Revision: Aufhebung der Verurteilungen wegen Diebstahls und Hehlerei, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 607/76
- Datum
- 02.02.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei (§259 StGB) setzt voraus, dass der Absetzende im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters handelt; ohne entsprechende Feststellungen ist eine Verurteilung wegen Hehlerei nicht gerechtfertigt.
Der Tatbestand des Diebstahls erfordert Vorsatz hinsichtlich der rechtswidrigen Zueignungsabsicht; bloßes gemeinsames Planen der Wegnahme begründet den Zueignungswillen nicht ohne konkrete Feststellungen.
Bleiben Feststellungen zur Zueignungsabsicht aus, kann statt einer Täterschaft im Regelfall nur der Verdacht auf Beihilfe oder eine andere Nebenbeteiligung bestehen.
Bei der Verhängung von Freiheitsstrafen hat das Gericht zu erörtern, ob die Freiheitsstrafe unerlässlich ist; unterbleibt diese Prüfung, kann der Strafausspruch fehlerhaft sein.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 13. Mai 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kesselschmied Otokar S ██ aus ██, geboren am ███████████ 1927 in ███ (ČSSR), wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Diebstahls (IV A 1 Nr. 2 der Urteilsgründe) und wegen Hehlerei (IV A Nr. 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, im gesamten Strafausspruch gegen ihn.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die bisherigen knappen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Diebstahls und wegen Hehlerei nicht.
1. Im Falle IV A Nr. 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer zum äußeren Tatbestand nur festgestellt, dass der Angeklagte einen aus einer strafbaren Handlung stammenden Pass verkauft hat. Bei der rechtlichen Würdigung geht sie davon aus, dass der Angeklagte den Pass im Sinne des § 259 StGB abgesetzt hat. Ein solches Absetzen liegt aber nur vor, wenn der Absetzende im Interesse und Einverständnis des Vortäters handelt (BGHSt 2, 135; 10, 13; 15, 57). Dafür ist dem Urteil jedoch nichts zu entnehmen. Sollte der Angeklagte, was nach dem bisherigen Urteilsinhalt möglich ist, sich vorher bereits den Pass verschafft haben, so wäre das als Hehlerei nur strafbar, wenn es mit Einverständnis des Vortäters geschehen ist (BGHSt 7, 134, 137; 10, 152). Andernfalls kommt Diebstahl oder Unterschlagung in Betracht (BGHSt 10, 151).
2. Zum Tatbestand des Diebstahls gehört der Vorsatz des Täters, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen. Im Falle IV A 2 der Urteilsgründe geht aus dem Urteil nicht hervor, dass der Angeklagte den entwendeten Kraftwagen sich zueignen wollte. Die dies bejahende allgemeine Formel bei der rechtlichen Würdigung (Bl. 23 UA) wird nicht durch Feststellungen unterstützt. Von vornherein beabsichtigten der Angeklagte und █████ „gemeinsam für ██████ einen Opel Pkw zu stehlen“ (UA Bl. 20). Dass der Angeklagte zwar nicht den Kraftwagen selbst, wohl aber – mindestens zum Teil – dessen wirtschaftlichen Wert, etwa dadurch, dass der Wagen für gemeinschaftliche Zwecke gebraucht wurde, erhalten sollte, geht aus dem Urteil nicht hervor. Nach den bisherigen Feststellungen wäre er nur der Beihilfe zum Diebstahl schuldig.
3. Der Schuldspruch im Übrigen zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
4. Dagegen konnte der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Im Falle IV A 3 hat die Strafkammer – obwohl nur Freiheitsstrafen von einem und zwei Monaten verhängt worden sind – nicht gemäß § 47 StGB erörtert, ob eine Freiheitsstrafe unerlässlich war. Dadurch und durch die Verurteilung in den Fällen der Hehlerei und des Diebstahls kann auch die Einzelstrafe im Falle IV A 4 beeinflusst worden sein.
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