Revision: Berücksichtigung von Gesetzesänderung bei Sexualstrafen; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 60/74
- Datum
- 07.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach Erlass des Urteils eingetretene Gesetzesänderung zugunsten des Beschuldigten ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen und kann zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Strafzumessung führen (§ 354a StPO i.V.m. § 2 Abs.2 S.2 StGB).
Entfällt durch Gesetz die Strafbarkeit bestimmter Handlungen oder deren Versuch, sind entsprechende Verurteilungen anzupassen oder aufzuheben.
Wenn gesetzlich vorgesehene Mindeststrafen wegfallen, ist nicht auszuschließen, dass die Vorinstanz nach neuem Recht niedrigere Strafen festgesetzt hätte; der Strafausspruch ist daher bei Relevanz der Änderung aufzuheben und zur erneuten Bemessung zurückzuverweisen.
Zur Annahme einer strafschärfenden Wirkung von Alkoholkonsum müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Täter vor oder während der Tatausführung Alkohol konsumiert hat; bloße Hinweise auf späteren Alkoholkonsum genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 30. August 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 60/74
in der Strafsache gegen den Erzieher Theodor Manfred G ███ aus ████, geboren am █████████ 1936 in L ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. März 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 30. August 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und homosexuellen Handlungen in acht Fällen (§ 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1, §§ 73, 74 StGB) sowie des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 1, §§ 43, 73 StGB) schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen und Unzucht zwischen Männern in neun Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf Verletzung des formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision greift teilweise durch.
Nachdem das angefochtene Urteil ergangen war, ist das 4. Strafrechtsreformgesetz in Kraft getreten. Dieses hat die Strafdrohung für Straftaten der hier in Betracht kommenden Art ermäßigt. Nach § 354a StPO i. Verb. mit § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB hat das Revisionsgericht diese Gesetzesänderung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist von ihm der Schuldspruch geändert und dabei beachtet worden, dass der Versuch homosexueller Handlungen auch in den Fällen des früheren § 175 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr strafbar ist.
Ferner muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Dessen bedarf es schon, weil das Landgericht in zwei Fällen auf die in § 174 Abs. 1 und § 176 Abs. 2 StGB aF angedrohte Mindeststrafe von sechs Monaten erkannt hat und die übrigen Einzelstrafen nur geringfügig über dieser Mindeststrafe bzw. in dem Versuchsfall wenig unter ihr liegen, die nach dem 4. Strafrechtsreformgesetz an die Stelle dieser Vorschriften tretenden Bestimmungen aber keine Mindeststrafe mehr vorsehen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Strafkammer auf der Grundlage des neuen Rechts die Strafen niedriger bemessen hätte. Hinzu kommt, dass das versuchte Vergehen im Sinne des § 175 StGB aF im Fall Jürgen Klaus weggefallen ist. Schließlich nötigt aber auch eine Strafzumessungserwägung zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat bei allen Taten als straferschwerend angesehen, dass der Angeklagte „von dem Alkoholgenuss nicht Abstand genommen hat, nachdem er bemerkt hatte, dass diese Getränke nicht die von ihm beabsichtigte triebhemmende Wirkung hatten“ (Bl. 8 UA). Den Urteilsgründen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Angeklagte vor Begehung der Taten Alkohol getrunken, also ein Zusammenhang zwischen deren Ausführung und dem Genuss von Alkohol bestanden hat. Angesichts dieser Gründe kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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