Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Abgrenzung vollendeter Betrug und Versuch bei Eingehungsbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 607/56
Datum
30.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung und unbefugter Titelführung, zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob bestimmte Tatbeiträge vollendeten Betrug oder nur Versuch darstellen. Der BGH bestätigt, dass Vermögensschaden auch in einer Vermögensverfügung (z. B. Bereitstellung von Wein) liegen kann, fordert aber klare Feststellungen zum Schaden; wo keine Verfügung nachgewiesen ist, liegt nur Versuch vor, was den Schuldspruch insgesamt nicht berührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge ist nur zulässig, wenn sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise substantiiert vorgetragen wird; mangelhafte Ausführung führt zur Unzulässigkeit (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Bei Eingehungsbetrug ist grundsätzlich mit einer Vermögensschädigung zu rechnen, weil der Getäuschte gegenüber seinem Leistungsanspruch nur eine minderwertige Gegenforderung erlangt.

3

Für die Annahme eines vollendeten Betrugs ist erforderlich, dass eine Vermögensverfügung oder zumindest eine hinreichende Vermögensgefährdung nachgewiesen ist; bloße Täuschung ohne Vermögensverfügung kann nur den Versuch begründen.

4

Eine Vermögensschädigung kann sich auch in einer konkreten Verfügungshandlung des Getäuschten äußern (z. B. Zurverfügungstellung von Waren zum Durchprobieren), so dass der Betrug als vollendet anzusehen ist.

5

Besteht eine fortgesetzte Handlung aus teilweise vollendeten und teilweise versuchten Taten, ist im Urteil nur wegen der vollendeten Tat zu verurteilen; die versuchten Teilakte ändern insoweit den Schuldspruch nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 19. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans Z███████████████ 921, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs i. R. d. W[REDACTED]

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. Oktober 1956 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 20. Oktober 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall, zum Teil begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit unbefugter Titelführung, sowie wegen schweren Diebstahls in einem Falle und wegen einfachen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 500 DM, ersatzweise weiteren zehn Tagen Zuchthaus, verurteilt worden; die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlich gebotenen Weise ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist im Ergebnis unbegründet, gibt jedoch in folgenden Punkten zu Bemerkungen Anlass:

1.) Der Angeklagte hatte den Entschluss gefasst, sich als angeblicher Weinaufkäufer auszugeben und so auf Kosten der Weinkommissionäre und Winzer eine Weile zu leben (Ziff. 7 des Urteils). Er führte sich unter falschem Namen ein und schloss mit dem Weinhändler K[REDACTED], nachdem er bei diesem alle vorrätigen Sorten Wein durchprobiert hatte, einen Kaufvertrag über eine Weinlieferung in Höhe von 2.000 DM. Der Wein wurde jedoch nicht ausgeliefert, da der Verkäufer K[REDACTED] auf Barzahlung bestand.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dann, wenn jemand durch Täuschung zum Abschluss eines Vertrages veranlasst wird, ihm gegenüber Betrug begangen ist, weil er durch den Vertrag gegenüber seinem Leistungsanspruch nur eine minderwertige Gegenforderung erhält (vgl. RGSt 77, 401, 402; BGH NJW 1955, 836 Nr. 21). Hier könnte jedoch zweifelhaft sein, ob der Angeklagte mit seiner Täuschungshandlung einen Vermögensschaden herbeigeführt hat, weil ihm der Wein nicht ausgeliefert wurde. An sich kann auch bei einem Eingehungsbetrug eine Vermögensgefährdung schon darin bestehen, dass der Geschädigte überhaupt in vertragliche Beziehungen zu einem böswilligen Vertragspartner getreten ist, der von vornherein darauf ausgegangen ist, ihn unter Irrtumserregung planmäßig auszunutzen. Doch ist auch in solchem Falle die ausdrückliche Feststellung erforderlich, dass der Vertragspartner geschädigt worden ist. Das ist hier hinsichtlich der gekauften Weinmenge nicht der Fall.

Doch ist ein Schaden bei dem Weinhändler K[REDACTED] dadurch eingetreten, dass er in Erwartung eines ordnungsgemäßen Geschäftsabschlusses mit dem Angeklagten diesem von allen vorrätigen Sorten Wein zum Durchprobieren zur Verfügung gestellt hat. Im Hinblick hierauf muss auch in diesem Falle die Annahme der Strafkammer, dass sich der Angeklagte eines vollendeten Betruges schuldig gemacht hat, als ausreichend nachgewiesen angesehen werden, wenn auch der Schuldumfang nur in dem vorstehend bezeichneten geringeren Umfang besteht.

2.) Anders ist es mit dem Einkauf eines Fuders Wein durch den Angeklagten mit Hilfe des Weinkommissionärs Sch[REDACTED] (Ziff. 8 des Urteils). Hier unterschrieb der Angeklagte den Kaufvertrag ebenfalls mit falschem Namen. Er erreichte, dass ihm eine Vorauslieferung des Weines zugesagt wurde. Jedoch kam es dazu nicht, weil der Angeklagte nicht die Mittel zum Mieten eines Lastkraftwagens besaß.

In diesem Falle ist nach dem Sachverhalt des Urteils kein Schaden durch eine Vermögensverfügung des Getäuschten dargetan. Hier ist deshalb die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte einen vollendeten Betrug begangen habe, rechtlich nicht zu billigen. Es liegt nur Betrugsversuch vor.

Der damit in diesem Falle dem Angeklagten zur Last fallende Versuch, der an die Stelle der von der Strafkammer angenommenen vollendeten Straftat tritt, bleibt indessen ohne Einfluss auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils. Besteht nämlich eine fortgesetzte Handlung zum Teil aus versuchten, zum Teil aus vollendeten Straftaten, so ist im entscheidenden Teil des Urteils nur die Verurteilung wegen vollendeter Tat auszusprechen.

Auch auf den Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist die geänderte rechtliche Beurteilung bei dieser Einzelhandlung ersichtlich ohne Einfluss.

Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist seine Revision zu verwerfen.

Scharpenseel Baldus Busch Dr. [REDACTED]

Schalscha
Menges
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