Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch nach §175 StGB geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 607/69
Datum
18.02.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen schwerer Unzucht und Beleidigung. Der BGH änderte den Schuldspruch wegen der Gesetzesreform vom 25.6.1969 und stellte fest, dass die Tat einen Vergehensbestand nach §175 Abs.1 Nr.1 StGB erfüllt. Den Strafausspruch hob der Senat auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück, da Strafzumessungsfehler (vage Strafschärfung, unklare Verwertung von Vorstrafen) vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Gesetzesänderung, durch die frühere Tatbestände entfallen oder abgestuft werden, ist der Schuldspruch anzupassen; eine Verurteilung wegen eines aufgehobenen, höherwertigen Tatbestands kann nicht bestehen bleiben.

2

Bei der Strafzumessung dürfen Umstände nicht straferschwerend verwertet werden, wenn die Kammer nicht darlegt, in welchem konkreten Merkmal der Tat die besondere Schwere besteht; vage Wertungen ('ekelerregend') sind unzureichend.

3

Vorstrafen, die wegen einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung nicht mehr strafbar sind und deren Tilgung angeordnet ist, sind nicht bereits deshalb als Strafschärfungsgrund heranzuziehen; sie können nur dann strafschärfend wirken, wenn zwischen dem früheren Verhalten und der jetzigen Tat eine schuldrelevante Beziehung besteht.

4

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert und ausgeführt vorgetragen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22. August 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 607/69 in der Strafsache gegen den Arzt Ernst Albert Walter H█ aus K██, geboren am ██████████ 1906 in ███, Kr█████, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Freiherr von ██ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. August 1969 nach Ausscheidung der Verurteilung wegen Beleidigung (§ 154a StPO) 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB (in der Fassung des Ersten Strafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969) verurteilt wird, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Unzucht zwischen Männern (§ 175a Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung zu fünfzehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, seinen Beruf als Arzt auszuüben.

Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt zum Schuldspruch folgendes:

Durch das Erste Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969 sind die §§ 175, 175a StGB durch § 175 StGB neuer Fassung ersetzt worden, der nur noch Vergehenstatbestände enthält. Deshalb kann die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte den Tatbestand eines Vergehens nach der neuen Vorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt hat. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert.

Sonst bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken. Die Ausführungen der Revision gegen die Annahme, dass das Merkmal des „Verführens“ vorliege, sind offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 20, 193). Im Übrigen hat dieses Merkmal nach der Neufassung des § 175 StGB nur noch für die Strafzumessung Bedeutung.

3. Im Strafausspruch ist das Urteil aufzuheben.

a) Die Strafkammer hat die „geradezu ekelerregende Ausführung“ der Tat straferschwerend gewertet. Auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch nicht zu entnehmen, worin die Strafkammer diese Art der Tatausführung sieht. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie schon dasjenige Verhalten des Angeklagten, durch das er den gesetzlichen Tatbestand erfüllt hat, als ekelerregend angesehen und unzulässig nochmals bei der Strafzumessung verwendet hat. Dieser Fehler kann die Strafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben.

b) Die Strafkammer hat zwei Vorstrafen des Angeklagten wegen Vergehens nach § 175 StGB a.F. strafschärfend berücksichtigt. Einfache Homosexualität ist jedoch seit 1. September 1969 nicht mehr strafbar. Der Gesetzgeber hat auch die Tilgung von Vorstrafen wegen Vergehens nach § 175 StGB a.F. angeordnet. Verurteilungen hierwegen allein sind deshalb kein Strafschärfungsgrund mehr. Zwar kann auch ein nicht strafbares früheres unsittliches Verhalten des Täters strafschärfend wirken. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das frühere Verhalten zu der jetzigen Tat in einer auch nach heutiger Anschauung schulderhöhenden Beziehung steht (Jagusch in Leipziger Kommentar, 8. Auflage, B IV 1 d vor § 13).

Das trifft nur im zweiten Fall zu, in dem der Angeklagte sich unter Missbrauch seines Arztberufes gleichgeschlechtlich betätigt hat, nicht dagegen nach den bisherigen Feststellungen im ersten Fall, dessen nähere Umstände nicht geschildert werden.

Bundesrichter Henning ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben.

BaldusBaumgarten
KirchhofMüller
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