feststellung, bei einer Untersuchung in Holland sei die Frau des Angeklagten im fünften Monat schwanger gewesen, ermöglicht keine genauere Eingrenzung, da der Zeitpunkt dieser Untersuchung nicht mitgeteilt wird.
Für die Zeit nach der Geburt des Kindes stellt die Strafkammer nur fest, die Ehefrau des Angeklagten habe wiederholt versucht, sich von ihm zu lösen. Das könnte auf eine Tatbeendigung vor der Geburt hindeuten. Dagegen spricht: Das Landgericht begründet Tatmehrheit zwischen der Zuhälterei und den im Januar 1982 begangenen gefährlichen Körperverletzungen damit, dass „diese beiden Körperverletzungen nach den Angaben des Angeklagten – denen die Kammer folgte – in keinem Zusammenhang mit der Zuhälterei stehen“ (UA S. 6 unten/7 oben). Diese Ausführungen waren zumindest überflüssig, wenn die Körperverletzungen mehr als zwei Jahre nach Beendigung der Zuhälterei begangen worden wären. Es kommt hinzu, dass diese Körperverletzungen nicht angeklagt waren. Sie konnten daher nur dann Gegenstand der Urteilsfindung sein, wenn zwischen ihnen und der angeklagten Zuhälterei Tatidentität bestand (§ 264 StPO). Auch das spricht dafür, dass das Landgericht die Zuhälterei nicht als im Jahre 1979 beendet ansah.
Zum Ausmaß der Ausbeutung ergeben die Urteilsfeststellungen nur, dass der Angeklagte seiner Frau jeweils das ganze Geld abnahm, das diese durch Ausübung der Gewerbsunzucht in der Regel zwischen 21.00 und 1.00 Uhr eingenommen und anhand der verbrauchten Präservative abgerechnet hatte (UA S. 4). Die Höhe der Geldbeträge wird nicht mitgeteilt und es werden auch keine Tatsachen festgestellt, die es ermöglichen würden, Mindestbeträge zu errechnen wie z. B. die Höhe des Dirnenlohnes, die durchschnittliche Anzahl der Freier und dergleichen.
Die Verurteilung wegen Zuhälterei und einer mit ihr tateinheitlich zusammentreffenden Körperverletzung kann daher keinen Bestand haben.
2. Das angefochtene Urteil muss aber auch im Hinblick auf die im Januar 1982 begangenen zwei Vergehen der gefährlichen Körperverletzung aufgehoben werden. Denn da der Tatzeitraum der Zuhälterei nicht feststeht, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Strafkammer zu Recht Tatidentität zwischen dieser und den – wie ausgeführt, nicht angeklagten – Körperverletzungsdelikten angenommen hat.
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