Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Rechtsfolgenauspruchs bei Beihilfe zur gefährlichen KV
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 606/93
- Datum
- 24.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zur Tat setzt voraus, dass der Gehilfe in Kenntnis und Billigung des einheitlichen Tatplans eingreift; nur dann kann ihm das einheitliche Verbrechen zugerechnet werden.
Für bereits vollständig abgeschlossene Taterfolge begründet spätes Einverständnis oder nachträgliches Mitwirken keine strafrechtliche Zurechnung dieser Erfolge.
Ein überraschender Tatbeginn mit erst späterem Eingreifen des Gehilfen ist als Eintritt in einen Exzess des Haupttäters zu werten; der Gehilfe haftet nur für die Erfolge, deren Verursachung durch seine Hilfe kausal gefördert wird.
Ist die rechtliche Bewertung beanstandungsfrei getroffener Feststellungen fehlerhaft, ist der Rechtsfolgenauspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe zurückzuverweisen, wenn eine andere Rechtsfolgenbemessung möglich erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 28. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. November 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am Sylvester ██ 1970 in ████ (PC), wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1993 und des Generalbundesanwalts gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Mai 1993 im Rechtsfolgenaussprach aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; es hat die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt.
Mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenaussprach beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Urteilsfeststellungen, die inzwischen rechtskräftig geworden sind, suchten der Angeklagte und der Mitangeklagte ███ auf dem Anwesen des Landwirts ██, der zu dieser Zeit im Stall seines Anwesen beschäftigt war.
Nach Beendigung einer kurzen Unterhaltung verabschiedete sich der Angeklagte, worauf ██ sich wieder seiner Arbeit zuwandte. Plötzlich und ohne ersichtlichen Grund griff der Mitangeklagte den Landwirt an, packte ihn am Kragen, hielt ihm mit der anderen Hand einen geladenen Schreckschussrevolver im Bereich der Oberlippe direkt vor das Gesicht und drückte ab. Durch das Mündungsfeuer und den Pulverschmauch erlitt ██ über der Oberlippe Verbrennungen; die Haut wurde in einem Kreis von 1 1/2 cm Durchmesser bleibend dunkelblau verfärbt. Anschließend schlug ███ mit dem Schreckschussrevolver ██ auf den Kopf, sodass dieser rückwärts auf den Boden fiel, und würgte ihn. ██ wehrte sich verzweifelt und konnte dem Mitangeklagten den Schreckschussrevolver entwinden. Der Angeklagte war vom Angriff seines Landsmanns überrascht und stand zunächst nur tatenlos dabei. Als er jedoch bemerkte, dass ███ erfolgreich Widerstand leisten und sich sogar in den Besitz der Waffe bringen konnte, beschloss er, seinem Landsmann zu helfen. Während ███ den am Boden Liegenden weiter würgte, ergriff der Angeklagte eine Futtergabel und ging dabei auf ██ zu. Er wollte auf diese Weise ██ einschüchtern, durch sein Hinzutreten seinen Landsmann bei der Auseinandersetzung stärken und ihm gleichzeitig den Rückzug ermöglichen. Dadurch sah sich ██ zur Verteidigung auch gegen den Angeklagten gezwungen. Er gab auf diesen zwei Schüsse aus dem Schreckschussrevolver ab, musste jedoch deswegen seine Abwehr gegen ███ vorübergehend einstellen, sodass dieser ihn zunächst weiter würgen konnte, bis er dem nun flüchtenden Angeklagten folgte.
2. Die Strafkammer hat dem Angeklagten strafschärfend „ebenfalls die bleibende Folge aus dieser Tat für den Zeugen ██ in Form einer entstellenden Blauverfärbung der Haut auf der Oberlippe von 1,5 cm Durchmesser“ angelastet. Dem liegt die Auffassung zugrunde, der Angeklagte müsse, obwohl er erst in einem vorgerückten Stadium der Haupttat – hier: nach Zufügung der Schussverletzung eingriff, auch für diesen Erfolg eintreten, „weil er nämlich den Handlungsablauf genau miterlebte und deshalb wusste, welchem Tatbild und Tatopfer er sich durch seine Beihilfe anschloss (BGHSt 2, 344)“.
3. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat die angeführte Entscheidung missverstanden. Die dargelegten Grundsätze gelten für Fälle, in denen jemand in Kenntnis und Billigung des schon Geschehenen eintritt, sein Einverständnis sich auf den verbrecherischen Gesamtplan bezieht und sein Einverständnis die Kraft hat, dass ihm auch das einheitliche Verbrechen als solches strafrechtlich zugerechnet wird. „Für das, was schon vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverständnis trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage die strafbare Verantwortlichkeit nicht zu begründen“ (BGHSt 2, 344, 346).
Hier ist der Angeklagte durch den Angriff seines Landsmanns überrascht worden. Dieser beging die Körperverletzung zu Beginn, ohne dass der Angeklagte damit einverstanden war oder auch nur zuvor damit gerechnet hatte. Selbst im Falle vorherigen, auf den handgreiflichen Überfall beschränkten Einverständnisses wäre der vom Angeklagten unvermutete Einsatz des Schreckschussrevolvers als Exzess des Haupttäters zu beurteilen gewesen. Der Angeklagte unterstützte seinen Landsmann erst im weiteren Verlauf des Kampfes in der Weise, dass er diesem – durch Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten ██ – die Fortführung des lebensgefährlichen Würgegriffs ermöglichte. Nur diese Körperverletzung durfte ihm angelastet werden.
Damit war der Rechtsfolgenaussprach aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender Beurteilung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten eine geringere Strafe festgesetzt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hätte.
Da der Rechtsfehler lediglich in der unzutreffenden Bewertung beanstandungsfrei getroffener Feststellungen liegt, können diese aufrechterhalten bleiben.
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