Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung der Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 606/88
Datum
11.01.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung ein. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Strafzumemssung zurück, da die Strafkammer die Strafzumessung nicht hinreichend begründet hat. Insbesondere wurden Steuerungsbeeinträchtigung durch Alkoholkonsum, die Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben (§46 Abs.1 S.2 StGB) und die Prüfung von Milderungsgründen (§§21, 49 Abs.1 StGB) nicht ausreichend berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit infolge von Alkohol und äußerer Enthemmung ist bei der Strafzumessung nicht nur die Einsichtsfähigkeit, sondern auch das Steuerungsvermögen gesondert zu berücksichtigen.

2

Der Tatrichter hat bei der Bemessung der Strafe darzulegen, welche Bedeutung die Strafe für das künftige Leben des Verurteilten hat (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), insbesondere bei jungem Alter und geringen Vorstrafen.

3

Auch wenn für eine Tat ein gesetzliches Mindestmaß besteht, ist zu prüfen, ob Milderungsgründe gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB einschlägig sind und die Strafzumessung beeinflussen.

4

Fehlen die gebotenen Ausführungen zur Strafzumessung oder werden wesentliche Prüfungen unterlassen, so rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuerlichen Bemessung.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 29. Juni 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 606/88 M.NSG

in der Strafsache gegen ██ Hans Werner, geboren am █████ 1964 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. Juni 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.

Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren überschreitet das für vergleichbare Fälle der Vergewaltigung übliche Maß nicht unerheblich. Bei dieser Sachlage war das Landgericht gehalten, die für die Bemessung der Strafe maßgeblichen Erwägungen besonders eingehend darzustellen. Diesem Anspruch wird die Strafzumessung des angefochtenen Urteils in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht:

Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar zugutegehalten, dass seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit wegen Alkoholkonsums und der durch eine vorangegangene Schlägerei verursachten Enthemmung erheblich vermindert war, sie spricht in diesem Zusammenhang aber nur von einer Verringerung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten. Dies lässt besorgen, dass sie die durch die aufgeführten Umstände bewirkte Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens des Angeklagten nicht im erforderlichen Maße berücksichtigt hat.

Zu bemängeln ist auch, dass sich der Tatrichter nicht damit auseinandergesetzt hat, welche Auswirkungen die Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft haben wird (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dazu bestand hier aber Anlass, da der Angeklagte noch jung ist und bisher nur kürzere Freiheitsstrafen verbüßt hat.

Bei der Bestimmung des Strafrahmens hat die Strafkammer schließlich übersehen, dass auch für die sexuelle Nötigung, deren Mindeststrafe nicht unterschritten werden durfte, die Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu prüfen war. Dieser Rechtsfehler ist als Indiz dafür zu werten, dass es das Landgericht bei der Strafzumessung an der gebotenen Sorgfalt hat fehlen lassen.

Die Strafe muss daher neu zugemessen werden.

HerdegenMeyerGollwitzer
MüllerTheune
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