Aufhebung und Zurückverweisung wegen unaufgelöster Widersprüche in den Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 60/73
- Datum
- 04.04.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn wesentliche, nicht aufgelöste Widersprüche in den tatrelevanten Feststellungen bestehen, die die Möglichkeit der Tatbegehung in Frage stellen.
Wenn die Sachrüge durchgreift, kann die weitere Erörterung formeller Verfahrensrügen entbehrlich werden.
Die Aufhebung eines Urteils erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf Mitverurteilte, soweit diese von den beanstandeten Mängeln betroffen sind.
Das Revisionsgericht kann bei Zurückverweisung auf für die neue Hauptverhandlung zu beachtende Vorschriften hinweisen (z. B. Regelungen des BZRG).
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 2. Juli 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 60/73 in der Strafsache gegen
1. den Elektromonteur Otto Mathias Wolfgang B. ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ███ 1937 in ████ (Bad), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Heizungsmonteur Klaus ███, geboren am ███████ ███ 1943 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 4. April 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. Juli 1971, auch soweit es den Mitangeklagten ████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten und den Mitangeklagten ████ wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls in einem erschwerten Fall (Werner außerdem in Tateinheit mit dem Diebstahl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und die Tatwerkzeuge eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.
Die Verfahrensrügen, insbesondere auch die der Nichtverlesung des Anklagesatzes, brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
Nach den Feststellungen begann der Einbruch in das Juweliergeschäft in Bad ███ (nördlich von ███████) um 22.40 Uhr (Bl. [REDACTED] UA). Von dort fuhren die Angeklagten B. und ██ in nördlicher Richtung zu der an der Autobahn ███████ gelegenen Raststätte West-Ost, die sich in der Nähe von Bad ███ befindet. Nach kurzem Aufenthalt und Autowechsel fuhren alle Angeklagten auf der Autobahn in Richtung ██, machten einmal zur Sichtung der umfangreichen Beute einen Halt und kehrten schließlich nach Verlassen der Autobahn in der Bar ███████ in ████ (südlich von ███████) zwischen 23 und 24 Uhr ein (Bl. 18 UA).
Im Widerspruch hierzu steht die eidliche Zeugenaussage des Gastwirts █████, wonach die Angeklagten schon zwischen 22 und 23 Uhr bei ihm im ████████ eingetroffen seien (Bl. 45 UA). Die Strafkammer hält das nicht für unrichtig, sondern hat „den Eindruck, daß diese von dem Zeugen angegebene Zeitspanne der Wahrheit entspricht“ (Bl. [REDACTED] UA). Dann aber könnten die Angeklagten im Hinblick auf die beträchtlichen Entfernungen zwischen dem Tatort, der Raststätte und █████ (etwa 65 km) bei der festgestellten Tatzeit den Raub nicht begangen haben. Dieser ungelöste Widerspruch zwingt zur Aufhebung des Urteils. Die Aufhebung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf die Verurteilung des Mitangeklagten ████.
Für die neue Hauptverhandlung wird hinsichtlich des Angeklagten ████ auf §§ 49, 60, 61 BZRG verwiesen.
| Müller | Schumacher | Schauenburg | |||
| Baumgarten | Meyer |