Treffer
BGH Beschluss

Teilweise stattgegebene Revision: Kinderpornographie (§184 StGB) und Rückverweisung wegen fehlender Einzelstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 606/97
Datum
14.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs und Verbreitung pornographischer Schriften. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Zwei Verurteilungen wegen Verbreitung vor Inkrafttreten von §184 Abs.5 StGB sind aufzuheben. Für zwei Fälle sind Einzelstrafen nachzusetzen und deshalb die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafbarkeit nach einer durch Gesetz eingeführten Vorschrift setzt voraus, dass die Tat nach dem Inkrafttreten der Norm begangen wurde; eine Anwendung der Norm auf frühere Taten ist unzulässig.

2

Fehlen Festsetzungen von Einzelstrafen im Urteil, kann das Revisionsgericht diese grundsätzlich nicht selbst nachholen; in der Regel ist an das Tatgericht zurückzuverweisen.

3

Ausgefallene oder nachzuholende Festsetzungen einzelner Strafen führen zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; das neu festzusetzende Gesamtstrafmaß darf die bisherige Gesamtstrafe nicht überschreiten.

4

Feststellungen des angefochtenen Urteils bleiben für das neu entscheidende Tatgericht maßgebend und bedürfen keiner Aufhebung; sie können ergänzt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 16. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 606/97 vom 14. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16. Juli 1997 dahin abgeändert, dass der Angeklagte der tateinheitlichen Verbreitung pornographischer Schriften in 11 (elf) Fällen schuldig ist, aufgehoben, soweit das Landgericht in den a) Fällen II 9 und 53 der Urteilsgründe keine Einzelstrafen festgesetzt hat, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Zur Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II 9 und 53 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 53 Fällen, davon in 9 Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in 13 Fällen in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, schuldig gesprochen; es hat gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten verhängt und die pornographischen Videofilme eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als in den 1. Fällen II 2 und 3 die Verurteilung wegen tateinheitlicher Verbreitung pornographischer Schriften wegfallen muss. Die Taten sind am 4. Februar und 25. März 1993 begangen worden. § 184 Abs. 5 StGB, der bereits die Besitzverschaffung und den Besitz pornographischer Schriften (also auch Filme, § 11 Abs. 3 StGB) unter Strafe stellt, galt damals noch nicht. Die Vorschrift ist erst durch das Siebenundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz – Kinderpornographie (27. StrÄndG) vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1346), das am 1. September 1993 in Kraft trat (Art. 1 Nr. 2), eingeführt worden (Art. 1 Nr. 3 Buchst. b).

Demgemäß ist der Schuldspruch auf die übrigen Delikte (§§ 176, 174, 178 StGB) zu beschränken. Dies berührt nicht die wegen der beiden Taten verhängten Einzelstrafen (je vier Jahre Freiheitsstrafe); es ist auszuschließen, dass ohne die ungerechtfertigte Annahme eines tateinheitlich begangenen Vergehens gegen § 184 StGB auf niedrigere Strafen erkannt worden wäre.

2. In den Fällen II 9 und 53 hat das Landgericht Einzelstrafen nicht festgesetzt. Das muss nachgeholt werden; dem steht das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht entgegen (st. Rspr., BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende m. w. N.). Das Revisionsgericht kann hier die Festsetzung nicht selbst nachholen. Das kommt nur ausnahmsweise in Betracht, dann nämlich, wenn es vertretbar erscheint, in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts auf die Mindeststrafe zu erkennen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor: Das Landgericht hat den Fall II 9 als „schlimmsten Fall“ gewertet und auch dem Fall II 53 ein erhebliches, im Vergleich zu den beiden ähnlichen Fällen (II 51 und 52, je vier Jahre Freiheitsstrafe) sogar noch größeres Gewicht beigemessen. Demgemäß obliegt die Festsetzung der Einzelstrafen in den bezeichneten Fällen dem Tatgericht, an das die Sache zu diesem Zweck zurückverwiesen wird.

3. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe muss lediglich deshalb aufgehoben werden, weil die Einzelstrafen, deren Festsetzung nachzuholen ist, nicht darin enthalten sind. Ein weiterer Grund zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe besteht entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts nicht. Zwar reicht die Gesamtfreiheitsstrafe nahe an die Höchstgrenze zeitiger Freiheitsstrafe heran; trotz der sehr knappen Begründung kann aber ihre Bemessung hier angesichts der Vielzahl und außergewöhnlichen Schwere der Verfehlungen des Angeklagten gegenüber seiner zu Beginn der Taten erst 7 Jahre, gegen Ende 11 Jahre alten Stieftochter (häufig gewaltsame manuelle, orale und anale Sexualpraktiken, schließlich Geschlechtsverkehr) rechtlich nicht beanstandet werden. Die vom nunmehr sachbefassten Tatgericht neu festzusetzende Gesamtfreiheitsstrafe darf die Höhe der im angefochtenen Urteil verhängten nicht überschreiten (§ 358 Abs. 2 StPO).

Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht; sie bleiben insgesamt auch für das neu entscheidende Tatgericht maßgebend, können aber ergänzt werden.

Die weitergehende Revision ist unbegründet. Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat unbeschadet der vorstehenden Ausführungen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

NiemöllerDetterOtten
JahnkeBode
Teilweise stattgegebene Revision: Kinderpornographie (§184 StGB) und Rückverweisung wegen fehlender Einzelstrafen — Themis