Revision teilweise erfolgreich: Minderung der Einzelstrafe wegen Pflicht zur Milderung (§30, §49 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 607/75
- Datum
- 28.01.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine gesetzliche Vorschrift, die eine Milderung zwingend vorschreibt (z.B. § 30 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB), ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; unterbleibt dies, kann das Revisionsgericht die Einzelstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abändern.
Die Minderung einer Einzelstrafe führt nicht automatisch zur Aufhebung oder wesentlichen Herabsetzung einer gebildeten Gesamtstrafe, wenn die Summe der verbleibenden Einzelstrafen die verhängte Gesamtstrafe weiterhin rechtfertigt.
Die Entbindung eines Schöffen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ist zulässig, wenn gewichtige dienstliche Gründe oder dienstliche Kontinuitätsbelange die Verhinderung begründen; die Heranziehung eines Hilfsschöffen verletzt die Besetzung nicht ohne Weiteres.
Beanstandungen wegen unzureichender Aufklärung zum Wert eines ausgeschlachteten Fahrzeugs sind nur begründet, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Umstände (etwa die Verfügbarkeit fehlender Teile) nicht hinreichend berücksichtigt hat; eine ergänzende Beweisaufnahme ist nur erforderlich, wenn diese Umstände für die Höhe des Werts tatsächlich entscheidend sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 25. April 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 607/75 in der Strafsache gegen den Textilkaufmann Dieter Werner ████ ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ 1950 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Dr. Prof. Kirchhof, Müller, Dr. Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 25. April 1975 dahin geändert, dass gegen ihn im Falle II 18 der Urteilsgründe statt auf eine Einzelstrafe von einem Jahr auf eine Einzelstrafe von drei Monaten erkannt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten dreißig verschiedener Straftaten (Diebstahl, Betrug, gewerbsmäßige Hehlerei, Vortäuschen einer Straftat, versuchte Anstiftung zum Meineid, Zollhinterziehung, Waffenvergehen) für schuldig befunden und bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Geldstrafe von 1.500,-- DM auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt im Wesentlichen erfolglos.
1. Die Revision bemängelt mit der Besetzungsrüge, dass der Vorsitzende den Schöffen Jürgen M[REDACTED] von der Teilnahme an der Hauptverhandlung entbunden hat. Sie sieht es nicht als zureichenden Grund an, dass der Schöffe regelmäßig als Protokollführer bei den jeweils an einem Dienstag stattfindenden Sitzungen des Senats der Freien Hansestadt Bremen teilnimmt und dass die Senatskanzlei dringend darum gebeten hatte, ihn im Interesse der Kontinuität der Protokollführung nicht an Dienstagen zum Schöffendienst heranzuziehen. Als der Schöffe seinen Antrag stellte, waren bereits vier aufeinanderfolgende Dienstage als Sitzungstage in der vorliegenden Sache vorgesehen. Dem Senat erscheint es unter diesen Umständen noch vertretbar, dass der Vorsitzende die Verhinderung des Schöffen bejaht und einen Hilfsschöffen herangezogen hat.
2. Soweit die Revision im Fall II 5 der Urteilsgründe als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht rügt, dass die Strafkammer einen weiteren Beweis zum Wert des Überrestes des durch Diebstähle des Angeklagten ausgeschlachteten, ursprünglich völlig intakten Personenkraftwagens erhoben hat, übersieht sie, dass der Wert des Restes entscheidend davon abhängt, ob man die fehlenden Teile im Besitz hat und damit wieder, wie der Angeklagte es wollte und erreichte, ein vollwertiges Fahrzeug aufbauen kann oder ob man ohne diese Teile nur über ein Wrack verfügt, das in der Tat bloß geringen Schrottwert haben könnte.
3. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt mit einer Ausnahme, nämlich dem Fall II 18 der Urteilsgründe, auch für die Sachrüge. In diesem Fall ist der Angeklagte wegen versuchter Anstiftung zum Meineid zur Regelmindeststrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Jedoch hat das Landgericht beim Strafausspruch übersehen, dass § 30 Abs. 1 StGB die Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB zwingend vorschreibt. Es hätte deshalb statt von einer Mindeststrafe von einem Jahr von einer Mindeststrafe von drei Monaten ausgehen müssen. Der Senat trägt dem Rechnung, indem er auf Antrag der Bundesanwaltschaft in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf diese Mindeststrafe erkennt.
4. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedurfte es nicht. Es erscheint ausgeschlossen, dass das Landgericht mit Rücksicht auf die Minderung der Einzelstrafe im Falle II 18 bei der dann immer noch gegebenen Summe der Einzelstrafen von etwa 19 Jahren auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
| Kirchhof | Schumacher | Müller | |||
| Willms | Meyer |